ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ÜBER DEN SITZ DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2007-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 23 Abs. 1 mit Ausnahme von Art. 12 mit 1. Juli 2007 rückwirkend in Kraft getreten; die dafür notwendigen Mitteilungen wurden am 8. Juni bzw. 7. August 2007 abgegeben.

Art. 12 des Abkommens tritt gemäß Art. 23 Abs. 2 am 1. September 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Präambel

Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 25. Oktober 2005 über die Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden als Gründungsvertrag bezeichnet);

mit der Feststellung, dass sich gemäß Artikel 72 des Gründungsvertrages der Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Wien befindet;

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Energiegemeinschaft in der Republik Österreich festzulegen und der Energiegemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb der Energiegemeinschaft durch die Republik Österreich;

sind die Republik Österreich und die Energiegemeinschaft wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

a)

bezeichnet der Begriff “österreichische Behörden” die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

b)

bezeichnet der Begriff „Sekretariat“ das Sekretariat der Energiegemeinschaft;

c)

bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

d)

bezeichnet der Begriff “Angestellte des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Sekretariat entsandten Personen;

e)

bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;

f)

bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Energiegemeinschaft zusammenarbeitet, und andere vom Sekretariat eingeladene Teilnehmer an Treffen der Energiegemeinschaft.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Energiegemeinschaft sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

a)

Verträge abzuschließen;

b)

unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c)

Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen;

und

d)

andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Sitz

1) Der Sitz des Sekretariats umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Energiegemeinschaft für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Energiegemeinschaft und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Sekretariat einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Sitzes

1) Der Sitz des Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Energiegemeinschaft, Verordnungen zu erlassen, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Sitz zugestellt werden.

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

1) Die Energiegemeinschaft ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

a)

wenn die Energiegemeinschaft in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;

b)

wenn gegen die Energiegemeinschaft durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Energiegemeinschaft befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

c)

wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Energiegemeinschaft an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und die Energiegemeinschaft den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet. In allen Fällen stellt die Energiegemeinschaft in Aussicht, ihre Angestellten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten.

2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen der Energiegemeinschaft und privaten Parteien, einschließlich aller Angestellten des Sekretariats gemäß Artikel 1 (d) dieses Abkommens, stimmt die Energiegemeinschaft zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes, Friedenspalast, Carnegieplein 2, 2517 KJ Den Haag, Niederlande, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Gründungsvertrags der Energiegemeinschaft und seiner Anhänge.

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Energiegemeinschaft sind unverletzlich.

Artikel 7

Schutz des Sitzbereichs

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

2) Die Energiegemeinschaft genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihre Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zöllen

1) Die Energiegemeinschaft und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Energiegemeinschaft gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Energiegemeinschaft insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Energiegemeinschaft beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche die Energiegemeinschaft ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Sekretariat für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Energiegemeinschaft innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

6) Die Energiegemeinschaft ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:

a)

Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b)

Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c)

ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Artikel 12

Sozialversicherung

1) Die Energiegemeinschaft und die Angestellten des Sekretariats sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

2) Die Mitarbeiter des Sekretariats haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

3) Die Mitarbeiter des Sekretariats können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Sekretariat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

4) Die nach Absatz 3 vom Mitarbeiter des Sekretariats abzugebenden Erklärungen werden vom Sekretariat für den Mitarbeiter des Sekretariats der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

5) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Sekretariat, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

6) Die Versicherung nach Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Sekretariat.

7) Die Mitarbeiter des Sekretariats haben für die Dauer der Versicherung nach Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

a)

der Direktor des Sekretariats und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

b)

die Angestellten des Sekretariats und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; und

c)

die amtlichen Besucher.

2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen der Energiegemeinschaft verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 14

Angestellte des Sekretariats

1) Die Angestellten des Sekretariats genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Sekretariats sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;

c)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

d)

Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie von der Energiegemeinschaft für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;

e)

Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;

f)

Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften), sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;

g)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die im Gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

h)

die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit dem Sekretariat unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

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