Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 11).
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
31.8.2019 (4. Klasse)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007,
Klassenweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. Art. 1 § 4)
1.9.2007: 1. Klasse
1.9.2008: 2. Klasse
1.9.2009: 3. Klasse
1.9.2010: 4. Klasse
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche
Fachschulen
§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1.1)
Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.1.2)
Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)
Fachschule für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)
Fachschule für Maschinen- und Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.1.5)
Fachschule für Maschinen- und Anlagentechnik (Anlagen 1 und 1.1.6)
Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.7)
Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.8)
Fachschule für Mediengestaltung und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.1.9)
Fachschule für Chemische Technologie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.2.1)
Fachschule für Biochemie und Bioanalytik (Anlagen 1 und 1.2.2)
§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
§§ 2 und 3 treten jeweils mit 1. September 2007 in Kraft;
§ 1 Z 1 bis 11 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern Z 3 bis 5 nichts anderes anordnen, hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;
die Anlagen 1.1.5, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
die Anlagen 1.1.3, 1.1.4, 1.1.6 und 1.1.7 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2004/2005 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 3. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klasse klassenweise aufsteigend in Kraft;
die Anlagen 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.9 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 5. Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990, BGBl. Nr. 702/1993, BGBl. Nr. 664/1995, BGBl. Nr. 281/1996, BGBl. II Nr. 374/1999, BGBl. II Nr. 283/2003 und BGBl. II Nr. 198/2006 enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:
Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 11):
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
31.8.2019 (4. Klasse)
§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 11):
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
31.8.2019 (4. Klasse)
§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Klassenweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. Art. 1 § 4)
1.9.2007: 1. Klasse
1.9.2008: 2. Klasse
1.9.2009: 3. Klasse
1.9.2010: 4. Klasse
Anlage 1
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME
LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND
GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN TECHNISCHEN,
GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§§ 2, 52 und 58 Schulorganisationsgesetz)
dem Erwerb jenes fachlichen grundlegenden Wissens und Könnens, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet befähigt, und
der Erweiterung und Vertiefung der erworbenen Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise.
- Er/Sie soll über die im Alltag und in der Berufspraxis häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik verfügen und Maschinen, Geräte und Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprechend einsetzen können.
- Er/Sie soll sich in Wort und Schrift über Alltags- und Sachthemen angemessen verständigen, an Gesprächssituationen in einer Fremdsprache teilnehmen sowie sich mit anderssprachigen Kulturen auseinandersetzen können und Verständnis für diese Kulturen entwickeln.
- Er/Sie soll Sachverhalte in Wort und Schrift beschreiben, in mathematischnaturwissenschaftlicher Symbolik ausdrücken bzw. in graphischer Form darstellen und die zeitgemäßen Präsentationstechniken einsetzen können.
- Er/Sie soll grundlegende Kenntnisse über betriebliche Prozesse und über rechtliche und betriebswirtschaftliche Sachverhalte besitzen sowie gegenüber Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, dem Betrieb, der Gesellschaft und der Umwelt verantwortungsbewusst handeln können.
- Er/Sie soll sich an gemeinsamen Problemlösungen durch Integration in ein Team beteiligen können, zur Weiterbildung bereit und befähigt sein sowie soziale und kommunikative Kompetenzen erwerben.
- Er/Sie soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen befähigt sein, sich zu den demokratischen Prinzipien bekennen, nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.
- Er/Sie soll grundlegend dazu befähigt sein, sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und moralischen Werten wie mit der religiösen Dimension des Lebens sowie mit Religionen und Weltanschauungen als notwendiger Erweiterung und Vertiefung all dieser Kompetenzen auseinandersetzen.
- Im Sinne der ganzheitlichen Bildung sind der Schule zusätzliche Aufgaben gestellt, die in den Unterrichtsprinzipien zusammengefasst werden. Dazu gehören die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die politische Bildung, die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Sexualerziehung, die Umwelterziehung, die Verkehrserziehung, die umfassende Landesverteidigung sowie die Wirtschafts- und Konsumentenerziehung.
IIa. Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Klassen (und entsprechend der Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.
Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um - im Ausmaß der Reduktionen - zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.
In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Anstelle des Pflichtgegenstandes „Englisch“ kann eine andere lebende Fremdsprache festgelegt werden.
IIc. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Regelungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben ist, sind durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen sowie didaktische Grundsätze vorzusehen.
Bei Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff:
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:
Fachgebiet „Fremdsprache“:
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand „Englisch“ analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung“:
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote (hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006).
Fachgebiet „Wirtschaft und Technik“:
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche mit technisch-wirtschaftlichem Schwerpunkt; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung“:
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines reglementierten Gewerbes bzw. die politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt“:
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie“:
Die Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt“:
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie“:
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, dass insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist Projektunterricht - auch klassenübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.
III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
IIIa. Lehrstoffaufbereitung
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist von der Vorbildung der Schüler und Schülerinnen auszugehen und der Unterricht in praxisnaher Form nach den Erfordernissen der Fachrichtung zu gestalten.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.