Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1, 1b und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung von Landesschulräten im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der summarischen Darstellung des Schulerfolges im Rahmen abschließender Prüfungen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 und § 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber (der Gesamtevidenz): der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
unter Abfrageberechtigter: der Landesschulrat für Burgenland, der Landesschulrat für Kärnten, der Landesschulrat für Niederösterreich, der Landesschulrat für Oberösterreich, der Landesschulrat für Salzburg, der Landesschulrat für Steiermark, der Landesschulrat für Tirol, der Landesschulrat für Vorarlberg sowie der Stadtschulrat für Wien.
Abschnitt
Abfrageberechtigung von Landesschulräten
Abfragezweck
§ 3. Den Abfrageberechtigten ist für Zwecke der Schulaufsicht eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen möglich sind.
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 4. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten sowie auf die in der Anlage genannten Datenarten der Gesamtdatensätze, die von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und c des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelt worden sind, beschränkt.
Art der Abfrage
§ 5. (1) Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Anlage genannten Datenarten und
die Gliederungsdarstellung der Datenarten
(2) Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Anlage genannten Datenarten.
(3) Sofern das Ergebnis der Abfrage einen Rückschluss auf Einzelpersonen zulässt, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines Leerfeldes vorzusehen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen
Verantwortlicher
§ 6. (1) Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenz und der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz zu benennen.
(2) Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber Abfrageberechtigungen für die Gesamtevidenz zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.
(3) Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber Abfrageberechtigungen zu vergeben. Abs. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Belehrungspflicht
§ 7. Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind in regelmäßigen Abständen über datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses, und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Datensicherheit
§ 8. (1) Der gemäß § 6 Abs. 1 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den Daten der Gesamtevidenz und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend die Gesamtevidenz in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenz in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Abfrageberechtigte und der Auftraggeber haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zu der Gesamtevidenz erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus der Gesamtevidenz die erforderlichen weiteren Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über diese sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Technische Vorkehrungen
§ 9. (1) Der Auftraggeber hat durch programmtechnische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für den Abfrageberechtigten nur in dem zur Erreichung des Abfragezweckes erforderlichen Ausmaß möglich sind (§ 4 und § 5).
(2) Für den Verbindungsaufbau zu der Gesamtevidenz dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus der Gesamtevidenz über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(3) Zugriffe auf die Gesamtevidenz sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Mitarbeiter (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge programmtechnisch nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenz und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in der Gesamtevidenz sowie eine Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 10. (1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 6 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu entziehen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Dienstleister
§ 11. Bedienen sich der Auftraggeber oder die Abfrageberechtigten für den Datenverkehr zu der Gesamtevidenz eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Mitteilungen an den Auftraggeber
§ 12. (1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern nicht eine Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 3 erteilt worden ist,
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 14. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
In-Kraft-Treten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage *1)
zu § 4
Umfang der Abfrageberechtigung
Für Zwecke der statistischen Auswertung dienen die nachstehend genannten Datenarten eines Gesamtdatensatzes, welche den Attributen und Werten der Anlage *1) der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, wie folgt zugeordnet werden:
```
```
Datenart Attribut Wert
```
```
Schulkennzahl skz mit der Schulkennzahl der Schule,
für die diese Meldung erfolgt
(gemäß der vom Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Kultur zur
Verfügung gestellten
österreichischen Schulendatei)
```
```
Geburtsdatum gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
```
```
Geschlecht geschlecht mit dem Geschlecht des Schülers
(„m“ für männlich, „w“ für
weiblich)
```
```
Staats- staat mit der Staatsangehörigkeit des
angehörigkeit Schülers (nach Maßgabe des vom
Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Kultur zur Verfügung
gestellten Verzeichnisses der
Staatencodes)
```
```
Postleitzahl der plz mit der Postleitzahl der
Heimatadresse Heimatadresse des Schülers, bei
einer Auslandsadresse Eintrag des
Bundesanstalt „Statistik
Österreich“-Staatencodes abzüglich
des Wertes „1 000“
```
```
```
```
Beginndatum der beginn mit dem Datum des Beginns der
jeweiligen abgeschlossenen Ausbildung
Ausbildung
```
```
Schulformkennzahl schulform mit der Schulformkennzahl dieser
Ausbildung (nach Maßgabe der vom
Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Kultur zur Verfügung
gestellten Schulformendatei)
```
```
Art und Weise der stand mit der Information über den
Beendigung der gegenwärtigen Stand dieser
jeweiligen Ausbildung mit folgenden
Ausbildung Ausprägungen:
```
```
„aa“ erfolgreich abgeschlossen
mit einer Abschlussprüfung
```
```
„ab“ erfolgreich abgeschlossen
mit einer
Berufsreifeprüfung
```
```
„ac“ erfolgreich abgeschlossen
mit einer Reife- und
Diplomprüfung
```
```
„ad“ erfolgreich abgeschlossen
mit einer Diplomprüfung
```
```
„ae“ erfolgreich abgeschlossen
mit einer
Studienberechtigungsprüfung
```
```
„ap“ erfolgreich abgeschlossen
mit einer
Lehramtsdiplomprüfung
```
```
„ar“ erfolgreich abgeschlossen
mit einer Reifeprüfung
```
```
„as“ erfolgreich abgeschlossen
mit einer sonstigen
abschließenden Prüfung
```
```
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs
mit noch nicht erfolgreich
bestandener abschließender
Prüfung
```
```
„kl“ letztmalige Wiederholung
einer Teilprüfung einer
abschließenden Prüfung
wurde nicht bestanden
```
```
„kw“ erste oder zweite
Wiederholung einer
Teilprüfung einer
abschließenden Prüfung
wurde nicht bestanden
```
```
Beendigungsdatum ende mit dem Datum der Beendigung
der jeweiligen dieser Ausbildung
Ausbildung
```
```
```
```
Schulerfolg im schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der
Rahmen Abschlussklasse
abschließender
Prüfungen
```
```
semester bei nicht ganzjähriger
Ausbildungsorganisation mit den
Ausprägungen
```
```
„w“ für die Meldung zum
Wintersemester
```
```
„s“ für die Meldung zum
Sommersemester
```
```
„l“ für die Meldung zu einem
unterjährigen Lehrgang,
```
```
sonst „g“ für ganzjährige
Ausbildungsorganisation
```
```
termin mit dem Datum des
Prüfungszeugnisses (bzw. der
letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis
ausgestellt wurde)
```
```
extern mit der Angabe, ob es sich beim
Prüfungskandidaten um einen
Externisten „e“ oder einen
(ehemaligen) Schüler der eigenen
Schule „s“ handelt
```
```
zulassung mit der Angabe über die Art der
Zulassung zu diesem Prüfungstermin
in den folgenden Ausprägungen:
```
```
„0“ für erstmalige Zulassung zur
Hauptprüfung (bzw.
Fortsetzung dieser Prüfung
nach gerechtfertigter
Verhinderung)
```
```
„1“ für 1. Wiederholung von
(nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
„2“ für 2. Wiederholung von
(nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
„3“ für 3. Wiederholung von
(nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
Im Falle der Wiederholung von
Teilprüfungen ist für dieses
Merkmal jene Prüfung relevant, die
am häufigsten wiederholt werden
musste
```
```
ergebnis mit der Angabe über die
Gesamtbeurteilung dieser
abschließenden Prüfung in den
folgenden Ausprägungen:
```
```
„a“ mit ausgezeichnetem Erfolg
bestanden (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 1)
```
```
„b“ bestanden (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 3)
```
```
„d“ nicht bestanden mit
negativer Beurteilung in
drei Prüfungsgebieten
inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung
(SchUG bzw. SchUG-B § 38
Abs. 3 Z 4)
```
```
„e“ nicht bestanden mit
negativer Beurteilung in
einem Prüfungsgebiet bzw. in
der Jahres- bzw.
Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
„g“ mit gutem Erfolg bestanden
(SchUG bzw. SchUG-B § 38
Abs. 3 Z 2)
```
```
„l“ letztmalige Wiederholung von
Teilprüfungen nicht
bestanden, dh. ohne
Berechtigung zu weiteren
Wiederholungen (SchUG bzw.
SchUG-B § 40 Abs. 1)
```
```
„n“ Nichtbeurteilung der
Prüfungsgebiete wegen
Verhinderung
```
```
„t“ Terminverlust (nicht
gerechtfertigtes Fernbleiben
von der Wiederholung einer
Teilprüfung, SchUG § 36a
Abs. 3 letzter Satz bzw.
SchUG-B § 36 Abs. 3)
```
```
„v“ nicht bestanden mit
negativer Beurteilung in
vier oder mehr
Prüfungsgebieten inklusive
allfälliger Jahres- bzw.
Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
„z“ nicht bestanden mit
negativer Beurteilung in
zwei Prüfungsgebieten
inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung
(SchUG bzw. SchUG-B § 38
Abs. 3 Z 4)
```
```
```
```
*1) Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt
zu verstehen: “SchUG” = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986,
“SchUG-B” = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I
Nr. 33/1997.