Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zeitverordnung – HZeitV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-10-01
Status Aufgehoben · 2018-07-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HZeitV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Abkürzung

HZeitV

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Hochschulgesetzes 2005 genannten Pädagogischen Hochschulen und enthält die näheren Bestimmungen über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien.

Studienjahr

§ 2. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.

(2) Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Beginn der Semesterferien (§ 3 Abs. 1 Z 4), deren Beginn durch die Studienkommission mit dem 1., 2. oder 3. Montag im Februar festzulegen ist.

(3) Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. Juni.

Abkürzung

HZeitV

Studienjahr

§ 2. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.

(2) Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Ende der Semesterferien. Beginn und Dauer der Semesterferien sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 durch die Studienkommission festzulegen.

(3) Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. September.

Lehrveranstaltungsfreie Zeit

§ 3. (1) Folgende Tage des Studienjahres gelten grundsätzlich als lehrveranstaltungsfreie Zeit:

1.

die Samstage;

2.

die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

3.

die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);

4.

die Semesterferien, die eine Woche dauern;

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien) und

7.

die Hauptferien, die vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres dauern.

(2) Die Studienkommission kann, sofern es aus organisatorischen Gründen notwendig ist, den Studienbetrieb, den Prüfungsbetrieb sowie die Absolvierung von Berufspraktika auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit anordnen. Insbesondere sind Bildungsangebote zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchzuführen. Bildungsangebote der Lehrerfort- und weiterbildung sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit festzulegen und haben jedenfalls auf die Erfüllung des lehrplanmäßigen Unterrichts sowie auf die inhaltlichen Vorgaben gemäß § 8 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 Bedacht zu nehmen. Lehrveranstaltungsfrei sind jedenfalls die in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche.

(3) Bei Unbenützbarkeit des Hochschulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Studienkommission die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung lehrveranstaltungsfrei erklären. Dabei ist zu verordnen, dass die lehrveranstaltungsfreien Tage, insoweit es mehr als fünf sind, durch Verringerung der in den § 3 Abs. 1 vorgesehenen lehrveranstaltungsfreien Tage, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche, einzubringen sind.

Abkürzung

HZeitV

Lehrveranstaltungsfreie Zeit

§ 3. (1) Folgende Tage des Studienjahres gelten grundsätzlich als lehrveranstaltungsfreie Zeit:

1.

die Samstage;

2.

die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

3.

die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);

4.

die Semesterferien, die zwischen drei und fünf Wochen dauern und im Wesentlichen im Februar gelegen sind;

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien) und

7.

die Hauptferien, die am 1. Juli beginnen und bis einschließlich 30. September dauern.

(2) Die Studienkommission kann, sofern es aus organisatorischen Gründen notwendig ist, den Studienbetrieb, den Prüfungsbetrieb sowie die Absolvierung von Berufspraktika auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit anordnen. Insbesondere sind Bildungsangebote zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchzuführen. Bildungsangebote der Lehrerfort- und weiterbildung sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit festzulegen und haben jedenfalls auf die Erfüllung des lehrplanmäßigen Unterrichts sowie auf die inhaltlichen Vorgaben gemäß § 8 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 Bedacht zu nehmen. Lehrveranstaltungsfrei sind jedenfalls die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche.

(3) Bei Unbenützbarkeit des Hochschulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Studienkommission die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung lehrveranstaltungsfrei erklären. Dabei ist zu verordnen, dass die lehrveranstaltungsfreien Tage, insoweit es mehr als fünf sind, durch Verringerung der in den § 3 Abs. 1 vorgesehenen lehrveranstaltungsfreien Tage, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche, einzubringen sind.

Abkürzung

HZeitV

Dauer von Lehrveranstaltungen

§ 4. Bei der Festlegung der Dauer von Lehrveranstaltungen ist eine Wochenstunde mit 45 Minuten zu bemessen. Im Falle der Teilnahme am Unterricht in einer Praxisschule, deren Unterrichtsstunden 50 Minuten dauern, ist eine Wochenstunde mit 50 Minuten zu bemessen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Abkürzung

HZeitV

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) § 2, § 3 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie § 3 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

Abkürzung

HZeitV

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) § 2, § 3 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie § 3 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

(3) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.