Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 46 Abs. 3 und 60 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der (studienabschließenden) Zeugnisse und über die Form des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement) an den in § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 genannten Pädagogischen Hochschulen.
Zeugnisse
§ 2. (1) Studienabschließende Zeugnisse sind beim Abschluss von Studien im Sinne der §§ 38 und 39 des Hochschulgesetzes 2005 auszustellen. Sie sind auf Unterdruckpapieren gemäß Anlage 1 zu drucken.
(2) Studienabschließende Zeugnisse haben insbesondere folgende Informationen zu beinhalten:
Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
Bezeichnung des Zeugnisses;
Bezeichnung des Studiums;
Nennung des mit dem Abschluss zu verleihenden akademischen Grades bzw. der Bezeichnung;
Jahr des Studienabschlusses;
Erworbene Credits;
Erworbenes Lehramt sowie gegebenenfalls die erworbene Lehrbefähigung (bei Lehramtsstudien);
Thema der Bachelorarbeit (bei Lehramtsstudien), gegebenenfalls Thema der Arbeit im Rahmen des (Hochschul)Lehrgangs;
Gesamtbeurteilung der studienabschließenden Prüfung, sofern die Prüfungsordnung eine studienabschließende Prüfung über mehrere Fächer vorsieht und
Rundsiegel, Datum der Ausstellung und Unterschrift der Rektorin oder des Rektors.
(3) Zeugnisse für den Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung haben insbesondere die folgenden Informationen zu enthalten:
Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
Bezeichnung des Zeugnisses;
Bezeichnung des Prüfungsfaches, des Moduls oder der Lehrveranstaltung und gegebenenfalls des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit;
Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul oder –lehrveranstaltung);
Anzahl der Credits der Lehrveranstaltung oder des Moduls sowie Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung oder das Modul abgeschlossen wurde;
Beurteilung sowie
Name der Ausstellerin oder des Ausstellers und Datum der Ausstellung.
Zeugnisse
§ 2. (1) Studienabschließende Zeugnisse sind beim Abschluss von Studien im Sinne der §§ 38, 38a und 39 des Hochschulgesetzes 2005 auszustellen. Sie sind auf Unterdruckpapieren gemäß Anlage 1 zu drucken.
(2) Studienabschließende Zeugnisse haben insbesondere folgende Informationen zu beinhalten:
Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
Bezeichnung des Zeugnisses;
Bezeichnung des Studiums;
Nennung des mit dem Abschluss zu verleihenden akademischen Grades bzw. der Bezeichnung;
Jahr des Studienabschlusses;
Erworbene Credits;
Erworbenes Lehramt sowie gegebenenfalls die erworbene Lehrbefähigung (bei Lehramtsstudien);
Thema der Bachelorarbeit oder Masterarbeit, gegebenenfalls Thema der Arbeit im Rahmen des (Hochschul)Lehrgangs;
Gesamtbeurteilung der studienabschließenden Prüfung, sofern die Prüfungsordnung eine studienabschließende Prüfung über mehrere Fächer vorsieht und
Rundsiegel, Datum der Ausstellung und Unterschrift der Rektorin oder des Rektors.
(3) Zeugnisse für den Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung haben insbesondere die folgenden Informationen zu enthalten:
Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
Bezeichnung des Zeugnisses;
Bezeichnung des Prüfungsfaches, des Moduls oder der Lehrveranstaltung und gegebenenfalls des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit;
Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflichtmodul oder frei zu wählendes Modul oder entsprechende Lehrveranstaltung);
Anzahl der Credits der Lehrveranstaltung oder des Moduls sowie Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung oder das Modul abgeschlossen wurde;
Beurteilung sowie
Name der Ausstellerin oder des Ausstellers und Datum der Ausstellung.
Anhang zum Diplom
§ 3. (1) Anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum studienabschließenden Zeugnis ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher Sprache sowie eine Übersetzung desselben in die englische Sprache auszustellen. Die zusätzliche Übersetzung in eine andere Sprache ist zulässig.
(2) Für die Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse des Studiums ist eine Abschrift der Studiendaten („Transcript of Records“) nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.
Anhang zum Diplom
§ 3. (1) Anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum studienabschließenden Zeugnis ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher Sprache sowie eine Übersetzung desselben in die englische Sprache auszustellen. Die zusätzliche Übersetzung in eine andere Sprache ist zulässig.
(2) Für die Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse des Studiums ist eine Abschrift der Studiendaten („Transcript of Records“) nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.
(3) Bei Lehramtsstudien gelten Abs. 1 und 2 anlässlich der Verleihung des akademischen Grades „Master of Education (MEd)“ sinngemäß.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, 2 Z 9 und 3 Z 5, § 3 Abs. 3 sowie Anlage 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale Transparenz und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.
| 1 | Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | Familienname(n) | |||
| 1.2 | Vorname(n) | |||
| 1.3 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) | |||
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code | |||
| 2 | Angaben zur Qualifikation | |||
| 2.1 | Name der Qualifikation und verliehener Titel *) | |||
| 2.2 | Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation | |||
| 2.3 | Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *) | |||
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *) | |||
| 2.5 | Im Unterricht / in den Prüfungen verwendete Sprache(n) | |||
| 3 | Angaben zum Niveau der Qualifikation | |||
| 3.1 | Niveau der Qualifikation | |||
| 3.2 | Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer) | |||
| 3.3 | Zulassungsvoraussetzungen | |||
| 4 | Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse | |||
| 4.1 | Studienart | |||
| 4.2 | Anforderungen des Studiums | |||
| 4.3 | Angaben zum Studium (zB absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen/ Bewertungen / ECTS Anrechnungspunkte | |||
| 4.4 | Beurteilungsskala | Einzelbeurteilung: „sehr gut“ (1) „gut“ (2) „befriedigend“ (3) „genügend“ (4) „nicht genügend“ (5) „mit Erfolg teilgenommen“ „ohne Erfolg teilgenommen“ | Gesamtbeurteilungen bei studienabschließenden Prüfungen: „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“ | |
| 4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) | |||
| 5 | Angaben zur Funktion der Qualifikation | |||
| 5.1 | Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien | |||
| 5.2 | Beruflicher Status | Zugang zum Lehramt für (Diplom im Sinne des Art. 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG) | ||
| 6 | Sonstige Angaben | |||
| 6.1 | Weitere Angaben | |||
| 6.2 | Informationsquellen für ergänzende Angaben | |||
| 7 | Beurkundung des Anhanges | 7.4 Rundsiegel | ||
| 7.1 | Ausstellungsdatum | |||
| 7.2 | Unterschrift / Name | |||
| 7.3 | Amtliche Funktion der Urkundsperson | |||
| 8 | Angaben zum österreichischen Hochschulsystem | |||
Anlage 2
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale Transparenz und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.
| 1 | Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers | ||
|---|---|---|---|
| 1.1 | Familienname(n) | ||
| 1.2 | Vorname(n) | ||
| 1.3 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) | ||
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code | ||
| 2 | Angaben zur Qualifikation | ||
| 2.1 | Name der Qualifikation und verliehener Titel *) | ||
| 2.2 | Hauptstudienfach oder –fächer für die Qualifikation | ||
| 2.3 | Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *) | ||
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *) | ||
| 2.5 | Im Unterricht / in den Prüfungen verwendete Sprache(n) | ||
| 3 | Angaben zum Niveau der Qualifikation | ||
| 3.1 | Niveau der Qualifikation | ||
| 3.2 | Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer) | ||
| 3.3 | Zulassungsvoraussetzungen | ||
| 4 | Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse | ||
| 4.1 | Studienart | ||
| 4.2 | Anforderungen des Studiums | ||
| 4.3 | Details zum Studium (zB absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen/ Bewertungen / ECTS Anrechnungspunkte | ||
| 4.4 | Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Notenverteilung (ECTS-Einstufungstabelle) | Einzelnoten: „sehr gut“ (1) „gut“ (2) „befriedigend“ (3) „genügend“ (4) „nicht genügend“ (5) „mit Erfolg teilgenommen“ „ohne Erfolg teilgenommen“ Gesamtbeurteilungen bei studienabschließenden Prüfungen: „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“ | |
| 4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) | ||
| 5 | Angaben zur Funktion der Qualifikation | ||
| 5.1 | Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien | ||
| 5.2 | Beruflicher Status | Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften, jedenfalls zum Lehramt für Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG | |
| 6 | Sonstige Angaben | ||
| 6.1 | Weitere Angaben | ||
| 6.2 | Weitere Informationsquellen | ||
| 7 | Beurkundung des Anhanges | 7.4 Rundsiegel | |
| 7.1 | Ausstellungsdatum | ||
| 7.2 | Name und Unterschrift | ||
| 7.3 | Amtliche Funktion der Urkundsperson | ||
| 8 | Angaben zum österreichischen Hochschulsystem | ||
- auch in der englischen Übersetzung in Originalsprache (Deutsch)
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