Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Dienstleister mit Sitz in einem Drittland (Auslagerungsverordnung – AusV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AusV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) „Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen;

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;

3.

Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen.

(2) „Dienstleister“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, an die ein Rechtsträger die Verwaltung von Privatkundenportfolios auszulagern plant oder auslagert.

Abkürzung

AusV

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) „Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen;

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;

3.

Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der individuellen Verwaltung von Portfolios gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zu erbringen.

(2) „Dienstleister“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, an die ein Rechtsträger die Verwaltung von Privatkundenportfolios auszulagern plant oder auslagert.

Abkürzung

AusV

Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Dienstleister

§ 2. Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des § 26 WAG 2007 vorliegen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des § 25 WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Dienstleister ist in seinem Herkunftsland für die Verwaltung von Privatkundenportfolios zugelassen oder registriert;

2.

der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Verwaltung von Privatkundenportfolios einer behördlichen Beaufsichtigung;

3.

zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.

Abkürzung

AusV

Auslagerung an Dienstleister ohne Zulassung oder Registrierung

§ 3. Liegt die in § 2 Z 1 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters weder einer Registrierung noch einer Zulassung bedarf.

Abkürzung

AusV

Auslagerung an nicht behördlich beaufsichtigte Dienstleister

§ 4. (1) Liegt die in § 2 Z 2 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen nicht behördlichen Regulierungsregime unterliegt.

(2) Ein gleichwertiges nicht behördliches Regulierungsregime umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.

(3) Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des nicht behördlichen Regulierungsregimes notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.

Abkürzung

AusV

Keine Kooperationsvereinbarung mit Herkunftslandsaufsichtsbehörde des Dienstleisters

§ 5. (1) Liegt die in § 2 Z 3 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie mit der FMA in jeder für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 nötigen Weise zusammenwirkt. Insbesondere muss unter Erläuterung der diesbezüglichen Rechtslage im Herkunftsland des Dienstleisters bestätigt werden, dass die FMA von den in Z 9 der Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 vorgesehenen Zugangsrechten Gebrauch machen kann.

2.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie, wenn sie der Ansicht ist, dass eine der in § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 oder § 26 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 aufgelistete Auslagerungsbedingung nicht mehr erfüllt wird, oder der Dienstleister in seinem Herkunftsland die für die Verwaltung von Privatkundenportfolios oder zum Schutz des Kundenvermögens geltenden Vorschriften verletzt, geeignete Maßnahmen trifft und darüber die FMA unverzüglich in Kenntnis setzt.

3.

Die Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios unterliegt nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen Regulierungsregime. Ein solches umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.

(2) Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des Regulierungsregimes gemäß Abs. 1 Z 3 notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.

Abkürzung

AusV

Kontenführung durch Kreditinstitute

§ 6. (1) Liegen in § 2 genannte Bedingungen für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn das dienstleistungsgegenständliche Verrechnungs- und Wertpapierkonto von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG geführt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger mit dem Dienstleister eine Auslagerungsvereinbarung und sonstige Vorkehrungen trifft, die sicherstellen, dass die Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 erfüllt sind. Der Rechtsträger hat zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle zur Beurteilung der Eignung des Dienstleisters notwendigen Informationen vorzulegen.

(2) Die §§ 3 bis 5 kommen bei einer Auslagerung nach Abs. 1 nicht zur Anwendung.

Verweise

§ 7. (1) Verweise auf das WAG 2007 beziehen sich auf das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60.

(2) Verweise auf das BWG beziehen sich auf das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007.

(3) Verweise auf das InvFG 1993 beziehen sich auf das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007.

Abkürzung

AusV

Verweise

§ 7. (1) Verweise auf das WAG 2007 beziehen sich auf das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011.

(2) Verweise auf das BWG beziehen sich auf das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011.

(3) Verweise auf das InvFG 2011 beziehen sich auf das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77.

In-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

Abkürzung

AusV

In-Kraft-Treten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.