Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Insiderinformationsmissbrauch für Emittenten (Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 – ECV 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ECV 2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 6 und des § 48d Abs. 11 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des § 2 sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen im Sinne des § 3 Z 1.

Abkürzung

ECV 2007

1.

Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des § 2 sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen im Sinne des § 3 Z 1.

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Emittenten, deren Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG im Inland zugelassen sind.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind

1.

Emittenten, deren Finanzinstrumente (§ 3 Z 2) ausschließlich in Multilateralen Handelssystemen (MTF) gemäß § 1 Z 9 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, gehandelt werden;

2.

Gebietskörperschaften;

3.

internationale und supranationale Organisationen.

Abkürzung

ECV 2007

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Emittenten, deren Aktien im Sinne von § 81a Abs. 1 Z 3 BörseG oder aktienähnliche Wertpapiere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie sind zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG im Inland zugelassen oder für sie ist ein Zulassungsantrag im Sinne von § 72 BörseG gestellt;

2.

für sie hat der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem im Sinne von § 1 Z 9 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016, im Inland gestellt oder sie sind aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Gebietskörperschaften sowie internationale und supranationale Organisationen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Insider-Information“ ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt. Für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet Insider-Information auch eine genaue Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden bezieht.

2.

„Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Aktien und aktienähnliche Wertpapiere, die vom Emittenten im Sinne des § 2 emittiert wurden, sowie die von solchen abgeleiteten Finanzinstrumente.

3.

„Vertraulichkeitsbereiche“ sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere:

4.

„Personen aus Vertraulichkeitsbereichen“ sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Emittenten stehen und organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Insider-Information“ ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt. Für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet Insider-Information auch eine genaue Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden bezieht.

1a. „Compliance-relevante Information“ ist eine Insider-Information im Sinne der Z 1 oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist.

2.

„Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Aktien und aktienähnliche Wertpapiere, die vom Emittenten im Sinne des § 2 emittiert wurden, sowie die von solchen abgeleiteten Finanzinstrumente.

3.

„Vertraulichkeitsbereiche“ sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere:

4.

„Personen aus Vertraulichkeitsbereichen“ sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Emittenten stehen und organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben.

Abkürzung

ECV 2007

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Insiderinformation“ ist eine Information, die die Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, erfüllt.

1a. „Compliance-relevante Information“ ist eine Insiderinformation im Sinne der Z 1 oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist.

2.

„Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in demselben Umfang, wie sie von der Bestimmung des Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfasst sind.

3.

„Vertraulichkeitsbereiche“ sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere:

4.

„Personen aus Vertraulichkeitsbereichen“ sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Emittenten stehen und organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben.

2.

Abschnitt

Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen

Vertraulichkeitsbereiche

§ 4. (1) Jeder Emittent hat die in seinem Unternehmen bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach den in § 3 Z 3 erster Satz festgelegten Kriterien zu ermitteln und in der Compliance-Richtlinie (§ 12) festzuhalten. Änderungen in der strukturellen Zusammensetzung der ständigen Vertraulichkeitsbereiche sind den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern des Emittenten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Emittenten, die ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, steht es frei, das gesamte Unternehmen des Emittenten – ungeachtet des Bestehens verschiedener Unternehmensbereiche (§ 3 Z 3 erster Satz) – als einen einzigen Vertraulichkeitsbereich zu definieren, sofern die Größe des Unternehmens die Einrichtung verschiedener Vertraulichkeitsbereiche als untunlich erscheinen lässt und die Möglichkeit der Überprüfung durch den Compliance-Verantwortlichen (§ 13) keinerlei Einschränkung erfährt.

(3) Der Emittent hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Z 3 erster Satz vorübergehende (projektbezogene) Vertraulichkeitsbereiche auf geeignete Weise einzurichten sowie den Beginn, das Ende und die Bezeichnung des Vertraulichkeitsbereiches und die darin ausgeübte Tätigkeit schriftlich festzuhalten und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen abzugrenzen. Als geeignete organisatorische Maßnahmen sind insbesondere ein Versperren von Behältern und Schränken, eine räumliche Trennung, Zutrittsbeschränkungen, personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen oder EDV-Zugriffsbeschränkungen anzusehen.

(5) Der Emittent hat sicherzustellen, dass Personen aus Vertraulichkeitsbereichen (§ 3 Z 4) die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und schriftlich erklären, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung von Insider-Informationen verhängt werden.

2.

Abschnitt

Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen

Vertraulichkeitsbereiche

§ 4. (1) Jeder Emittent hat die in seinem Unternehmen bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach den in § 3 Z 3 erster Satz festgelegten Kriterien zu ermitteln und in der Compliance-Richtlinie (§ 12) festzuhalten. Änderungen in der strukturellen Zusammensetzung der ständigen Vertraulichkeitsbereiche sind den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern des Emittenten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Emittenten, die ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, steht es frei, das gesamte Unternehmen des Emittenten – ungeachtet des Bestehens verschiedener Unternehmensbereiche (§ 3 Z 3 erster Satz) – als einen einzigen Vertraulichkeitsbereich zu definieren, sofern die Größe des Unternehmens die Einrichtung verschiedener Vertraulichkeitsbereiche als untunlich erscheinen lässt und die Möglichkeit der Überprüfung durch den Compliance-Verantwortlichen (§ 13) keinerlei Einschränkung erfährt.

(3) Der Emittent hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Z 3 erster Satz vorübergehende (projektbezogene) Vertraulichkeitsbereiche auf geeignete Weise einzurichten sowie den Beginn, das Ende und die Bezeichnung des Vertraulichkeitsbereiches und die darin ausgeübte Tätigkeit schriftlich festzuhalten und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen abzugrenzen. Als geeignete organisatorische Maßnahmen sind insbesondere ein Versperren von Behältern und Schränken, eine räumliche Trennung, Zutrittsbeschränkungen, personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen oder EDV-Zugriffsbeschränkungen anzusehen.

(5) Der Emittent hat sicherzustellen, dass Personen aus Vertraulichkeitsbereichen (§ 3 Z 4) die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und schriftlich erklären, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung von compliance-relevanten Informationen verhängt werden.

Abkürzung

ECV 2007

2.

Abschnitt

Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen

Vertraulichkeitsbereiche

§ 4. (1) Jeder Emittent hat die in seinem Unternehmen bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach den in § 3 Z 3 erster Satz festgelegten Kriterien zu ermitteln und in der Compliance-Richtlinie (§ 12) festzuhalten. Änderungen in der strukturellen Zusammensetzung der ständigen Vertraulichkeitsbereiche sind den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern des Emittenten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Emittenten, die ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, steht es frei, das gesamte Unternehmen des Emittenten – ungeachtet des Bestehens verschiedener Unternehmensbereiche (§ 3 Z 3 erster Satz) – als einen einzigen Vertraulichkeitsbereich zu definieren, sofern die Größe des Unternehmens die Einrichtung verschiedener Vertraulichkeitsbereiche als untunlich erscheinen lässt und die Möglichkeit der Überprüfung durch den Compliance-Verantwortlichen (§ 13) keinerlei Einschränkung erfährt.

(3) Der Emittent hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Z 3 erster Satz vorübergehende (projektbezogene) Vertraulichkeitsbereiche auf geeignete Weise einzurichten sowie den Beginn, das Ende und die Bezeichnung des Vertraulichkeitsbereiches und die darin ausgeübte Tätigkeit schriftlich festzuhalten und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen abzugrenzen. Als geeignete organisatorische Maßnahmen sind insbesondere ein Versperren von Behältern und Schränken, eine räumliche Trennung, Zutrittsbeschränkungen, personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen oder EDV-Zugriffsbeschränkungen anzusehen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 214/2016)

Umgang mit Insider-Informationen

§ 5. (1) Der Emittent hat geeignete Anweisungen zu erteilen, damit innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches Insider-Informationen nur jenen Personen zur Kenntnis gelangen, die mit der Bearbeitung dieser Informationen auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind. Dabei ist die Anzahl der mit Insider-Informationen befassten Personen möglichst gering zu halten.

(2) Der Emittent hat geeignete Anweisungen zu erteilen, damit alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten Insider-Informationen unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen gemeldet werden.

(3) Schriftstücke und externe Datenträger, insbesondere Disketten und CD-ROM, die Insider- Informationen beinhalten, sind derart aufzubewahren, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser Insider-Informationen, der Schriftstücke oder der externen Datenträger nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind.

(4) Elektronisch gespeicherte Daten einschließlich elektronischer Post, die Insider-Informationen beinhalten, sind derart zu sichern, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser Insider-Informationen oder Daten nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind.

Abkürzung

ECV 2007

Umgang mit compliance-relevanten Informationen

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