(Übersetzung)Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die französische Sprachfassung 1) dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
1) Die Sprachfassung wird auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 2005 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 22. Februar 2007 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Dänemark, Finnland, Niederlande, Norwegen, Polen, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
Eingedenk des am 1. Juli 1953 unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) samt Finanzprotokoll, das am 29. September 1954 in Kraft getreten und am 17. Jänner 1971 geändert worden ist;
In der Erwägung, dass die Organisation ihren Sitz in Genf, der Schweiz, hat und dass ihre Rechtsstellung in der Schweiz durch das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation vom 11. Juni 1955 geregelt ist;
In der Erwägung, dass die Organisation auch in Frankreich errichtet wurde, wo ihre Rechtsstellung durch das Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Organisation vom 13. September 1965 in der Änderung vom 16. Juni 1972 geregelt ist;
Eingedenk des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Organisation auf französisches Hoheitsgebiet;
In der Erwägung, dass die Tätigkeiten der Organisation zunehmend auf das Gebiet aller Vertragsstaaten des Übereinkommens ausgeweitet werden und dem daraus folgenden erheblichen Ansteigen der Mobilität von Personen und für die Forschungsprogramme bestimmten und verwendeten Gegenständen;
Von dem Wunsche geleitet, der Organisation die effiziente Erfüllung der ihr durch das Übereinkommen, im besonderen durch den die Ziele der Organisation bestimmenden Artikel II übertragenen Aufgaben zu sichern, und ihr die gleiche Behandlung auf dem Gebiet aller Vertragsstaaten des Übereinkommens zu garantieren;
Zu diesem Zweck beschlossen habend, der Organisation gemäß Artikel IX des Übereinkommens die für die Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlichen Privilegien und Immunitäten zu gewähren;
Sind wir folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
das „Übereinkommen“ bezeichnet das am 1. Juli 1953 unterzeichnete, am 29. September 1954 in Kraft getretene und am 17. Jänner 1971 geänderte Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung samt Finanzprotokoll;
die „Organisation“ bezeichnet die Europäische Organisation für Kernforschung;
„amtliche Tätigkeit“ bezeichnet die im Übereinkommen, im besonderen in seinem Artikel II angeführten Tätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten administrativer Natur;
„Angestellte“ bezeichnet die Mitglieder des Personals wie im Personalstatut und dem Statut der Organisation festgelegt;
„Kooperationsvereinbarung“ bezeichnet ein zwischen der Organisation und einem Nichtmitgliedstaat oder in diesem Staat errichteten wissenschaftlichen Institut abgeschlossenes bilaterales Abkommen, in dem die Bedingungen für die Teilnahme dieses Staates oder Instituts an den Tätigkeiten der Organisation geregelt sind;
„Assoziationsvereinbarung“ bezeichnet ein zwischen der Organisation und einem als Mitgliedstaat nicht in Frage kommenden Staat abgeschlossenes bilaterales Abkommen, das eine enge, institutionelle Partnerschaft zwischen diesem Staat und der Organisation begründet, um eine tiefere Einbindung dieses Staates in die Tätigkeiten der Organisation zu ermöglichen.
Artikel 2
Völkerrechtspersönlichkeit
Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit auf dem jeweiligen Gebiet der Vertragsstaaten dieses Protokolls.
Die Organisation hat insbesondere die Fähigkeit Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie an Gerichtsverfahren teilzunehmen.
Artikel 3
Unverletzlichkeit der Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten
Die Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.
Kein Vertreter öffentlicher Behörden darf diese ohne die ausdrückliche Zustimmung des Generaldirektors oder seines bevollmächtigten Vertreters betreten.
Bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, die sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wo die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung nicht möglich ist, darf die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.
Die Organisation wird nicht erlauben, dass ihre Gebäude oder Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die wegen der Begehung oder des Versuchs der Begehung eines Verbrechens gesucht werden oder die gerade ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen oder die Ausweisung angeordnet worden ist oder die von den zuständigen Behörden wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind.
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen
Die Archive der Organisation und alle Unterlagen jeder Art, die sich im Besitz der Organisation befinden oder dieser gehören, gleichwohl wo sie sich befinden oder in wessen Besitz sie stehen, sind unverletzlich.
Artikel 5
Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugsmaßnahmen
In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit, außer:
die Immunität wurde vom Rat der Organisation in einem bestimmten Fall aufgehoben;
wenn gegen die Organisation durch Dritte ein Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem in Besitz der Organisation stehenden oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund eines anderen Verkehrsdelikts, in das ein solches Fahrzeug involviert ist, erhoben wird;
hinsichtlich der Durchsetzung von Schiedssprüchen gemäß Artikel 16 oder 18 dieses Protokolls;
hinsichtlich von Gegenansprüchen, die sich direkt auf einen von der Organisation erhobenen Anspruch beziehen und im selben Verfahrensrahmen eingebracht wurden.
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation genießen unabhängig von ihrem Standort Immunität von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder Zwangsverwaltung und jeder anderen Form der Zurückhaltung oder Beeinträchtigung, sei es durch eine Verwaltungs-, gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahme, außer:
die Immunität wurde vom Rat der Organisation in einem bestimmten Fall aufgehoben;
dies ist vorübergehend in Verbindung mit der Verhinderung oder Untersuchung eines Verkehrsunfalls mit einem in Besitz der Organisation stehenden oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug erforderlich;
wenn es zu einer Gehaltspfändung kommt, die wegen einer Schuld eines Angestellten der Organisation durchgeführt wird, unter der Vorraussetzung, dass diese Pfändung auf Grund einer endgültigen und durchsetzbaren Entscheidung gemäß den geltenden Bestimmungen des Staates, auf dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, erfolgt.
Artikel 6
Steuer- und Zollbestimmungen
Die Organisation, ihre Vermögenswerte und Einkünfte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von allen direkten Steuern befreit.
Wenn die Organisation in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erwirbt oder in Anspruch nimmt, in deren Preis Steuern, Zölle oder andere Abgaben inkludiert sind, werden vom jeweiligen Vertragsstaat dieses Protokolls, der diese Steuern, Zölle oder anderen Abgaben erhebt, geeignete Maßnahmen getroffen, um den Betrag solcher Steuern, Zölle oder Abgaben, soweit feststellbar, zu erlassen oder rückzuerstatten.
Die Ein- und Ausfuhr von Waren und Material im Rahmen der amtlichen Tätigkeit durch die oder im Namen der Organisation ist von allen Ein- und Ausfuhrsteuern, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit.
Für Zölle, Steuern oder andere Abgaben jeder Art, die bloß eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung oder Rückerstattung gewährt.
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für den Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch der Angestellten und des Generaldirektors der Organisation.
Der Organisation gehörende Waren oder Materialien, die gemäß den Bestimmungen von Abs. 2 oder 3 dieses Artikels erworben oder eingeführt worden sind, dürfen auf dem Gebiet des Staates, der die Befreiung gewährt hat, nur zu den von diesem festgelegten Bedingungen verkauft oder verschenkt werden.
Artikel 7
Freie Verfügbarkeit über Gelder
Die Organisation kann jede Art von Geldern, Devisen und Bargeld erhalten, besitzen und transferieren; sie kann über diese für ihre amtliche Tätigkeit frei verfügen und Bankkonten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Ausmaß unterhalten.
Artikel 8
Amtlicher Nachrichtenverkehr
Die Verbreitung von Veröffentlichungen und anderem von der Organisation erhaltenen oder versendeten Informationsmaterial jeglicher Art in Ausübung der amtlichen Tätigkeit wird in keiner Weise beschränkt.
Artikel 9
Privilegien und Immunitäten der Staatenvertreter
Die Vertreter der Vertragsstaaten dieses Protokolls genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort eines Treffens der Organisation die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung oder Beschlagnahme ihrer persönlichen Sachen;
Immunität von der Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung ihrer Aufgaben in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen; diese Befreiung besteht jedoch weder im Fall eines von einem Vertreter eines Vertragsstaates begangenen Verkehrsdelikts noch im Fall eines durch ein diesem gehörenden oder von diesem gelenkten Kraftfahrzeug verursachten Schadens;
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke in welcher Form auch immer sie besessen werden;
das Recht, Verschlüsselungen zu benutzen und Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich und ihre Ehegatten;
dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
dieselben Zollerleichterungen für ihr persönliches Gepäck wie sie Diplomaten gewährt werden.
Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.
Artikel 10
Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Organisation
Die Angestellten der Organisation genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung ihrer Aufgaben in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Pflichten vorgenommenen Handlungen, einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen. Diese Immunität besteht jedoch weder im Fall eines von einem Angestellten der Organisation begangenen Verkehrsdelikts noch im Fall eines durch ein diesem gehörenden oder von diesem gelenkten Kraftfahrzeug verursachten Schadens.
Die Angestellten der Organisation genießen die folgenden Privilegien:
das Recht, zollfrei ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Postens bei der Organisation in den betreffenden Staat zu importieren und bei Beendigung ihrer Aufgaben im betreffenden Staat ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zollfrei zu exportieren, in beiden Fällen nach den durch Gesetz und andere Vorschriften festgelegten Bedingungen des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird;
b)
Gemäß den vom Rat der Organisation festgelegten Bedingungen und Verfahren unterliegen die Angestellten und der Generaldirektor der Organisation einer Steuer zugunsten der Organisation auf die von dieser bezahlten Gehälter und Bezüge. Solche Gehälter und Bezüge sind von der nationalen Einkommenssteuer befreit.
ii) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls sind nicht verpflichtet, die von der Organisation an frühere Angestellte oder Generaldirektoren für ihren Dienst bei der Organisation bezahlten Pensionen oder Renten von der Einkommenssteuer zu befreien.
dieselbe Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wie sie gewöhnlich anderen Angestellten internationaler Organisationen gewährt wird;
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke in welcher Form auch immer sie besessen werden;
gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen
hinsichtlich des Transfers von Geldern, Währungs- und Zollangelegenheiten dieselben Privilegien, die üblicherweise den Angestellten internationaler Organisationen gewährt werden.
Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in den Absätzen 2 a), c), e) und f) dieses Artikels erwähnten Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.
Artikel 11
Soziale Sicherheit
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