Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Quoten im Milchsektor (Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123,
der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ABl. Nr. L 94 vom 31.3.2004, S. 22, und
des § 10 Abs. 2 MOG 2007.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Abschnitt
Lieferung
Erhebung der Überschussabgabe
§ 3. Im Falle der Lieferung von Milch an Abnehmer (Käufer) wird die Abgabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (Überschussabgabe) von jedem Milcherzeuger für die Milchmenge erhoben, die von ihm an Käufer geliefert wird und die seine Quote für Lieferungen überschreitet.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Berechnung der Quote für Lieferungen
§ 4. Die Quote für Lieferungen entspricht den dem Milcherzeuger mit 1. April 2007 auf Grund der
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996,
Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998,
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 416/2006,
Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 102/2006, in der Fassung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007,
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb
§ 5. (1) Die einzelbetriebliche Quote steht dem über den jeweiligen Betrieb Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber) zu.
(2) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die einzelbetriebliche Quote des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Käufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat dies der AMA zu melden.
(3) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den Milch erzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölfmonatszeitraums steht die einzelbetriebliche Quote in diesem Zwölfmonatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Aufteilung eines Betriebs
§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen Milch erzeugenden Betriebe die Quote, die ihm mitgeteilt worden ist oder die soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.
(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist die Quote entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.
(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Quote auf die Milch erzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, in dem die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar eine Quote auf den neuen Milch erzeugenden Betrieb übergehen kann. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einmähdige Wiesen zur Hälfte, Mähwiesen und Mähweiden mit zwei oder mehr Nutzungen, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.
(4) Die Aufteilung der Quote ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Käufer zu benachrichtigen hat.
(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Verfügungsrechtsänderung über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass keine Aufteilung der Quote gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt, zu stellen. In gleicher Weise kann die AMA auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen, dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Quote erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb oder, nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.
(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die im Zwölfmonatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Quoten anzurechnen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Verpachtung an Mehrere
§ 7. (1) Wenn ein Betriebsinhaber alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 lit. b MOG 2007 an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Quote dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn
der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzeigt und
die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und
die Aufteilung der Quote entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und
Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Quote nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Käufer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Käufer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Käufer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluss der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.
(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Quote, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums an den Verpächter zurück.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Übertragung von Quoten (Handelbarkeit)
§ 8. (1) Die Übertragung von Quoten erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Käufer. Übertragungen von Quoten für den jeweils laufenden Zwölfmonatszeitraum sind spätestens bis 31. Dezember anzuzeigen.
Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Quoten erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Quote dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Bei Anzeige der Übertragung einer Almquote sind die Betriebsnummern der Almbetriebe anzugeben.
Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Quote von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Quote für Lieferungen des abgebenden Betriebs ist geringer.
Bei Abgabe der gesamten Quote eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, dass er die Lieferung von Milch aufgeben will.
Bei Abgabe von mehr als 50% der Quote eines Betriebs hat der Abgeber darzulegen, dass er diesen Anteil der Quote nicht für die Lieferung für seinen Betrieb benötigt.
Der Erwerber hat darzulegen, dass er diese zusätzliche Quote zur Verbesserung der Struktur seines Milch erzeugenden Betriebs benötigt, insbesondere weil er
innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder
Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder
die zum Erwerb vorgesehene Quote für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.
Soweit der Erwerber über keine einzelbetriebliche Quote verfügt, hat er neben den Voraussetzungen gemäß Z 7 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Erwerb der Quote für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.
(2) Quoten, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen Quote ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.
(3) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Käufer folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölfmonatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Quote im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.
(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Käufer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Käufer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren, und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltende Quote für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(5) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Käufer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Zeitweilige Übertragung von Quoten (Quotenleasing)
§ 9. (1) Das Quotenleasing gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 des MOG 2007 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Käufer so zeitgerecht, dass die Verständigung gemäß Abs. 2 noch möglich ist.
Bei Anzeige des Quotenleasings einer Almquote sind die Betriebsnummern der Almbetriebe anzugeben.
Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing ausgenommen in Fällen gemäß § 11 – frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden. Abweichend vom ersten Satz kann die Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen in den folgenden Zwölfmonatszeiträumen für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen.
Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im laufenden Zwölfmonatszeitraum zumindest einen Teil seiner zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Quote für Lieferungen angeliefert hat.
Jede Übertragungsvereinbarung muss eine Quote von mindestens 1 000 kg umfassen, es sei denn, die Quote für Lieferungen des übertragenden Betriebs ist geringer oder es handelt sich um eine Übertragung auf gemeinschaftlich genutzte Almen.
(2) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Käufer hat den für den übernehmenden Betrieb zuständigen Käufer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren, und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des übernehmenden Betriebs sind neu zu berechnen.
(3) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Käufer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Verfügung über die Quote nach Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 10. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb
Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, erlangt bzw. erworben, und stimmt im Falle des § 75b Abs. 1 Z 3 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder
Referenzmengen gemäß § 8 MGV 1995 oder § 8 MGV 1999 erworben, oder
Quoten gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b MOG 2007 erworben,
(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.
(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Käufer schriftlich anzuzeigen. Dieser Käufer hat die weiteren davon berührten Käufer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.
(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Mengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 31 Abs. 4, BGBl. II Nr. 326/2015.
Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt
§ 11. (1) Im Fall von § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Satz MOG 2007 hat der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Käufer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Quote nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
(2) Der Käufer gemäß Abs. 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Käufer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Käufern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Quoten für Lieferungen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
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