Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung für
den rechtskundigen Dienst,
den technischen Dienst,
den Baudienst,
den Vermessungsdienst,
den Bibliotheksdienst und
die sonstigen Verwendungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für
den rechtskundigen Dienst,
den technischen Dienst,
den Baudienst,
den Vermessungsdienst,
den Bibliotheksdienst und
die sonstigen Verwendungen.
(2) Für Bedienstete mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Rechtswissenschaften und mit erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses gelten jedenfalls die Bestimmungen über den rechtskundigen Dienst nach dieser Verordnung.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungs- und Zivilrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,
Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach § 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung sowie
Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungs- und Zivilrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,
Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach § 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung sowie
Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
ein Einführungsmodul,
ein Basismodul,
ein Fachmodul,
ein Wahlmodul und
eine Job-Rotation.
(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
für den rechtskundigen Dienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1-Rechtskundiger Dienst“) und
für die übrigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1“).
(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es hat zu umfassen
für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Technischer Dienst“) und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
für den Baudienst das in der Anlage 5 enthaltene Ausbildungsfach (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Baudienst“) und
für den Bibliotheksdienst den Grundlehrgang im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
(5) Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsfächer im Rahmen eines Lehrganges zu vermitteln.
(6) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.
Job-Rotation
§ 4. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Z 1 bis 4 und 6 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen zuzuteilen. Dabei ist den Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen zu ermöglichen.
(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 5. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen
für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer,
für den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit und
für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
(4) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 5. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen
für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer,
für den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit und
für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
(4) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.
Prüfungsordnung für den rechtskundigen Dienst
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
Haushaltsrecht des Bundes.
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich sowie
nach Abs. 1 Z 2 bis 5 mündlich.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
Technische Systembetreuung,
Technik und
Sicherheitstechnik.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
nach Abs. 1 Z 6 bis 8
(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 8. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
Bautechnischer Dienstbetrieb.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich
(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst, den Bibliotheksdienst und die sonstigen Verwendungen
§ 9. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I und
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsorgane
§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen rechtskundig sein. Die Prüferinnen und Prüfer in den in den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Prüfungsfächern, müssen rechtskundig sein oder über besondere Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Lehrinhalte des in Frage kommenden Prüfungsfaches verfügen.
(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
Prüfungsorgane
§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler der Hausarbeit für den rechtskundigen Dienst nach § 3 Abs. 4 Z 1 müssen rechtskundig sein. Die Prüferinnen und Prüfer in den in den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Prüfungsfächern, müssen rechtskundig sein oder über besondere Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Lehrinhalte des in Frage kommenden Prüfungsfaches verfügen.
(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und
der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 7 bis 9, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, sowie
nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005,
(2) Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, gilt als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Ausbildungsabschnitte nach dieser Verordnung.
(3) Für Ausbildungsabschnitte, die bis zum 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, sowie
nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005,
(2) Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, gilt als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Ausbildungsabschnitte nach dieser Verordnung.
(3) Für Ausbildungsabschnitte, die bis zum 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, anzuwenden.
(4) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 11 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, außer Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 4 sowie die Anlagen 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 321/2005, außer Kraft.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan
„Einführungsmodul“
| Ausbildungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte – Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Fremdsprachenausbildung | 4 | Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch |
| Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) | 12 | Einweisung in - die Informationstechnologiesysteme und -verfahren des Ressorts, - das Fernmeldesystem des Ressorts, - die Büroorganisation, - die IKT-Sicherheit, - den IKT-Datenschutz |
| Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten | 8 | Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst |
| Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres | 16 | Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland; |
Anlage 2
Lehr- und Stundenplan
„Basismodul A 1-Rechtskundiger Dienst“
```
```
Ausbildungs- und Richt-
Prüfungsfach stunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte
anzahl
Ressortbezogenes 90 Umfassende Landesverteidigung,
Verfassungsrecht allgemeine Wehrpflicht und
sowie Wehrrecht Wehrdienstverweigerung sowie
Wehrdienst von Frauen,
Kompetenztatbestand „militärische
Angelegenheiten“, budgetäre
Vorsorgen, Überprüfung der
militärischen Nachrichtendienste,
Aufgaben des Bundesheeres,
Leitungsbefugnisse über das
Bundesheer, Mitwirkung der
Länder, Rechtsstellung der
Angehörigen des Bundesheeres,
Landesverteidigung und
Grundrechte, Landesverteidigung
und Datenschutz, Wehrgesetz,
Allgemeine Dienstvorschriften für
das Bundesheer,
Einsatzzulagengesetz, Kräfte für
internationale Operationen
(KIOP), Heeresdisziplinarrecht,
Militärstrafrecht,
Heeresgebührengesetz, Sozial- und
Arbeitslosenversicherung,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz,
Heeresversorgungsgesetz,
Bundesverfassungsgesetz über
Kooperation und Solidarität bei
der Entsendung von Einheiten und
Einzelpersonen in das Ausland,
Auslandseinsatzgesetz,
Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz,
Sperrgebietsgesetz,
Munitionslagergesetz,
Militärbefugnisgesetz,
militärisches Auszeichnungsrecht,
Überblick über militärspezifische
Sondernormen im Bundes- und
Landesrecht einschließlich der
jeweiligen einsatzrechtlichen
Bestimmungen; jeweils unter
besonderer Berücksichtigung der
praktischen Anwendung, Erörterung
aktueller rechtspolitischer
Problemstellungen
```
```
Ressortbezogenes 50 Ressortspezifische Fragen des
Völkerrecht sowie allgemeinen Völkerrechts,
Recht der Internationales Einsatzrecht,
Europäischen Union Humanitäres Völkerrecht
einschließlich der Rechtsfragen
des Kulturgüterschutzes,
Rechtsgrundlagen und Strukturen
der Europäischen Union im Bereich
der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik,
insbesondere der EU-geführten
Streitkräfteeinsätze; jeweils
unter besonderer Berücksichtigung
der praktischen Anwendung
```
```
Ressortbezogenes 50 Ressortbezogene Darstellung des
Verwaltungs- und Einführungsgesetzes zu den
Zivilrecht Verwaltungsverfahrensgesetzen,
des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes,
des Verwaltungsstrafgesetzes, des
Verwaltungsvollstreckungs-
gesetzes, des Zustellgesetzes,
des Bundesvergabegesetzes, des
E-Government-Gesetzes sowie des
Schadenersatzwesens; jeweils
unter besonderer Berücksichtigung
der praktischen Anwendung
```
```
Dienst- und 44 Darstellung der Rahmenbedingungen
Besoldungsrecht der des Öffentlichen Dienstes und der
Bundesbediensteten Unterschiede zur
Privatwirtschaft, Unterschiede
der Dienstverhältnisse innerhalb
des Öffentlichen Dienstes unter
gezielter Berücksichtigung der
Besonderheiten im Ressort, Rechte
und Pflichten im Dienstverhältnis
sowie Besoldungsrecht im
Öffentlichen Dienst unter
besonderer Berücksichtigung der
Rechtssprechung, Darstellung
weiterer relevanter
Rechtsbereiche, insbesondere des
Bundesgleichbehandlungsrechtes,
des Bundesbedienstetenschutzes,
der Aspekte der
Lehrlingsausbildung, sowie der
Aspekte des Pensions- und
Sozialversicherungsrechtes,
Personalvertretungsrecht; jeweils
unter besonderer Berücksichtigung
der praktischen Anwendung
```
```
Haushaltsrecht des 20 Rechtsgrundlagen des
Bundes Staatshaushaltes unter spezieller
Berücksichtigung des
Bundesfinanzgesetzes, des
Bundeshaushaltsgesetzes, der
Bundeshaushaltsverordnung und der
Leistungsabgeltungsverordnung,
Organisation der
Haushaltsführung,
Haushaltsvollzug mit Rücksicht
auf die ressortspezifischen
informationstechnologischen
Anwendungen,
Jahresabschlussrechnungen;
jeweils unter besonderer
Berücksichtigung der praktischen
Anwendung
```
```
Zusätzliches Richt-
Ausbildungsfach stunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte
anzahl
```
```
Grundsätze der 32 Wahrnehmung, Körpersprache und
Führung und der Kommunikation, Teamentwicklung
Kommunikation sowie und Führungsstile, Grundlagen der
Organisationslehre Argumentation, Grundsätze der
Organisationsformen, „New Public
Management“, „Gender
Mainstreaming“, Erörterung
ausgewählter spezifischer
Rechtsthemen in der Praxis im
Rahmen von Truppenbesuchen
```
```
Anlage 2
Lehr- und Stundenplan
„Basismodul A 1-Rechtskundiger Dienst“
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte – Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht | 90 | Umfassende Landesverteidigung, allgemeine Wehrpflicht und Wehrdienstverweigerung sowie Wehrdienst von Frauen, Kompetenztatbestand „militärische Angelegenheiten“, budgetäre Vorsorgen, Überprüfung der militärischen Nachrichtendienste, Aufgaben des Bundesheeres, Leitungsbefugnisse über das Bundesheer, Mitwirkung der Länder, Rechtsstellung der Angehörigen des Bundesheeres, Landesverteidigung und Grundrechte, Landesverteidigung und Datenschutz, Wehrgesetz, Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, Einsatzzulagengesetz, Kräfte für internationale Operationen (KIOP), Heeresdisziplinarrecht, Militärstrafrecht, Heeresgebührengesetz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, Auslandseinsatzgesetz, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Sperrgebietsgesetz, Munitionslagergesetz, Militärbefugnisgesetz, militärisches Auszeichnungsrecht, Überblick über militär- spezifische Sondernormen im Bundes- und Landesrecht einschließlich der jeweiligen einsatzrechtlichen Bestimmungen, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung, Erörterung aktueller rechtspolitischer Problemstellungen |
| Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union | 50 | Ressortspezifische Fragen des allgemeinen Völkerrechts, Internationales Einsatzrecht, Humanitäres Völkerrecht einschließlich der Rechtsfragen des Kulturgüterschutzes, Rechtsgrundlagen und Strukturen der Europäischen Union im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, insbesondere der EU-geführten Streitkräfteeinsätze, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung |
| Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht | 50 | Ressortbezogene Darstellung des Verwaltungsverfahrensrechts sowie ausgewählter Elemente des Zivil- und Verwaltungsrechts, insbesondere des Umweltrechts, des Vergaberechts, des Waffenrechts, des Kraftfahrt- und Verkehrsrechts, des Luftfahrtrechts und des Schadenersatzrechts, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung |
| Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten | 44 | Darstellung der Rahmenbedingungen des Öffentlichen Dienstes und der Unterschiede zur Privatwirtschaft, Unterschiede der Dienstverhältnisse innerhalb des Öffentlichen Dienstes unter gezielter Berücksichtigung der Besonderheiten im Ressort, Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis sowie Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst unter besonderer Berücksichtigung der Rechtssprechung, Darstellung weiterer relevanter Rechtsbereiche, insbesondere des Bundesgleichbehandlungsrechts, des Bundesbedienstetenschutzes, der Aspekte der Lehrlingsausbildung, sowie der Aspekte des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes, Personalvertretungsrecht, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung |
| Haushaltsrecht des Bundes | 24 | Rechtsgrundlagen des Staatshaushaltes unter spezieller Berücksichtigung des Bundesfinanzgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes, der Bundeshaushaltsverordnung und der Leistungsabgeltungsverordnung, Organisation der Haushaltsführung, Haushaltsvollzug mit Rücksicht auf die ressortspezifischen informationstechnologischen Anwendungen, Jahresabschlussrechnungen, Grundzüge der bundessportrechtlichen Förderungsverwaltung, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung |
| Zusätzliches Ausbildungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte – Schwerpunkte |
| Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie Organisationslehre | 32 | Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „New Public Management“, „Gender Mainstreaming“, Erörterung ausgewählter spezifischer Rechtsthemen in der Praxis im Rahmen von Truppenbesuchen |
Anlage 3
Lehr- und Stundenplan
„Basismodul A 1“
```
```
Ausbildungs- und Richt-
Prüfungsfach stunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte
anzahl
```
```
Verfassungsrecht und 32 Grundprinzipien der Verfassung,
Behördenorganisation Stufenbau der Rechtsordnung,
sowie Recht der Kompetenzverteilung zwischen Bund
Europäischen Union und Ländern, Weg der
Bundesgesetzgebung, Organisation
der Verwaltung und
Gerichtsbarkeit,
Selbstverwaltung, Rechtsschutz
und Kontrolle, Grund- und
Freiheitsrechte, Rechtsgrundlagen
und Strukturen der Europäischen
Union insbesondere im Bereich der
Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik
```
```
Dienst- und 27 Darstellung der Rahmenbedingungen
Besoldungsrecht der des Öffentlichen Dienstes und
Bundesbediensteten Unterschiede zur
Privatwirtschaft, Unterschiede
der Dienstverhältnisse innerhalb
des Öffentlichen Dienstes unter
gezielter Berücksichtigung der
Besonderheiten im Ressort, Rechte
und Pflichten im
Dienstverhältnis, Besoldungsrecht
im Öffentlichen Dienst,
Darstellung weiterer relevanter
Rechtsbereiche insbesondere des
Bundesgleichbehandlungsrechtes,
des Bundesbedienstetenschutzes,
der ressortbezogenen Aspekte der
Lehrlingsausbildung sowie der
Aspekte des Pensions- und
Sozialversicherungsrechtes,
Personalvertretungsrecht
```
```
Verwaltungs- 25 Einführungsgesetz zu den
verfahrensrecht I Verwaltungsverfahrensgesetzen,
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Verwaltungsstrafgesetz,
Zustellgesetz
```
```
Wehrrecht I 32 Wehrverfassung, Wehrgesetz,
Heeresdisziplinargesetz,
Heeresgebührengesetz,
Auslandseinsatzrecht,
Militärbefugnisgesetz, Erörterung
aktueller rechtspolitischer
Problemstellungen
```
```
Grundlagen des 16 Grundlagen der Staatsverrechnung
Haushaltsrechtes des und der wichtigsten
Bundes Haushaltsvorschriften des Bundes
```
```
Zusätzliches Richt-
Ausbildungsfach stunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte
anzahl
```
```
Grundsätze der 24 Wahrnehmung, Körpersprache und
Führung und der Kommunikation, Teamentwicklung
Kommunikation sowie und Führungsstile, Grundlagen der
Organisationslehre Argumentation, Grundsätze der
Organisationsformen, „New Public
Management“, „Gender
Mainstreaming“
```
```
Anlage 3
Lehr- und Stundenplan
„Basismodul A 1“
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte – Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union | 30 | Grundprinzipien der Verfassung, Stufenbau der Rechtsordnung, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Weg der Bundesgesetzgebung, Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, Selbstverwaltung, Rechtsschutz und Kontrolle, Grund- und Freiheitsrechte, Rechtsgrundlagen und Strukturen der Europäischen Union insbesondere im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik |
| Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten | 27 | Darstellung der Rahmenbedingungen des Öffentlichen Dienstes und Unterschiede zur Privatwirtschaft, Unterschiede der Dienstverhältnisse innerhalb des Öffentlichen Dienstes unter gezielter Berücksichtigung der Besonderheiten im Ressort, Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis, Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst, Darstellung weiterer relevanter Rechtsbereiche insbesondere des Bundesgleichbehandlungsrechtes, des Bundesbedienstetenschutzes, der ressortbezogenen Aspekte der Lehrlingsausbildung sowie der Aspekte des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes, Personalvertretungsrecht |
| Verwaltungsverfahrensrecht I | 25 | Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz, Zustellgesetz |
| Wehrrecht I | 36 | Wehrverfassung, Wehrgesetz, Heeresdisziplinargesetz, Heeresgebührengesetz, Auslandseinsatzrecht, Militärbefugnisgesetz, Grundzüge des Sperrgebietsgesetzes, des Munitionslagergesetzes und des Militärauszeichnungsgesetzes |
| Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes | 20 | Grundlagen der Staatsverrechnung und der wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes, Grundzüge der bundessportrechtlichen Förderungsverwaltung |
| Zusätzliches Ausbildungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte – Schwerpunkte |
| Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie Organisationslehre | 24 | Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „New Public Management“, „Gender Mainstreaming“ |
Anlage 4
Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 1-Technischer Dienst“
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte – Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Technische Systembetreuung | 50 | Wehrtechnik, Führungs- und Organisationslehre im Fachbereich der Wehrtechnik, Aufbau- und Ablauforganisation der Materialerhaltung, Logistik und Versorgung |
| Technik | 80 | Betriebstechnik, technischer Umweltschutz, Qualitätsmanagement im Bundesheer, rechtliche Grundlagen und Normen im technischen Dienst |
| Sicherheitstechnik | 30 | Grundlagen der Sicherheitstechnik und Unfallverhütungsmaßnahmen im Fachbereich der Wehrtechnik und Materialerhaltung |
Anlage 5
Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 1–Baudienst“
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte – Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Bautechnischer Dienstbetrieb | 160 | Vergaberecht, Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung, militärischer Sonderbau, Abläufe und Verantwortungen im Baudienst, Baurecht und verwandte Rechtsgebiete, technische Normen für das Bauwesen, standardisierte Leistungsbeschreibungen, technische EDV |
Anlage 6
Seminare des Wahlmoduls
| Lehrveranstaltung | Richtstundenanzahl | Lehr- und Ausbildungsziele – Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Büro- und Zeitmanagement | 24 | Rationelle Zeitplanung unter Beachtung der Prioritäten und des Prinzips des Delegierens, Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregung zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethoden |
| Mitarbeiterführung im Lichte von Organisationsveränderung | 24 | Dimensionen von Leadership erfahren und – Gestaltungsmöglichkeiten bzw. -grenzen der Führungskraft erkennen, Kennen und Anwenden von Modellen und Instrumenten, die die praktische Führungsarbeit unterstützen und in schwierigen Führungssituationen hilfreich sind, Erarbeitung von Vorgehensweisen zur Bewältigung herausfordernder Führungssituationen und Reflexion deren Umsetzung in Entscheidungsprozessen, Kenntnis der Forderung und Förderung der Weiterentwicklung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen eines ganzheitlichen Führungsverständnisses |
| Persönliche Arbeitstechniken | 24 | Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregungen zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethodik, „Mindmapping“, rationelle Informationsaufnahme, Lesetechniken, Kommunikation im Stab, Besprechungstechnik, Verhaltensstile, Umgang mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen |
| Präsentationstechniken | 24 | Ziel- und zielgruppenorientierter Aufbau und Gestaltung einer Präsentation, Kenntnis und Anwendung der modernen Darstellungstechniken, Visualisierungstechniken, Erzeugen, Überprüfung und Steuerung von Wirkung bei der Zielgruppe |
| Rhetorik 1 – Grundlagen | 24 | Grundsätze der Redevorbereitung, der Gesprächsführung und Redetechnik sowie der Körpersprache, Strategien zur Vermeidung von Redehemmungen und Redestörungen, Stegreif-, Anlass- und Meinungsrede |
| Rhetorik 2 – Argumentationstechniken | 24 | Praktische Gesprächsführung und- Gesprächstechnik im Hinblick auf Besprechung, Diskussion und Argumentation |
| Rhetorik 3 – Mediengerechtes Verhalten | 24 | Vertiefung in der Anwendung der Grundsätze der Redeführung und Redetechnik sowie der Gesprächsführung im Hinblick auf Argumentation und Diskussion, Interviewtechnik, Einzelinterview, Kreuzfeuerinterview |
| Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen | 24 | Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise von internationalen Organisationen verstehen und Ableitungen für die Zusammenarbeit vor allem bei internationalen Einsätzen treffen können |
| Situative teamorientierte Konfliktbewältigung (in Organisationen) | 24 | Fördernder oder hemmender Einfluss von Variablen auf die Teamarbeit, Sondersituation des Teams, der erfolgreiche Teamleader und sein oder ihr Führungsstil, Konfliktbeschreibung, Konfliktdynamik, Konfliktstufen, Phasen der Konfliktbehandlung, die Gesprächsführung bei Konflikten als positive Motivation |
| Heeresdisziplinargesetz | 24 | Anwendung des Heeresdisziplinargesetzes in Form von Fallbeispielen im Kommandantenverfahren |
| Interkulturelle Kompetenz | 24 | Denk- und Handlungsweisen sowie Eigenheiten anderer Kulturen kennen lernen und Folgerungen für eigenes Handeln setzen können, insbesondere bezogen auf den Einsatz von Streitkräften im Auslandseinsatz |
| Gemeinsame europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik | 24 | Grundlagen, Strukturen und Mechanismen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und die Stellung Österreichs innerhalb dieser |
| Medientraining/Medienberatung | 24 | Bedarf der Medienvertreter verstehen und erklären können, Umgang mit Medienvertretern, Grundwissen der Medienarbeit in schriftlicher und mündlicher Form anwenden, Standpunkt in Diskussionsrunden (Interview, Radio, Fernsehen) überzeugend vertreten |
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