Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung für
den rechtskundigen Dienst,
den technischen Dienst,
den Baudienst,
den Vermessungsdienst,
den Bibliotheksdienst und
die sonstigen Verwendungen.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für
den rechtskundigen Dienst,
den technischen Dienst,
den Baudienst,
den Vermessungsdienst,
den Bibliotheksdienst und
die sonstigen Verwendungen.
(2) Für Bedienstete mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Rechtswissenschaften und mit erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses gelten jedenfalls die Bestimmungen über den rechtskundigen Dienst nach dieser Verordnung.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungs- und Zivilrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,
Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach § 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung sowie
Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungs- und Zivilrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,
Analyse aktueller Probleme in den jeweiligen Bereichen nach § 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung sowie
Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
ein Einführungsmodul,
ein Basismodul,
ein Fachmodul,
ein Wahlmodul und
eine Job-Rotation.
(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
für den rechtskundigen Dienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1-Rechtskundiger Dienst“) und
für die übrigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 1“).
(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es hat zu umfassen
für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Technischer Dienst“) und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
für den Baudienst das in der Anlage 5 enthaltene Ausbildungsfach (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Baudienst“) und
für den Bibliotheksdienst den Grundlehrgang im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
(5) Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsfächer im Rahmen eines Lehrganges zu vermitteln.
(6) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.
Job-Rotation
§ 4. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Z 1 bis 4 und 6 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen zuzuteilen. Dabei ist den Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen zu ermöglichen.
(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 5. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen
für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer,
für den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit und
für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
(4) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 5. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen
für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer,
für den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit und
für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
(4) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.
Prüfungsordnung für den rechtskundigen Dienst
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
Haushaltsrecht des Bundes.
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich sowie
nach Abs. 1 Z 2 bis 5 mündlich.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
Technische Systembetreuung,
Technik und
Sicherheitstechnik.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
nach Abs. 1 Z 6 bis 8
(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 8. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
Bautechnischer Dienstbetrieb.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
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