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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Geltender Text a fecha 2007-09-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0228 Biomedizinische Ingenieurwissenschaften/Biomedical Engineering Sciences
0284 Integrated Systems and Circuits Design
0287 Communication Engineering for IT
0297 Embedded Systems
0362 Spatial Decision Support Systems: Geographic Information Science Operation Research
0400 Nachhaltige Energiesysteme
0419 Advanced Security Engineering
0454 Software Engineering
0455 Mobile Computing
0457 Information Engineering und -Management

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0299 Multimedia und Softwareentwicklung

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0309 Technisches Projekt- und Prozessmanagement

(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0234 Baumanagement und Ingenieurbau
0336 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen
0298 Telekommunikation und Internettechnologie
0300 Industrielle Elektronik
0301 Innovations- und Technologiemanagement
0302 Wirtschaftsinformatik
0303 Informationsmanagement und Computersicherheit

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1.

Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden

3.

Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden

zu absolvieren.

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1.

Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

3.

Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.