Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung für
den Verwaltungsdienst,
den technischen Dienst,
den Baudienst,
den Wirtschaftsdienst,
den Feldzeugdienst,
den Kraftfahrdienst,
den Hotel- und Gastgewerbedienst,
den Vermessungsdienst und
die sonstigen Verwendungen.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für
den Verwaltungsdienst,
den technischen Dienst,
den Baudienst,
den Wirtschaftsdienst,
den Feldzeugdienst,
den Kraftfahrdienst,
den Hotel- und Gastgewerbedienst,
den Vermessungsdienst und
die sonstigen Verwendungen.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,
Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Teams.
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,
Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,
Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Teams.
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
ein Einführungsmodul,
ein Basismodul,
ein Fachmodul und
ein Wahlmodul.
(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 3“) zu umfassen.
(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Verwaltungsdienst“),
für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Technischer Dienst“),
für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Baudienst“),
für den Wirtschaftsdienst die in der Anlage 6 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Wirtschaftsdienst“),
für den Feldzeugdienst die in der Anlage 7 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Feldzeugdienst“),
für den Kraftfahrdienst die in der Anlage 8 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Kraftfahrdienst“) und
für den Hotel- und Gastgewerbedienst die in der Anlage 9 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Hotel- und Gastgewerbedienst“).
(5) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 10 enthaltenes Modul zu absolvieren.
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 4. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
(4) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.
(5) Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung nachzuweisen.
(6) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 4. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
(4) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.
(5) Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung nachzuweisen.
(6) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Verwaltungsverfahrensrecht II und
Wehrrecht II.
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Versorgung und Materialerhaltung,
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 6
(3) Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Baudienst
§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Bauhaupt- und Nebengewerbe,
Elektrotechnik,
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
Bautechnischer Dienstbetrieb.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 8
(3) Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,
nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich und
nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Prüfungsordnung für den Wirtschaftsdienst
§ 8. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,
Wehrrecht I,
Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,
Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und
Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
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