Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der TÜV AUSTRIA CERT GMBH zur Zertifizierung von Produkten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-09-05
Status Aufgehoben · 2014-07-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die TÜV AUSTRIA CERT GMBH mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM/ÖVE EN 45011), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen

Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation1
1 11 MEDIZINTECHNIK. MEDIZINPRODUKTE
2 13 UMWELTSCHUTZ. GESUNDHEITSSCHUTZ. SICHERHEIT
3 67 LEBENSMITTELTECHNOLOGIE
4 91 BAUWESEN. AUFZÜGE. BAUSTOFFE
5 97 PRIVATE UND KOMMERZIELLE HAUSWIRTSCHAFT. UNTERHALTUNG. SPIEL. SPORT

1 ICS: Internationale Normenklassifikation 4.Edition (1999)

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 117/2006, über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten außer Kraft.

Anlage

Bereich

1 MEDIZINTECHNIK. MEDIZINPRODUKTE

1.1 Geltungsbereich allgemein:

ICS Titel der ICS-Klassifikation
11.040 Medizinische Geräte
11.060 Zahnheilkunde
11.080 Sterilisation. Desinfektion
11.100 Labormedizin
11.140 Krankenhausausstattung
11.160 Erste Hilfe
11.180 Hilfsmittel für Behinderte
71.040.20 Laborgeräte

Bereich

2 UMWELTSCHUTZ. GESUNDHEITSSCHUTZ. SICHERHEIT

2.1 Geltungsbereich allgemein:

ICS Titel der ICS-Klassifikation
13.220.10 Brandbekämpfung. Feuerwehreinsätze
13.340.99 Weitere Schutzausrüstungen

Bereich

3 LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

3.1 Geltungsbereich allgemein:

ICS Titel der ICS-Klassifikation
67.040 Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen, im Geltungsbereich des International Food Standard (IFS)1

Bereich

4 BAUWESEN. AUFZÜGE. BAUSTOFFE

4.1 Geltungsbereich allgemein:

ICS Titel der ICS-Klassifikation
91.140.90 Aufzüge. Fahrtreppen
93.080.30 Straßennebenanlagen

Bereich

8.

PRIVATE UND KOMMERZIELLE HAUSWIRTSCHAFT. UNTERHALTUNG. SPIEL. SPORT

8.1 Geltungsbereich allgemein:

ICS Titel der ICS-Klassifikation
13.340 Schutzausrüstung
97.200.10 Sportanlagen
97.200.40 Spielplätze

1 Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.food-care.info erhältlich.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.