Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienbeitragsverordnung – HStBV)
Abkürzung
HStBV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende im Rahmen ihres Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule. Für den Besuch von Studien zur Erlangung eines weiteren Lehramtes ist kein Studienbeitrag zu leisten.
(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
Abkürzung
HStBV
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nicht erfüllen.
(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.
(5) Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Ermittlung der beitragsfreien Zeit
§ 1a. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
(2) Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
(3) Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 52 iVm § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.
(4) Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
HStBV
Ermittlung der beitragsfreien Zeit
§ 1a. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
(2) Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
(3) Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.
Einhebung des Studienbeitrages
§ 2. (1) Die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.
(2) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.
(3) Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.
(4) Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
Abkürzung
HStBV
Einhebung des Studienbeitrages
§ 2. (1) Sofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages gemeinsam mit dem Studierendenbeitrag und einem allfälligen Sonderbeitrag gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.
(2) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.
(3) Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.
(4) Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
Verwendung der Studienbeiträge
§ 3. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.
Abkürzung
HStBV
Verwendung der Studienbeiträge
§ 3. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.
Anmeldung zum Studium
§ 4. (1) Die von den Studierenden an Pädagogischen Hochschulen zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.
(2) Studierende, die Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen durchführen, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Anmeldung (Inskription) nach Einzahlung des Studienbeitrages der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
Abkürzung
HStBV
Anmeldung zum Studium
§ 4. (1) Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
ein allfälliger Studienbeitrag,
der Studierendenbeitrag und
ein allfälliger Sonderbeitrag.
(2) Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
Abkürzung
HStBV
Verweisungen
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 5, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und § 4 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
HStBV
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 5, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und § 4 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die §§ 1a und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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