Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Evidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienevidenzverordnung – HSteV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:
Abkürzung
HSteV
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend 12a, 14 und 14a tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und der §§ 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird, hinsichtlich der §§ 13 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 und
für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.
Abkürzung
HSteV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und
für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind oder werden oder an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen aufgegangen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.
Abkürzung
HSteV
Z 4 tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie von Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;
unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.
Abschnitt
Matrikelnummer
Bildung der Matrikelnummer
§ 3. Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Nummer, die wie folgt zu bilden ist:
Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt;
die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jeder Pädagogischen Hochschule oder den früheren Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 zugewiesenen Nummernkontingenten für Matrikelnummern zu entnehmen.
Abkürzung
HSteV
Tritt mit 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2017/18 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 4).
Abschnitt
Matrikelnummer
Bildung der Matrikelnummer
§ 3. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
Die erste Stelle kennzeichnet mit der Ziffer 4 die Matrikelnummern der Pädagogischen Hochschule.
Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin für Bildung und Frauen der Pädagogischen Hochschule zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu entnehmen.
(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.
Vergabe der Matrikelnummer
§ 4. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an dieser oder anderen Pädagogischen Hochschulen beizubehalten.
(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
sie oder er noch nie an einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule bzw. einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.
(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer wie folgt zu bilden und zu vergeben:
Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der erstmaligen Zulassung an der früheren Bildungseinrichtung mit den beiden Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel;
die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jenem den früheren Bildungseinrichtungen zugewiesenen Nummernkontingent für Matrikelnummern zu entnehmen.
(4) Für eine Aufnahmewerberin oder einen Aufnahmewerber mit abgeschlossenem Universitätsstudium, die oder der zu einem Hochschullehrgang oder einem Lehrgang an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen wird, ist die Matrikelnummer, die ihr oder ihm im Rahmen des Universitätsstudiums nachweislich vergeben wurde, zu verwenden.
Abkürzung
HSteV
Vergabe der Matrikelnummer
§ 4. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß § 3 zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.
(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Abs. 1 zu vergeben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 289/2015)
Abkürzung
HSteV
Anwendung der Matrikelnummer
§ 5. (1) Die Matrikelnummer ist im Studienbuch und im Studienausweis ersichtlich zu machen.
(2) Alle Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Alle Anträge oder Eingaben der Studierenden sind mit der Matrikelnummer zu kennzeichnen.
Ungültigerklärung der Matrikelnummer
§ 6. (1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:
Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;
jede weitere zusätzlich zugewiesene Matrikelnummer an Studierende, denen bereits früher eine gültige Matrikelnummer zugewiesen wurde.
(2) In der Studierendenevidenz (§ 53 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) ist die Sperre einer Matrikelnummer bei dieser unter Hinweis auf die gültige Matrikelnummer kenntlich zu machen und hat die Sperre zu bewirken, dass unter der gesperrten Matrikelnummer keine weiteren Daten gespeichert werden.
(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen.
(4) Erfolgte die Vergabe einer als ungültig erklärten Matrikelnummer im Wirkungsbereich einer früheren Bildungseinrichtung, die nicht in die betreffende Pädagogische Hochschule integriert wurde bzw. in einem privaten Studienangebot aufgegangen ist, so ist die betreffende Pädagogische Hochschule unter Angabe der gültigen Matrikelnummer von der Sperre zu informieren. Diese hat daraufhin die unter Abs. 2 und 3 erster Satz vorgeschriebenen Maßnahmen in ihrem Wirkungsbereich zu treffen.
Abkürzung
HSteV
Sperrung der Matrikelnummer
§ 6. (1) Folgende Matrikelnummern sind für ungültig zu erklären und zu sperren:
Jede Matrikelnummer, die nicht der Bildungsvorschrift des § 3 entspricht und die bereits gemäß § 4 Abs. 3 durch eine gültige Matrikelnummer ersetzt wurde;
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