Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2007, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:
Abschnitt
Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums fürFinanzen und seinen Dienststellen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger, oder Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachlich, sozial und methodisch), welche die Kernbereiche des jeweiligen Aufgabenbereiches (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst) betreffen und von allgemeiner Bedeutung sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur, die Werte des Finanzressorts sowie Grundsätze des Gender Mainstreamings vermittelt werden.
(2) Die für einen konkreten Arbeitsplatz erforderlichen Wissensinhalte und besonderen Anforderungen sind nach Absolvierung der Grundausbildung im Rahmen der praktischen Arbeit und durch an den Bedarf orientierte Qualifizierungsmaßnahmen zu vertiefen.
Grundausbildungsformen/Lernmethodiken
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module je Verwaltungszweig sind der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen.
(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen (Lernmethodiken) zum Einsatz (Präsenzveranstaltungen, E-Learning, Blended Learning, praktische Verwendung in verschiedenen Arbeitsbereichen).
(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung der auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in den verschiedenen Formen des Selbststudiums. Die alternative Möglichkeit, Lerninhalte eines Moduls im Selbststudium oder im Wege der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung zu erwerben (Lernmethodik) wird vom Bediensteten entschieden und ist der Anlage „Module Übersicht“ (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entnehmen. Die Lernmethodik („Präsenz“ oder „Selbststudium“) ist für das jeweilige Modul im Ausbildungsplan festzulegen.
Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan
§ 4. (1) In jeder Dienstbehörde (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines Ausbildungsleiters einzurichten.
(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Auszubildenden einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.
(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden auszubildenden Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Dem Bediensteten ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu bringen. Nach Klärung der Anrechnungsfragen gemäß § 5 Abs. 6 gilt er als der Grundausbildung zugewiesen.
(4) In den Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module laut Anlage „Module Übersicht“ aufzunehmen sowie die Lernmethodik je Modul festzulegen. Weiters ist im Ausbildungsplan auch über die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen (insbesondere die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz) abzusprechen, die von den auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan ist der Bundesfinanzakademie zu übermitteln.
(5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen (wie etwa in § 67 Abs. 4 VBG 1948) ist Bedacht zu nehmen.
(6) Die Grundausbildung ist durch die Bundesfinanzakademie zu evaluieren.
Abwicklung und Durchführung, Anrechnung
§ 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage „Module Übersicht“ (Anm.: Anlage nicht darstellbar) erfolgt durch die Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der Bundesfinanzakademie.
(2) Die Festlegung der inhaltlichen Ausrichtung und Zielsetzungen der Grundausbildung obliegt der Bundesfinanzakademie.
(3) Die in der Anlage „Module Übersicht“ (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls dar. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Bundesfinanzakademie innerhalb des Moduls Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Gegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls wird hierdurch nicht verändert. Inhalte, die im Selbststudium oder in der praktischen Ausbildung erarbeitet werden sind hiervon nicht betroffen.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können einzelne Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung der Bundesfinanzakademie durchgeführt bzw. Bedienstete dorthin verwiesen werden. Allenfalls vorgesehene Teilprüfungen oder Prüfungen sind in der jeweils vorgesehenen Prüfungsart abzulegen (siehe Anlage „Module Übersicht") (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(5) Bei der Zuweisung von auszubildenden Bediensteten zu einem bestimmten Modul hat die Bundesfinanzakademie auf einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstand und auf möglichst einheitliche Vorkenntnisse der Teilnehmer dieses Moduls Bedacht zu nehmen. Liegt ein entsprechender Ausbildungsstand nicht vor, hat die Bundesfinanzakademie die Dienstbehörde darauf hinzuweisen, und ist von dieser die Zuweisung zu diesem Modul zu unterlassen oder zu widerrufen.
(6) Die Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bediensteten absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Die Anrechnung kann die gesamte Grundausbildung oder Teile davon umfassen. Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, ist die für diesen Teil (Anlage „Module Übersicht“) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) allenfalls vorgesehene Prüfung jedenfalls abzulegen. Vor der Anrechnung der gesamten Grundausbildung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Hat ein auszubildender Bediensteter die Lernmethodik „Präsenz“ im Ausbildungsplan gewählt und wurde mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert und eine Zulassung zur Prüfung ist nicht möglich.
(8) Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A3 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a oder E 1 (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt.
Abwicklung und Durchführung, Anrechnung
§ 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage „Module Übersicht“ (Anm.: Anlage nicht darstellbar) erfolgt durch die Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der Bundesfinanzakademie.
(2) Die Festlegung der inhaltlichen Ausrichtung und Zielsetzungen der Grundausbildung obliegt der Bundesfinanzakademie.
(3) Die in der Anlage „Module Übersicht“ (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls dar. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Bundesfinanzakademie innerhalb des Moduls Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Gegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls wird hierdurch nicht verändert. Inhalte, die im Selbststudium oder in der praktischen Ausbildung erarbeitet werden sind hiervon nicht betroffen.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können einzelne Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung der Bundesfinanzakademie durchgeführt bzw. Bedienstete dorthin verwiesen werden. Allenfalls vorgesehene Teilprüfungen oder Prüfungen sind in der jeweils vorgesehenen Prüfungsart abzulegen (siehe Anlage „Module Übersicht”) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(5) Bei der Zuweisung von auszubildenden Bediensteten zu einem bestimmten Modul hat die Bundesfinanzakademie auf einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstand und auf möglichst einheitliche Vorkenntnisse der Teilnehmer dieses Moduls Bedacht zu nehmen. Liegt ein entsprechender Ausbildungsstand nicht vor, hat die Bundesfinanzakademie die Dienstbehörde darauf hinzuweisen, und ist von dieser die Zuweisung zu diesem Modul zu unterlassen oder zu widerrufen.
(6) Die Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bediensteten absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Die Anrechnung kann die gesamte Grundausbildung oder Teile davon umfassen. Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, ist die für diesen Teil (Anlage „Module Übersicht“) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) allenfalls vorgesehene Prüfung jedenfalls abzulegen. Vor der Anrechnung der gesamten Grundausbildung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Hat ein auszubildender Bediensteter die Lernmethodik „Präsenz“ im Ausbildungsplan gewählt und wurde mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert und eine Zulassung zur Prüfung ist nicht möglich.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen Module, sowie durch schriftliche, elektronische und mündliche Teilprüfungen. Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage „Module Übersicht“ (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entnehmen.
(2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder Einzelprüfer abzulegen.
(3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom
Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
A1, v1 ................................................. 80%
A2, v2 ................................................. 70%
A3, A4, A5, v3, v4 ..................................... 60%
der möglichen Punkteanzahl erreicht werden.
(4) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen entscheidet ein Einzelprüfer oder in bestimmten Modulen ein Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit – siehe Anlage „Module Übersicht“ (Anm.: Anlage nicht darstellbar). In die Entscheidung mit einzubeziehen sind die Ergebnisse von schriftlichen Prüfungen, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurden.
(5) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
(6) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. vom Einzelprüfer ein Prüfungszeugnis/Teilprüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(7) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden (§ 31 Abs. 7 BDG) und ist in mündlicher Form abzulegen.
(8) Bedient sich ein auszubildender Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Dienstprüfungskommission
§ 7. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(2) Haben auszubildende Bedienstete eine schriftliche Teilprüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus dem Vorsitzenden, den Beisitzern und einem zusätzlichen Mitglied besteht.
(3) Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist in diesen Fällen die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(4) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist der Leiter der Bundesfinanzakademie zu bestellen.
(5) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(6) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch den Bundesminister für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Dienstprüfungskommission im Zusammenhang mit den Sondermodulen der Finanzprokuratur.
(7) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Abschnitt
Grundausbildung für die Verwendung im rechtskundigen Dienst bei
der Finanzprokuratur
Ziel der Grundausbildung
§ 8. Die Grundausbildung soll unter Bedachtnahme auf die in § 2 festgehaltenen Ziele die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen. Der Auszubildende ist während seiner Ausbildungsphase tunlichst in verschiedenen Geschäftsfeldern zu verwenden.
Gegenstände der Grundausbildung
§ 9. Gegenstände der Grundausbildung sind:
Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechtes und des Europarechts;
Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes;
Grundzüge des Abgabenrechtes;
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und
für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.
Ausbildungsformen
§ 10. (1) Die Grundausbildung kann in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen (einschließlich elektronischer Medien) erfolgen.
(2) Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß § 14 RDG sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach § 37 Z 3 RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.
Prüfung für den Dienst bei der Finanzprokuratur
(Prokuratursprüfung)
§ 11. (1) Die Prüfung für den Finanzprokuratursdienst besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter § 9 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.
(3) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen und umfasst die Gegenstände der Grundausbildung. Die Dienstbehörde kann den mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Besuch eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet der unter § 9 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 angeführten Gegenstände der Grundausbildung als Teilprüfung anrechnen.
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