Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 1. (1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Als Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 1. (1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Als Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.
Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Diplomstudium
§ 2. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:
a) Seiltransport und alternative Transportsysteme oder
Produktionssysteme für das Gebirge oder
Harvesting Systems for Mountainous Regions oder
Holzernte,
a) Wegeprojektierung oder
Generelle Erschließungsplanung oder
Road Network Planning oder
Erschließung und
a) Strategische Unternehmensführung und Controlling oder
Controlling oder
Controlling im Forstbetrieb.
Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
Forstwissenschaften,
Mountain Forestry,
Mountain Risk Engineering und
Holztechnologie und Management.
(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:
Waldbau und Forsttechnik,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Forest Policy Analysis,
Seminar Waldpolitik,
Waldbewertung,
Holzernte,
Erschließung und
Controlling im Forstbetrieb.
Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
Forstwissenschaften,
Mountain Forestry,
Mountain Risk Engineering,
Holztechnologie und Management und
Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung.
(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:
Waldbau und Forsttechnik,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Seminar Waldpolitik,
Waldbewertung,
Holzernte,
Erschließung und
Controlling im Forstbetrieb.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 448/2006, außer Kraft.
Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung
§ 4. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.
(2) Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:
Holzernte,
Erschließung,
Waldbau und Forsttechnik,
Waldpolitik,
Waldbewertung,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Controlling im Forstbetrieb,
Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.
(3) Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 448/2006, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.