Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012 (Zuteilungsverordnung 2. Periode)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Gesamtzahl der Emissionszertifikate
§ 1. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate für die Periode 2008 bis 2012 beträgt 153 649 530. Das entspricht den erwarteten Emissionen der betroffenen Anlagen (Business as usual) abzüglich eines Klimaschutzbeitrags von durchschnittlich 7 429 270 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Die gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz EZG aus der Gesamtmenge der Emissionszertifikate aufgebrachte fixe Reserve für neue Marktteilnehmer beträgt 1 536 500 Emissionszertifikate. 2 000 000 Emissionszertifikate sind gemäß § 14 Abs. 2 EZG zu versteigern. Es werden somit für die Periode 2008 bis 2012 insgesamt 150 113 030 Emissionszertifikate kostenlos an bestehende Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz EZG zugeteilt.
Gesamtzahl der Emissionszertifikate
§ 1. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate für die Periode 2008 bis 2012 beträgt 154 369 470. Das entspricht den erwarteten Emissionen der betroffenen Anlagen (Business as usual) abzüglich eines Klimaschutzbeitrags von durchschnittlich 7 482 455 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr. Die gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz EZG aus der Gesamtmenge der Emissionszertifikate aufgebrachte fixe Reserve für neue Marktteilnehmer beträgt 1 536 500 Emissionszertifikate. 2 000 000 Emissionszertifikate sind gemäß § 14 Abs. 2 EZG zu versteigern. Es werden somit für die Periode 2008 bis 2012 insgesamt 150 832 970 Emissionszertifikate kostenlos an bestehende Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz EZG zugeteilt.
Aufteilung auf Sektoren
§ 2. (1) Die jährliche kostenlose Zuteilung an Emissionszertifikaten für Sektoren hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Gratiszuteilung Sektor = (Business as usual Sektor – Klimaschutzbeitrag Sektor ) * Reservefaktor – Versteigerungsanteil Sektor.
Der Reservefaktor beträgt für alle Sektoren 0,99 und dient der Aufbringung der fixen Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz EZG.
(2) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Elektrizitätswirtschaft abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 4 052 877 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 100 000 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.
(3) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Fernwärme abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 73 507 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 7 251 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.
(4) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Mineralölverarbeitung abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 421 786 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 37 035 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.
(5) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Integrierte Hüttenwerke abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 1 960 199 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 140 747 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.
(6) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Sonstige Industrie abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 920 901 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 114 967 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.
Aufteilung auf Tätigkeiten und Branchen
§ 3. (1) Die Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG sind in den in Abs. 3 angeführten Branchen erfasst.
(2) Die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Branchen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Gratiszuteilung (08-12) Branche = Allokationsbasis Branche * WF Branche * PF Branche * EF Branche
Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:
Die Allokationsbasis für die Branche entspricht der Summe der Allokationsbasiswerte für die einzelnen Anlagen innerhalb der Branche, welche gemäß § 4 Z 1 ermittelt werden.
Der Wachstumsfaktor der Branche (WF Branche ) ergibt sich aus dem Business as usual-Szenario für die jeweilige Branche und wird nach der folgenden Formel berechnet:
WF Branche = Business as usual Branche / Allokationsbasis Branche.
Als Business as usual-Szenario einer Branche gilt die in einem objektiv nachvollziehbaren Prognoseverfahren ermittelte erwartbare Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012.
Der Potentialfaktor der Branche (PF Branche ) ergibt sich aus der über die fossilen Kohlenstoffdioxid-Emissionen gewichteten Summe der Anlagenpotentialfaktoren.
Der Erfüllungsfaktor des Sektors (EF Branche ) dient dazu, die Zahl der auf Branchenebene zugeteilten Emissionszertifikate mit den für den Sektor zur Verfügung stehenden Emissionszertifikaten in Übereinstimmung zu bringen. Der Erfüllungsfaktor wird nach folgender Formel berechnet:
EF Branche = Gratiszuteilung Sektor / ∑Branchen Allokationsbasis Branchen * WF Branchen * PF Branchen
(3) Aus den Berechnungen unter Zugrundelegung der Formeln gemäß § 2 und § 3 Abs. 2 ergibt sich folgende Aufteilung der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate gemäß § 1 letzter Satz auf die einzelnen Branchen für die Periode 2008 bis 2012:
Sektor/Branche Elektrizitätswirtschaft 37 992 016
Sektor/Branche Fernwärme 2 709 815
Sektor/Branche Mineralölverarbeitung 13 841 515
Sektor/Branche integrierte Hüttenwerke 52 602 285
Sektor Sonstige Industrie 42 967 399
Branche Sonstige Eisen- und Stahlindustrie 454 645
Branche Zementindustrie 13 802 637
Branche Papierindustrie 11 094 766
Branche Chemische Industrie 4 245 409
Branche Kalkindustrie 4 378 412
Branche Feuerfesterzeugnisse 2 547 880
Branche Ziegelindustrie 1 847 475
Branche Lebensmittelindustrie 1 929 245
Branche Glasindustrie 1 057 900
Branche Holzindustrie 1 170 920
Branche Maschinen-, Stahlbau- und Fahrzeugindustrie 438 110
Aufteilung auf Anlagen
§ 4. Die Aufteilung der den Branchen kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate auf die Anlagen gemäß Anhang 1 hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Gratiszuteilung (08-12) Anlage = Allokationsbasis Anlage ** PF Anlage ** EF Anlage
Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:
Die Allokationsbasis der Anlage entspricht grundsätzlich dem Durchschnitt der Emissionen im Zeitraum 2002 bis 2005 gemäß den Ergebnissen der Datenerhebung von Umweltbundesamt und Institut für Industrielle Ökologie. Sollten diese Emissionsdaten nicht repräsentativ im Sinne des § 12a EZG sein, wird eine abweichende Basisperiode herangezogen. Es erfolgt zudem jedenfalls eine Anpassung der Basisperiode für einzelne Anlagen, wenn die Emissionen der letzten beiden mit historischen Emissionsdaten belegbaren Jahre um zumindest 20% vom Mittelwert der Jahre 2002 bis 2005 abweichen. In diesen Fällen werden nicht repräsentative Jahre außer Betracht gelassen. Im Fall von genehmigten Neuanlagen oder Anlagenerweiterungen, für die keine repräsentativen historischen Emissionsdaten verfügbar sind, erfolgt die Festlegung der Allokationsbasis in sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 1 letzter Satz EZG.
Der in Anhang 2 näher spezifizierte Potentialfaktor der Anlage (PF Anlage ) berücksichtigt die Prozessemissionen, die Kohlenstoffdioxid-Intensität des Brennstoffeinsatzes, Zuschläge für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und für die Auskopplung von Abwärme sowie einen Abschlag für Anlagen, die von den Standards der im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26ff, erstellten Referenzdokumente für beste verfügbare Technik – BVT (BREFs) abweichen, jeweils bezogen auf den Basiszeitraum 2002 bis 2005, bzw. jenen Zeitraum, der gemäß § 4 Z 1 als repräsentativ anerkannt wird. Der in Anhang 3 für Anlagen des Sektors Elektrizitätswirtschaft näher spezifizierte Potentialfaktor berücksichtigt die Nettostrom- und Nettowärmeerzeugung im Basiszeitraum 2002 bis 2005, bzw. in jenem Zeitraum, der gemäß § 4 Z 1 als repräsentativ anerkannt wird.
Der Erfüllungsfaktor der Anlage (EF Anlage ) dient dazu, die Zahl der auf Anlagenebene kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate mit den der Branche kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten in Übereinstimmung zu bringen. Der Erfüllungsfaktor der Anlage wird nach folgender Formel berechnet:
EF Anlage = Gratiszuteilung Branche / ∑Anlagen Allokationsbasis Anlagen ** PF* Anlagen
Zuteilung für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
§ 4a. Abweichend von § 4 wird für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, die gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 EZG in den Zuteilungsplan und in diese Verordnung einbezogen werden, eine kostenfreie Zuteilung nach der folgenden Formel vorgenommen:
Gratiszuteilung Anlage = HNO3-Produktion Anlage * Referenzwert * GWP N2O * EF opt-in Anlagen
Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:
Als HNO 3 -Produktion der Anlage gilt die durchschnittlich produzierte Menge an reiner Salpetersäure (HNO 3 ) im Basiszeitraum 2002 bis 2005 in Tonnen.
Als Referenzwert wird für die Jahre 2010 und 2011 ein Wert von 1,5 kg N 2 O pro Tonne reiner Salpetersäure und für 2012 ein Wert von 1,3 kg N 2 O pro Tonne reiner Salpetersäure herangezogen.
GWP N2O bezeichnet das Globale Erwärmungspotenzial von Distickstoffoxid (N 2 O) im Verhältnis zu Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), welches 310 t CO 2 -Äquivalent pro Tonne N 2 O beträgt.
Der Erfüllungsfaktor EF opt-in Anlagen beträgt 0,977.
§ 5. (1) Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Anhang 1 enthaltenen Anlagen. Für Anlagen oder Anlagenerweiterungen im Sinne von Abs. 2 und 3 erfolgt die Buchung von Zertifikaten nach Bestätigung der Inbetriebnahme durch den Inhaber.
(2) Für Anlagen oder Anlagenerweiterungen, die gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz EZG bis 31. März 2006 anlagenrechtlich genehmigt waren, ist in Anhang 1 eine Zuteilung vorgesehen. Anlagen oder Anlagenerweiterungen, für die bis 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht wurde, die jedoch zu diesem Stichtag noch nicht genehmigt waren, sind ebenfalls in Anhang 1 berücksichtigt, es ist jedoch nur in jenen Fällen eine Zuteilung in Anhang 1 vorgesehen, in denen der Abschluss des Genehmigungsverfahrens sowie der Zeitpunkt der Inbetriebnahme klar eingrenzbar sind.
(3) Anlagen oder Anlagenerweiterungen, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 vierter Satz EZG hinsichtlich des Abschlusses des Genehmigungsverfahrens sowie des Zeitpunkts der Inbetriebnahme maßgebliche Unsicherheiten bestehen, sind als neue Marktteilnehmer im Sinne des § 3 Z 5 EZG nach Vorliegen der anlagenrechtlichen Genehmigung auf Antrag des Inhabers aus der Reserve gemäß § 6 zu behandeln.
Zuteilung aus der Reserve
§ 6. (1) Die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate, die für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 5 EZG jährlich ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage kostenlos zugeteilt werden, hat nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 letzter Satz EZG zu erfolgen. Es ist dabei folgende Formel anzuwenden:
Gratiszuteilung tief Anlage = Allokationsbasis tief Anlage * PF tief Anlage * EF tief Neue Marktteilnehmer
Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:
Die Allokationsbasis der Anlage ist unter sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 1 letzter Satz EZG festzulegen. Dabei sind gegebenenfalls Auswirkungen auf bestehende Anlagenteile bzw. Anlagen desselben Inhabers, sofern diese mit der Neuanlage bzw. Anlagenerweiterung in technischem oder wirtschaftlichem Verbund stehen, zu berücksichtigen. Es sind für die Branchen jeweils charakteristische Inbetriebsetzungsphasen („Hochfahrkurven“) zu berücksichtigen. Für den weiteren Betriebsverlauf sind im Sinne einer möglichst realistischen Einschätzung der Anlage hinsichtlich der Kapazitätsauslastung, welcher die genehmigte Kapazität zugrunde liegt, folgende Faktoren heranzuziehen:
die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt anhand der für die Jahre 2002 bis 2005 gemäß § 12a EZG gemeldeten Daten oder anderer veröffentlichter statistischer Daten, und
die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage, welche mit nachvollziehbaren Annahmen zu unterlegen ist.
Zur Festlegung des Potentialfaktors der Anlage (PF tief Anlage) sind § 4 Z 2 und Anhang 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Der Erfüllungsfaktor für neue Marktteilnehmer (EF tief Neue Marktteilnehmer) berücksichtigt im Sinne der Wettbewerbsneutralität im Vergleich zu bestehenden Anlagen den Versteigerungsanteil und den Reservefaktor im Sinne von § 2 Abs. 1 und wird daher mit 0,977 festgelegt.
(2) Nicht vollständige Betriebsjahre sind aliquot zu berücksichtigen, wobei aus der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung der erwartbare Zeitpunkt der Inbetriebnahme einzuschätzen ist.
(3) Falls die fixe Reserve in der in § 1 angegebenen Höhe, zuzüglich jener Zertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 EZG der Reserve zuzuführen sind oder in der Reserve verbleiben, nicht ausreicht, um die Zuteilung an neue Marktteilnehmer zu bedecken, so sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 EZG die erforderlichen Zertifikate aufzubringen und den neuen Marktteilnehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht mit Jahresende 2012 Angaben darüber, wie viele Zertifikate gemäß § 13 Abs. 5 dritter bis fünfter Satz EZG während der Periode 2008 bis 2012 aufgebracht wurden und in welchem Ausmaß diese jeweils den einzelnen Sektoren zugeflossen sind.
(4) Anträge auf Zuteilung aus der Reserve können bis längstens 1. Oktober 2012 gestellt werden. Anträge, die bis dahin beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, sind bis längstens 20. November 2012 mit Bescheid zu erledigen.
(5) Als letztmöglicher Stichtag für die Verwertung der in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate gemäß § 13 Abs. 5 EZG wird der 29. März 2013 festgelegt.
Zuteilung aus der Reserve
§ 6. (1) Die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate, die für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 5 EZG jährlich ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage kostenlos zugeteilt werden, hat nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 letzter Satz EZG zu erfolgen. Es ist dabei folgende Formel anzuwenden:
Gratiszuteilung Anlage = Allokationsbasis Anlage * PF Anlage * EF Neue Marktteilnehmer
Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:
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