Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätsstatistikverordnung 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-01
Status Aufgehoben · 2016-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Ist auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 2, BGBl. II Nr. 17/2016).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird verordnet:

Ist auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 2, BGBl. II Nr. 17/2016).

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Elektrizitätsstatistik

§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 19 zu veröffentlichen.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

1.

Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);

2.

Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);

3.

Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);

4.

Statistik über die erneuerbaren Energieträger (Statistik über erneuerbare Energieträger);

5.

Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern gemäß Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2007 (Ökostromförderstatistik);

6.

Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik);

7.

Statistik über die Versorgungsqualität (Ausfalls- und Störungsstatistik sowie Statistik über die Spannungsqualität);

8.

Statistik über die Nichtverfügbarkeit von Kraftwerken (Nichtverfügbarkeitsstatistik).

Ist auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 2, BGBl. II Nr. 17/2016).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abgabe an Endverbraucher“ die Summe der ermittelten (gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten) Abgabe an Endverbraucher (aus dem öffentlichen Netz bezogener Verbrauch der Endverbraucher);

2.

„Arbeitsvermögen“ bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitabschnitt aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;

3.

„Bezug und Abgabe“ den physikalischen Lastfluss an den Übergabestellen (Leitungen). Bezug und Abgabe (Lieferung) sind getrennt (nicht saldiert) zu erfassen. Es sind zu unterscheiden:

a)

physikalischer Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte),

b)

physikalischer Stromaustausch mit anderen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben),

c)

Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets,

d)

direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung;

4.

„Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der aus Kraftwerken in das öffentliche Netz abgegebenen elektrischen Energie;

5.

„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG gilt als Eigenerzeuger;

6.

„öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem gemäß § 17 ElWOG Netzzugang zu gewähren ist;

7.

„Österreichische Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE)“ die nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichte österreichische Version der europäischen Wirtschaftsklassifikation NACE (ÖNACE in der jeweils geltenden Fassung);

9.

„Erhebungsstichtag“ jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;

10.

„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu erhebende Daten zu aggregieren sind;

11.

„Größenklasse des Bezugs“ jene Werte in kWh, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;

12.

„maximale Netto-Heizleistung“ eines Wärmekraftwerks mit Kraft-Wärme-Kopplung die dem (Fern)Wärmenetz von der Anlage zugeführte Wärme des Wärmeträgers.

(2) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Wasserkraftwerke:

a)

Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,

b)

Speicherkraftwerke (Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke) mit und ohne Pumpspeicherung;

2.

Wärmekraftwerke:

a)

mit Kraft-Wärme-Kopplung, untergliedert gemäß Anlage II zum ElWOG,

b)

ohne Kraft-Wärme-Kopplung;

3.

Photovoltaik-Anlagen;

4.

Windkraftwerke;

5.

geothermische Anlagen.

(3) „Komponenten der Verwendung (der Abgabe)“ im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Endverbraucher:

a)

lastganggemessene Endverbraucher,

b)

Haushalte (Standardlastprofil),

c)

Gewerbe (Standardlastprofil),

d)

Landwirtschaft (Standardlastprofil),

e)

Sonstige (unterbrechbar, pauschaliert, usw.);

2.

Eigenverbrauch für Erzeugung einschl. Transformatorverluste;

3.

Netzverluste;

4.

Verbrauch für Pumpspeicherung.

(4) „Versorgungsgebiete“ im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„städtische Versorgungsgebiete“ Zählsprengel mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 1.000 Einwohnern je Quadratkilometer Dauersiedlungsraum,

2.

„ländliche Versorgungsgebiete“ Zählsprengel mit einer Wohnbevölkerung von höchstens 1.000 Einwohnern je Quadratkilometer Dauersiedlungsraum.

(5) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 ElWOG.

Ist auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 2, BGBl. II Nr. 17/2016).

2.

Hauptstück

Statistiken

1.

Abschnitt

Betriebsstatistik

Viertelstundenwerte

§ 3. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben, getrennt nach Netzbetreibern, im Tageszeitraum (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde zu erheben:

1.

die gesamte Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus dem öffentlichen Netz;

2.

die gesamte Abgabe von elektrischer Energie an Pumpspeicherkraftwerke;

3.

den Summenwert der Leitungs- und Transformatorverluste (Abgabe an die Bilanzgruppen Netzverluste);

4.

den Summenwert der inländischen Erzeugung (Einspeisung). Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

(2) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde zu erheben:

1.

die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;

2.

die Einspeisung in das öffentliche Netz aus Kraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 25 MW getrennt nach Kraftwerken;

3.

den Summenwert an physikalischen Exporten;

4.

den Summenwert an physikalischen Importen.

(3) Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung zu erheben.

(4) Die Eigenerzeuger haben für Kraftwerke mit einer Engpassleistung größer als 5 MW für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde an jedem dritten Mittwoch eines Kalendermonats zu erheben:

1.

die gesamte Brutto-Erzeugung von elektrischer Energie getrennt nach Kraftwerkstypen;

2.

den Bezug aus dem öffentlichen Netz;

3.

den Bezug aus fremden Kraftwerken, die mit einer anderen Frequenz als 50 Hz arbeiten, getrennt nach Kraftwerkstypen;

4.

die Einspeisung in das öffentliche Netz;

5.

den Summenwert an physikalischen Importen;

6.

den Summenwert an physikalischen Exporten;

7.

den Verbrauch für Pumpspeicherung (Pumpstromaufwand).

Ist auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 2, BGBl. II Nr. 17/2016).

Tageswerte

§ 4. Die Übertragungsnetzbetreiber haben für die Verbindungsleitungen der Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG zu anderen Übertragungsnetzen die festgelegten Übertragungskapazitäten unter Angabe des Gültigkeitszeitraums, jeweils getrennt nach Regelzonengrenze, jeweils zu den Erhebungsstichtagen 1. Jänner und 1. Juli zu melden.

Ist auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 2, BGBl. II Nr. 17/2016).

Monatswerte

§ 5. (1) Die Netzbetreiber mit einer unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher von zumindest 40 GWh im vergangenen Kalenderjahr haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu erheben:

1.

die gesamte eingespeiste Erzeugung elektrischer Energie aus Kraftwerken (physikalisch);

2.

die physikalischen Importe elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen, getrennt nach Leitungen;

3.

die physikalischen Exporte elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen, getrennt nach Leitungen;

4.

die unmittelbare Abgabe an Endverbraucher unter Angabe der Netzverluste und der Abgabe an Kraftwerke für Pumpspeicherung;

5.

die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;

6.

die gesamte Abgabe an lastganggemessene Endverbraucher.

(2) Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW und die Eigenerzeuger für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zu erheben:

1.

bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;

2.

bei Laufkraftwerken darüber hinaus das Regelarbeitsvermögen und das Arbeitsvermögen;

3.

bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Energieinhalt, bezogen auf den Monatsletzten, getrennt nach Speichern, unter Angabe des Verbrauches für Pumpspeicherung;

4.

bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Wärmeerzeugung und abgabe getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern; weiters den Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste sowie die Art und Menge der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten Primärenergieträger, unter Angabe von Verbrauch und Lagerbestand zum Monatsletzten;

5.

bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (Einspeisung) getrennt nach Kraftwerkstyp;

6.

bei Eigenerzeugern darüber hinaus den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den Bezug aus Fremdkraftwerken (16? Hz), die Einspeisung in das öffentliche Netz und den Verbrauch für Pumpspeicherung.

(3) Die Eigenerzeuger haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu erheben:

1.

die physikalischen Importe nach Staaten;

2.

die physikalischen Exporte nach Staaten.

Ist auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 2, BGBl. II Nr. 17/2016).

Jahreswerte

§ 6. (1) Die Netzbetrteiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres zu erheben:

1.

Jahreswerte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 6;

2.

die unmittelbare Abgabe an sowie die Anzahl der Endverbraucher untergliedert in die Komponenten Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft sowie lastganggemessene Endverbraucher, letztere untergliedert nach Größenklassen entsprechend dem Bezug aus dem Netz unterschieden nach Versorgungsgebieten;

3.

die unmittelbare Abgabe an Endverbraucher darüber hinaus unterschieden nach Bundesländern.

(2) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember zumindest ein Kraftwerk mit einer Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres für alle Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils je Kraftwerk zu erheben:

1.

Jahreswerte gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.