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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Geltender Text a fecha 2006-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2007, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BAW) bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG

1.

die allgemeinen Ziele der Flexibilisierung weiterzuführen und umzusetzen;

2.

Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der jeweils geltenden Fassung;

3.

Beiträge zum Wasserwirtschaftlichen Informationssystem Austria

4.

Aufbau der Zusammenarbeit im Bereich der Donau mit nationalen und internationalen Bedarfsträgern (Verbund, Via Donau, IKSD ...);

5.

Einhaltung bzw. Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos (BSC/Finanzen);

6.

Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des BAW (BSC/Kunden, Markt);

7.

Gezielter Einsatz der Personalressourcen (BSC/Prozesse);

8.

Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich (BSC/Entwicklung, Ausbildung).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz nicht erfolgen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird vom 1.1.2007 bis 31.12.2013 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind,

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist,

3.

unter welchen Voraussetzungen die Leiterin des BAW und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beizuziehen sind,

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken:

1.

die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln,

2.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen,

3.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind §§ 10 und 17b Abs. 2 BHG anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 BHG

1.

Fachstrategische Zielsetzung des BAW

1.1. Fachlicher Rahmen

Das BAW ist als nachgeordnete Dienststelle des BMLFUW in die Planung und Umsetzung folgender wasserwirtschaftlicher Ziele eingebunden:

1.2. Fachrelevante Kernbereiche

Zur Erfüllung der obigen Ziele stehen im BAW 5 Institute zur Verfügung, die folgende Kernbereiche zur Unterstützung der Fachstrategie des Ressorts abdecken:

Alle Institute sind innerhalb ihrer Kernbereiche auf die Umsetzung der Vorgaben des WRG 2003 auf der nationalen Ebene im europäischen Kontext spezialisiert.

1.3. Fachrelevante Schlüsselaufgaben

Zur Umsetzung der oben genannten Kernbereiche der Institute werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

1.4. Zielgruppen der Leistungen

Institutionen der EU, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie andere Bundesministerien, Länder, Gemeinden, Industrie- und Gewerbebetriebe, Privatpersonen.

1.5. Kooperationen

Behörden, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen im nationalen und internationalen Bereich, Ziviltechniker sowie Institutionen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes auf nationaler und internationaler Ebene.

1.6. Allgemeine Fachziele

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fachaufgaben wurden folgende allgemeine Ziele vereinbart:

1.7. Sonstiges

Durch die Kompetenzlage, Wasserrecht wird in der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen, liegt das Schwergewicht der Aufgaben des BAW in der Unterstützung des BMLFUW und weniger im unmittelbaren Gesetzesvollzug. Das BAW übernimmt auch Aufträge von Dritten gegen Entgelt nach dem jeweils geltenden Tarif.

2.

Managementstrategie

2.1. Allgemeine Managementziele

Unter Weiterführung des Systems der Balanced Score Card wurden nachstehende Schwerpunkte vereinbart:

A. Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“);

B. Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des Bundesamtes („Kunden/Markt“);

C. Gezielter Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“);

D. Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“).

2.2. Zielvereinbarungen

An Hand der im Weiteren angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Pkt.2.1. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Folgende Schwerpunkte wurden zur Erreichung der allgemeinen Managementziele vereinbart:

A (Finanzen) Erweiterung der derzeitigen Einnahmenbereiche durch relevante fachliche Kooperationen intern und extern;

B (Kunden/Markt) Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit (web-site; engere Zusammenarbeit mit der Öff.-Arbeit der Sektion VII);

C (Prozesse) Vereinfachung der internen Prozesse zur Handhabung der Steuerungsinstrumente im Bereich Kostenrechnung und Controlling (Datenbanken, IT-Bereich);

D (Entwicklung/Ausbildung) Forcierung der gezielten MitarbeiterInnen- und Führungskräfteausbildung.

2.3. Steuerungsinstrument Balanced Score Card (BSC)/ Leistungskennzahlen

Um den Zusammenhang zwischen Leistungskennzahlen und den Zielen sichtbar zu machen, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.1. angeführten Inhalten den Buchstaben A-D zugeordnet.

3.

Leistungskatalog 2007 bis 2010

4.

Leistungskennzahlen

An Hand der im Folgenden angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Punkt 2.2. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Um die richtige Zuordnung zu den Zielen zu gewährleisten, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.2. angeführten Buchstaben A bis D zugeordnet.

4.1. Entwicklung der Indikatoren:

Leistungen Ma-nage-ment Indikator Entwicklung des Indikators
Ziele 2007 2008 2009 2010
höher als 10% höher als 10% höher als 10% höher als 10%
mind. 83% mind. 83% mind. 83% mind. 83%
mehr als 7400 Std. mehr als 7400 Std. mehr als 7400 Std. mehr als 7400 Std.
höher als 10% höher als 10% höher als 10% höher als 10%
mind. 62% mind. 62% mind. 62% mind. 62%
mind.40 Std. je MA mind.40 Std. je MA mind.40 Std. je MA mind.40 Std. je MA
mind.20 Std. je FK min. 20 Std. je FK mind. 20 Std. je FK mind. 20 Std. je FK
5.

Budgetplanung

5.1. Ausgaben- und Einnahmenplanung

Darstellung der voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:

2007 2008 2009 2010
Ausgaben
UT 0 4.100.000 4.200.000 4.300.000 4.300.000
UT 3 109.000 109.000 109.000 109.000
UT 7 10.000 10.000 10.000 10.000
UT 8 860.000 860.000 860.000 860.000
Summe 5.079.000 5.179.000 5.279.000 5.279.000
Einnahmen 2007 2008 2009 2010
UT 4 550.000 550.000 550.000 550.000
UT 5 1.000 1.000 1.000 1.000
UT 7 3.000 3.000 3.000 3.000
Summe 554.000 554.000 554.000 554.000
Saldo 4.525.000 4.625.000 4.725.000 4.725.000
6.

Personalplanung

6.1. Planstellenvorschau 2007 bis 2010:

Beamte Ausgangspunkt
Verwendungsgruppe 2007 2008 2009 2010
A 1 22 22 22 22
A 2 16 15 15 15
A 3 12 12 12 12
A 4 0 0 0 0
A 5 1 1 1 1
A 6 0 0 0 0
A 7 0 0 0 0
Summe Beamte 51 50 50 50
Vertragsbedienstete
Entlohnungsgruppe 2007 2008 2009 2010
v 1 5 5 5 5
v 2 8 8 8 8
v 3 16 16 16 16
v 4 2 2 2 2
h 1 2 2 2 2
h 2 2 2 2 2
h 3 2 2 2 2
h 5 1 1 1 1
II/K 2 2 2 2
Lehrlinge 5 5 5 5
Summe VB 45 45 45 45
Planstellen gesamt 96 95 95 95

6.2. Nachbesetzungsvorschau 2007 bis 2010:

Verwendungsgruppe Entlohnungsgruppe Voraussichtliche Personalabgänge 2007 – 2010 voraussichtliche Nachbesetzungen Planstelleneinspa-rung 2007 bis 2010
2007 2008 2009 2010
A1 v1 3 0 0 1 2 0
A2 v2 3 2 0 0 0 -1
A3 v3 0 0 0 0 0 0
A4 v4 1 0 0 0 1 0
A3 h1 0 0 0 0 0 0
A4 h2 0 0 0 0 0 0
A4 h3 1 0 0 0 0 0
A5 h4 0 0 0 0 1 0
Summe 8 2 0 1 4 -1

Es ist vorgesehen, eine Planstelle in dieser Flexibilisierungsperiode einzusparen.

7.

Gesetzliche Grundlagen

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Fachstrategische Zielsetzung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

1.1. Fachlicher Rahmen

Das BAW ist als nachgeordnete Dienststelle des BMLFUW in die Planung und Umsetzung folgender wasserwirtschaftlicher Ziele eingebunden:

1.2. Fachrelevante Kernbereiche

Zur Erfüllung der obigen Ziele stehen im BAW fünf Institute zur Verfügung, die folgende Kernbereiche zur Unterstützung der Fachstrategie des Ressorts abdecken:

Alle Institute sind innerhalb ihrer Kernbereiche auf die Umsetzung der Vorgaben des WRG 1959 i.d.g.F. auf der nationalen Ebene im europäischen Kontext spezialisiert.

1.3. Fachrelevante Schlüsselaufgaben

Zur Umsetzung der oben genannten Kernbereiche der Institute werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

1.4. Zielgruppen der Leistungen:

Institutionen der EU, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie andere Bundesministerien, Länder, Gemeinden, Industrie- und Gewerbebetriebe, Privatpersonen

1.5. Kooperationen:

Behörden, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen im nationalen und internationalen Bereich, Ziviltechniker sowie Institutionen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes auf nationaler und internationaler Ebene.

1.6. Allgemeine Fachziele

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fachaufgaben wurden folgende allgemeine Ziele vereinbart:

1.7. Sonstiges

Durch die Kompetenzlage, Wasserrecht wird in der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen, liegt das Schwergewicht der Aufgaben des BAW in der Unterstützung des BMLFUW und weniger im unmittelbaren Gesetzesvollzug. Das BAW übernimmt auch Aufträge von Dritten gegen Entgelt nach dem jeweils geltenden Tarif.

2.

Managementstrategie

2.1. Allgemeine Managementziele

Unter Weiterführung des Systems der Balanced Score Card wurden nachstehende Schwerpunkte vereinbart:

A. Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“)

B. Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des Bundesamtes („Kunden/Markt“)

C. Gezielter Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“)

D. Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“)

2.2. Zielvereinbarungen:

An Hand der im Weiteren angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Pkt.2.1. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Folgende Schwerpunkte wurden zur Erreichung der allgemeinen Managementziele vereinbart:

A (Finanzen) Erweiterung der derzeitigen Einnahmenbereiche durch relevante fachliche Kooperationen intern und extern

B (Kunden/Markt) Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit (website; engere Zusammenarbeit mit der Öff.Arbeit der Sektion VII)

C (Prozesse) Vereinfachung der internen Prozesse zur Handhabung der Steuerungsinstrumente im Bereich Kostenrechnung und Controlling (Datenbanken, IT-Bereich)

D (Entwicklung/Ausbildung) Forcierung der gezielten MitarbeiterInnen- und Führungskräfte ausbildung

2.3. Steuerungsinstrument Balanced Score Card (BSC)/ Leistungskennzahlen

Um den Zusammenhang zwischen Leistungskennzahlen und den Zielen sichtbar zu machen, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.1. angeführten Inhalten den Buchstaben A-D zugeordnet.

3.

Leistungskatalog 2007 bis 2012:

4.

Leistungskennzahlen

An Hand der im Folgenden angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Punkt 2.2. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Um die richtige Zuordnung zu den Zielen zu gewährleisten, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.2. angeführten Buchstaben A bis D zugeordnet.

4.1. Entwicklung der Indikatoren:

Leistungen Management Indikator Entwicklung des Indikators
Ziele 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Kooperationen A prozentueller Anteil der Kooperationsprojekte an sonstigen bezahlten Projekten höher als 10% höher als 10% höher als 10% höher als 10% höher als 10% höher als 10%
Projektkosten A prozentueller Anteil der Projektkosten an Gesamtkosten mind. 83% mind. 83% mind. 83% mind. 83% mind. 85% mind. 85%
Außenwirkung, Einflussnahme B Leistungszeiten für Publikationen, Kurstätigkeit, Tagungen, Vorträge, Beratung, WEB-GIS mehr als 7400 Std. mehr als 7400 Std. mehr als 7400 Std. mehr als 7400 Std. mehr als 5000 Std. mehr als 5000 Std.
Außenwirkung, Einflussnahme B prozentueller Anteil Bereich Öffentlichkeitsarbeit an Gesamtstundenleistung DION höher als 10% höher als 10% höher als 10% höher als 10% - -
Produktivität C prozentueller Anteil der Projektzeiten an Gesamtzeiten mind. 62% mind. 62% mind. 62% mind. 62% mind. 65% mind. 65%
Fachausbildung D Stunden je MitarbeiterIn mind.40 Std. je MA mind.40 Std. je MA mind.40 Std. je MA mind.40 Std. je MA mind.40 Std. je MA mind.40 Std. je MA
Führungskräfteentwicklung D Stunden je Führungskräfte mind.20 Std. je FK mind.20 Std. je FK mind.20 Std. je FK mind.20 Std. je FK mind.20 Std. je FK mind.20 Std. je FK
5.

Budgetplanung

5.1. Ausgaben- und Einnahmenplanung

Darstellung der voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:

2007 2008 2009 2010 2011* 2012*
UT 0 4.100.000 4.200.000 4.300.000 4.300.000 3.144.000 3.044.000
UT 3 109.000 109.000 109.000 109.000 109.000 109.000
UT 7 10.000 10.000 10.000 10.000 86.000 86.000
UT 8 860.000 860.000 860.000 860.000 963.000 799.000
Summe 5.079.000 5.179.000 5.279.000 5.279.000 4.302.000 4.038.000
Einnahmen 2007 2008 2009 2010 2011 2012
UT 4 550.000 550.000 550.000 550.000 550.000 550.000
UT 5 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
UT 7 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000
Summe 554.000 554.000 554.000 554.000 554.000 554.000
Saldo 4.525.000 4.625.000 4.725.000 4.725.000 3.748.000 3.484.000

Summe der Rücklagen Stand 21.4.2010. € 259.592

Voraussichtliche RL - Entnahme 2011: € 150.000,-- und 2012: € 100.000,--

*BIG Mieten bis 2010 nicht veranschlagt - Einrechnung der Mieten ab 2011 in Höhe von Euro 350.000,--

6.

Personalplanung

6.1. Planstellenvorschau 2007 bis 2010

Beamte Ausgangspunkt
Verwendungsgruppe 2007 2008 2009 2010 2011 2012
A 1 22 22 22 22 18 18
A 2 16 15 15 15 10 10
A 3 12 12 12 12 10 10
A 4 0 0 0 0 0 0
A 5 1 1 1 1 0 0
A 6 0 0 0 0 0 0
A 7 0 0 0 0 0 0
Summe Beamte 51 50 50 50 38 38
Vertragsbedienstete
Entlohnungsgruppe 2007 2008 2009 2010 2011 2012
v 1 5 5 5 5 1 1
v 2 8 8 8 8 9 9
v 3 16 16 16 16 14 14
v 4 2 2 2 2 3 3
h 1 2 2 2 2 2 2
h 2 2 2 2 2 3 3
h 3 2 2 2 2 0 0
h 5 1 1 1 1 0 0
II/K 2 2 2 2 0 0
Summe VB 40 40 40 40 32 32
Planstellen gesamt 91 90 90 90 70 70
Lehrlinge 5 5 5 5 3 3

6.2.Nachbesetzungsvorschau 2007 bis 2010:

Verwendungsgruppe Entlohnungsgruppe Voraussichtliche Personalabgänge 2007 – 2010 Voraussichtliche Nachbesetzungen Planstelleneinsparung 2007 bis 2010
2007 2008 2009 2010
A1 v1 3 0 0 1 2 0
A2 v2 3 2 0 0 0 -1
A3 v3 0 0 0 0 0 0
A4 v4 1 0 0 0 1 0
A3 h1 0 0 0 0 0 0
A4 h2 0 0 0 0 0 0
A4 h3 1 0 0 0 0 0
A5 h4 0 0 0 0 1 0
Summe 8 2 0 1 4 -1

6.2.Nachbesetzungsvorschau 2011 bis 2012:

Verwendungsgruppe Entlohnungsgruppe Voraussichtliche Personalabgänge 2011 – 2012 voraussichtliche Nachbesetzungen Planstelleneinsparung 2011 bis 2012
2011 2012
A1 v1 8 0 0 -8
A2 v2 4 0 0 -4
A3 v3 4 0 0 -4
A4 v4 0 0 0 0
A3 h1 0 0 0 0
A4 h2 0 0 0 0
A4 h3 1 0 0 -1
A5 h4 1 0 0 -1
Summe 18 0 0 -18
7.

Gesetzliche Grundlagen