Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2007, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BAW) bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG
die allgemeinen Ziele der Flexibilisierung weiterzuführen und umzusetzen;
Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der jeweils geltenden Fassung;
Beiträge zum Wasserwirtschaftlichen Informationssystem Austria
Aufbau der Zusammenarbeit im Bereich der Donau mit nationalen und internationalen Bedarfsträgern (Verbund, Via Donau, IKSD ...);
Einhaltung bzw. Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos (BSC/Finanzen);
Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des BAW (BSC/Kunden, Markt);
Gezielter Einsatz der Personalressourcen (BSC/Prozesse);
Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich (BSC/Entwicklung, Ausbildung).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz nicht erfolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird vom 1.1.2007 bis 31.12.2013 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind,
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist,
unter welchen Voraussetzungen die Leiterin des BAW und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beizuziehen sind,
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken:
die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln,
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen,
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind §§ 10 und 17b Abs. 2 BHG anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 BHG
Fachstrategische Zielsetzung des BAW
1.1. Fachlicher Rahmen
Das BAW ist als nachgeordnete Dienststelle des BMLFUW in die Planung und Umsetzung folgender wasserwirtschaftlicher Ziele eingebunden:
- Schutz der Gewässer;
- Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes;
- Schutz des Menschen vor dem Wasser;
- Mitgestaltung internationaler Entwicklungen im Bereich der Wasserwirtschaft;
- Schaffung eines Wasserbewusstseins;
- Umsetzung der neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der WRG-Novelle.
1.2. Fachrelevante Kernbereiche
Zur Erfüllung der obigen Ziele stehen im BAW 5 Institute zur Verfügung, die folgende Kernbereiche zur Unterstützung der Fachstrategie des Ressorts abdecken:
- Wassergüte: Schwerpunkt: Fließgewässerökologie; Abwicklung der WGEV; Interpretation der aus der WGEV und sonstigen Quellen stammenden Fließgewässerdaten unter besonderer Berücksichtigung der Donau sowie Erstellung von Beiträgen zu den Flussgebietsplanungen;
- Wasserbau: Schwerpunkt: Fließgewässermodellierung an Handmathematischer und physikalischer Modelle; Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufes;
- Bodenwasserhaushalt: Schwerpunkt: Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von (Trink)Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion); grundwasserbezogene Beiträge zur Flussgebietsplanung;
- Gewässerökologie: Schwerpunkt: Beiträge zur Flussgebietsplanung bei fließenden und stehenden Gewässern an Hand fischereiökologischer Bewertung; fischereiliche Strukturplanung;
- Aquakulturen: Schwerpunkt: Konzepte zur gewässerverträglichen Fischproduktion an Hand von Methodenerstellungen und -evaluierungen sowie Überprüfung der Einflussfaktoren auf anliegende Gewässerbereiche.
Alle Institute sind innerhalb ihrer Kernbereiche auf die Umsetzung der Vorgaben des WRG 2003 auf der nationalen Ebene im europäischen Kontext spezialisiert.
1.3. Fachrelevante Schlüsselaufgaben
Zur Umsetzung der oben genannten Kernbereiche der Institute werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:
- Untersuchungs- und Prüftätigkeit samt Begutachtung der Ergebnisse;
- Erstellung von Konzepten mit regionalem oder gesamtösterreichischen Bezug;
- Praxisorientierte Forschung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft inklusive relevanter Neben materien;
- Abhaltung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie spezifische Beratung zu Themen der Wasserwirtschaft;
- Aufzucht standortgerechten Besatzmaterials;
- Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der österreichischen Wasserwirtschaft.
1.4. Zielgruppen der Leistungen
Institutionen der EU, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie andere Bundesministerien, Länder, Gemeinden, Industrie- und Gewerbebetriebe, Privatpersonen.
1.5. Kooperationen
Behörden, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen im nationalen und internationalen Bereich, Ziviltechniker sowie Institutionen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes auf nationaler und internationaler Ebene.
1.6. Allgemeine Fachziele
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fachaufgaben wurden folgende allgemeine Ziele vereinbart:
- Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 2004;
- Beiträge zum Wasserinformationssystem Austria (WISA; Datenbanken etc.);
- Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Donaumaterien mit nationalen und internationalen Bedarfsträgern (Verbund, Via Donau, IKSD…).
1.7. Sonstiges
Durch die Kompetenzlage, Wasserrecht wird in der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen, liegt das Schwergewicht der Aufgaben des BAW in der Unterstützung des BMLFUW und weniger im unmittelbaren Gesetzesvollzug. Das BAW übernimmt auch Aufträge von Dritten gegen Entgelt nach dem jeweils geltenden Tarif.
Managementstrategie
2.1. Allgemeine Managementziele
Unter Weiterführung des Systems der Balanced Score Card wurden nachstehende Schwerpunkte vereinbart:
A. Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“);
B. Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des Bundesamtes („Kunden/Markt“);
C. Gezielter Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“);
D. Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“).
2.2. Zielvereinbarungen
An Hand der im Weiteren angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Pkt.2.1. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Folgende Schwerpunkte wurden zur Erreichung der allgemeinen Managementziele vereinbart:
A (Finanzen) Erweiterung der derzeitigen Einnahmenbereiche durch relevante fachliche Kooperationen intern und extern;
B (Kunden/Markt) Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit (web-site; engere Zusammenarbeit mit der Öff.-Arbeit der Sektion VII);
C (Prozesse) Vereinfachung der internen Prozesse zur Handhabung der Steuerungsinstrumente im Bereich Kostenrechnung und Controlling (Datenbanken, IT-Bereich);
D (Entwicklung/Ausbildung) Forcierung der gezielten MitarbeiterInnen- und Führungskräfteausbildung.
2.3. Steuerungsinstrument Balanced Score Card (BSC)/ Leistungskennzahlen
Um den Zusammenhang zwischen Leistungskennzahlen und den Zielen sichtbar zu machen, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.1. angeführten Inhalten den Buchstaben A-D zugeordnet.
Leistungskatalog 2007 bis 2010
- Erfassung und Bewertung fließender Gewässer an Hand zustandsrelevanter Parameter;
- Erfassung und Bewertung stehender Gewässer an Hand zustandsrelevanter Parameter;
- Quantitative und qualitative Erfassung von Bodenwasserkenngrößen sowie begleitenden Parametern im Zusammenhang mit Grundwasserschutz und Grundwasserneubildung;
- Erfassung und Bewertung von Erosionsprozessen im Zusammenhang mit der Verminderung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer;
- Erfassung und Bewertung von Fischregionen;
- Erstellung von Gutachten und Sanierungskonzepten zu konkreten Fragestellungen der einzelnen Fachbereiche;
- Wasserbauliche und gewässermorphologische Problemlösungen mittels physikalischer und mathematischer Modellierung;
- Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement betreffend Eigen- und Fremddaten;
- Einbringen von Fachexpertisen in innerstaatlichen und internationalen Gremien;
- Stellungnahmen und Sachverständigentätigkeit sowie Beratung zu wasserwirtschaftlichen Frage stellungen im öffentlichen und privaten Bereich;
- Fachliche Beiträge zur Erstellung der Flussgebietspläne sowie Vertretung der österreichischen Position in bi- und multilateralen Koordinierungsverhandlungen;
- Fischereiliche Bewirtschaftungskonzepte im Zusammenhang mit artgerechtem Besatz als Grundlage zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer;
- Kalibrierung von Wassergeschwindigkeitsmessgeräten;
- Nationale und internationale Kooperationen in der angewandten Forschung im jeweiligen Fach bereich;
- Methodenevaluierung- und -forschung;
- Kurs-, Aus- u. Fortbildungstätigkeit;
- Aufzucht standortgerechten Besatzmaterials im Zusammenhang mit der Umsetzung des WRG;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Teichwirteberatung und Betreuung;
- Predatorenschadenserhebung.
Leistungskennzahlen
An Hand der im Folgenden angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Punkt 2.2. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Um die richtige Zuordnung zu den Zielen zu gewährleisten, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.2. angeführten Buchstaben A bis D zugeordnet.
4.1. Entwicklung der Indikatoren:
| Leistungen | Ma-nage-ment | Indikator | Entwicklung des Indikators | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ziele | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | ||
| höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | |||
| mind. 83% | mind. 83% | mind. 83% | mind. 83% | |||
| mehr als 7400 Std. | mehr als 7400 Std. | mehr als 7400 Std. | mehr als 7400 Std. | |||
| höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | |||
| mind. 62% | mind. 62% | mind. 62% | mind. 62% | |||
| mind.40 Std. je MA | mind.40 Std. je MA | mind.40 Std. je MA | mind.40 Std. je MA | |||
| mind.20 Std. je FK | min. 20 Std. je FK | mind. 20 Std. je FK | mind. 20 Std. je FK |
Budgetplanung
5.1. Ausgaben- und Einnahmenplanung
Darstellung der voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:
| 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | |
|---|---|---|---|---|
| Ausgaben | ||||
| UT 0 | 4.100.000 | 4.200.000 | 4.300.000 | 4.300.000 |
| UT 3 | 109.000 | 109.000 | 109.000 | 109.000 |
| UT 7 | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 10.000 |
| UT 8 | 860.000 | 860.000 | 860.000 | 860.000 |
| Summe | 5.079.000 | 5.179.000 | 5.279.000 | 5.279.000 |
| Einnahmen | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 |
| UT 4 | 550.000 | 550.000 | 550.000 | 550.000 |
| UT 5 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 |
| UT 7 | 3.000 | 3.000 | 3.000 | 3.000 |
| Summe | 554.000 | 554.000 | 554.000 | 554.000 |
| Saldo | 4.525.000 | 4.625.000 | 4.725.000 | 4.725.000 |
Personalplanung
6.1. Planstellenvorschau 2007 bis 2010:
| Beamte | Ausgangspunkt | |||
|---|---|---|---|---|
| Verwendungsgruppe | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 |
| A 1 | 22 | 22 | 22 | 22 |
| A 2 | 16 | 15 | 15 | 15 |
| A 3 | 12 | 12 | 12 | 12 |
| A 4 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A 5 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| A 6 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A 7 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Summe Beamte | 51 | 50 | 50 | 50 |
| Vertragsbedienstete | ||||
| Entlohnungsgruppe | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 |
| v 1 | 5 | 5 | 5 | 5 |
| v 2 | 8 | 8 | 8 | 8 |
| v 3 | 16 | 16 | 16 | 16 |
| v 4 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| h 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| h 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| h 3 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| h 5 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| II/K | 2 | 2 | 2 | 2 |
| Lehrlinge | 5 | 5 | 5 | 5 |
| Summe VB | 45 | 45 | 45 | 45 |
| Planstellen gesamt | 96 | 95 | 95 | 95 |
6.2. Nachbesetzungsvorschau 2007 bis 2010:
| Verwendungsgruppe Entlohnungsgruppe | Voraussichtliche Personalabgänge 2007 – 2010 | voraussichtliche Nachbesetzungen | Planstelleneinspa-rung 2007 bis 2010 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | |||
| A1 v1 | 3 | 0 | 0 | 1 | 2 | 0 |
| A2 v2 | 3 | 2 | 0 | 0 | 0 | -1 |
| A3 v3 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A4 v4 | 1 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 |
| A3 h1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A4 h2 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A4 h3 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A5 h4 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 |
| Summe | 8 | 2 | 0 | 1 | 4 | -1 |
Es ist vorgesehen, eine Planstelle in dieser Flexibilisierungsperiode einzusparen.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderungen des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
- Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung.
- Donauschutzübereinkommen, BGBl. III Nr. 139/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
-
- Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung, BGBl. Nr. 578/1996.
- Grenzgewässerverträge:
- Ungarn: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, in der jeweils geltenden Fassung;
- Slowenien: Regierungsübereinkommen über wasserwirtschaftliche Fragen an der Drau vom 25. Mai 1954 (Weiteranwendung in BGBl. Nr. 714/1993 enthalten);
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen) vom 15. Juni 1956, BGBl. Nr. 119/1956;
- Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge, BGBl. Nr. 714/1993;
- Tschechien: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, in der jeweils geltenden Fassung;
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik und der Tschechischen Republik geltenden bilateralen Verträge BGBl. III Nr. 123/1997;
- Slowakei: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, in der jeweils geltenden Fassung;
- Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Weiterverwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Anlage in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994) BGBl. Nr. 1046/1994;
- Deutschland: Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl. Nr. 17/1991, in der jeweils geltenden Fassung.
- Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung.
- Wasserbezogene EU-Richtlinien:
- Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft;
- Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungswürdig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten;
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe;
- Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalen Abwasser;
- Richtlinie 91/676/EWG über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL);
- Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Feber 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Fachstrategische Zielsetzung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
1.1. Fachlicher Rahmen
Das BAW ist als nachgeordnete Dienststelle des BMLFUW in die Planung und Umsetzung folgender wasserwirtschaftlicher Ziele eingebunden:
- Schutz der Gewässer
- Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes
- Schutz des Menschen vor dem Wasser
- Mitgestaltung internationaler Entwicklungen im Bereich der Wasserwirtschaft
- Schaffung eines Wasserbewusstseins
- Umsetzung der neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der WRG-Novelle
1.2. Fachrelevante Kernbereiche
Zur Erfüllung der obigen Ziele stehen im BAW fünf Institute zur Verfügung, die folgende Kernbereiche zur Unterstützung der Fachstrategie des Ressorts abdecken:
- Wassergüte: Schwerpunkt: Fließgewässerökologie; Abwicklung der WGEV; Interpretation der aus der WGEV und sonstigen Quellen stammenden Fließgewässerdaten unter besonderer Berücksichtigung der Donau sowie Erstellung von Beiträgen zu den Flussgebietsplanungen
- Wasserbau: Schwerpunkt: Fließgewässermodellierung an Hand mathematischer und physikalischer Modelle; Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufes
- Bodenwasserhaushalt: Schwerpunkt: Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von (Trink)Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion); grundwasserbezogene Beiträge zur Flussgebietsplanung
- Gewässerökologie: Schwerpunkt: Beiträge zur Flussgebietsplanung bei fließenden und stehende Gewässern an Hand fischereiökologischer Bewertung; fischereiliche Strukturplanung
- Aquakulturen: Schwerpunkt: Konzepte zur gewässerverträglichen Fischproduktion an Hand von Methodenerstellungen und -evaluierungen sowie Überprüfung der Einflussfaktoren auf anliegende Gewässerbereiche.
Alle Institute sind innerhalb ihrer Kernbereiche auf die Umsetzung der Vorgaben des WRG 1959 i.d.g.F. auf der nationalen Ebene im europäischen Kontext spezialisiert.
1.3. Fachrelevante Schlüsselaufgaben
Zur Umsetzung der oben genannten Kernbereiche der Institute werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:
- Untersuchungs- und Prüftätigkeit samt Begutachtung der Ergebnisse
- Erstellung von Konzepten mit regionalem oder gesamtösterreichischen Bezug
- Praxisorientierte Forschung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft inklusive relevanter Nebenmaterien
- Abhaltung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie spezifische Beratung zu Themen der Wasserwirtschaft
- Aufzucht standortgerechten Besatzmaterials
- Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der österreichischen Wasserwirtschaft
1.4. Zielgruppen der Leistungen:
Institutionen der EU, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie andere Bundesministerien, Länder, Gemeinden, Industrie- und Gewerbebetriebe, Privatpersonen
1.5. Kooperationen:
Behörden, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen im nationalen und internationalen Bereich, Ziviltechniker sowie Institutionen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes auf nationaler und internationaler Ebene.
1.6. Allgemeine Fachziele
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fachaufgaben wurden folgende allgemeine Ziele vereinbart:
- Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 1959 i.d.g.F.
- Beiträge zum Wasserinformationssystem Austria (WISA; Datenbanken etc.)
- Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Donaumaterien mit nationalen und internationalen Bedarf trägern (Verbund, Via Donau, IKSD…)
1.7. Sonstiges
Durch die Kompetenzlage, Wasserrecht wird in der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen, liegt das Schwergewicht der Aufgaben des BAW in der Unterstützung des BMLFUW und weniger im unmittelbaren Gesetzesvollzug. Das BAW übernimmt auch Aufträge von Dritten gegen Entgelt nach dem jeweils geltenden Tarif.
Managementstrategie
2.1. Allgemeine Managementziele
Unter Weiterführung des Systems der Balanced Score Card wurden nachstehende Schwerpunkte vereinbart:
A. Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“)
B. Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des Bundesamtes („Kunden/Markt“)
C. Gezielter Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“)
D. Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“)
2.2. Zielvereinbarungen:
An Hand der im Weiteren angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Pkt.2.1. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Folgende Schwerpunkte wurden zur Erreichung der allgemeinen Managementziele vereinbart:
A (Finanzen) Erweiterung der derzeitigen Einnahmenbereiche durch relevante fachliche Kooperationen intern und extern
B (Kunden/Markt) Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit (website; engere Zusammenarbeit mit der Öff.Arbeit der Sektion VII)
C (Prozesse) Vereinfachung der internen Prozesse zur Handhabung der Steuerungsinstrumente im Bereich Kostenrechnung und Controlling (Datenbanken, IT-Bereich)
D (Entwicklung/Ausbildung) Forcierung der gezielten MitarbeiterInnen- und Führungskräfte ausbildung
2.3. Steuerungsinstrument Balanced Score Card (BSC)/ Leistungskennzahlen
Um den Zusammenhang zwischen Leistungskennzahlen und den Zielen sichtbar zu machen, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.1. angeführten Inhalten den Buchstaben A-D zugeordnet.
Leistungskatalog 2007 bis 2012:
- Erfassung und Bewertung fließender Gewässer an Hand zustandsrelevanter Parameter
- Erfassung und Bewertung stehender Gewässer an Hand zustandsrelevanter Parameter
- Quantitative und qualitative Erfassung von Bodenwasserkenngrößen sowie begleitenden Parametern im Zusammenhang mit Grundwasserschutz und Grundwasserneubildung
- Erfassung und Bewertung von Erosionsprozessen im Zusammenhang mit der Verminderung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer
- Erfassung und Bewertung von Fischregionen
- Erstellung von Gutachten und Sanierungskonzepten zu konkreten Fragestellungen der einzelnen Fachbereiche
- Wasserbauliche und gewässermorphologische Problemlösungen mittels physikalischer und mathematischer Modellierung
- Führen von Fachstatistiken und Datenmanagement betreffend Eigen- und Fremddaten
- Einbringen von Fachexpertisen in innerstaatlichen und internationalen Gremien
- Stellungnahmen und Sachverständigentätigkeit sowie Beratung zu wasserwirtschaftlichen Fragestellungen im öffentlichen und privaten Bereich
- Fachliche Beiträge zur Erstellung der Flussgebietspläne sowie Vertretung der österreichischen Position in bi- und multilateralen Koordinierungsverhandlungen
- Fischereiliche Bewirtschaftungskonzepte im Zusammenhang mit artgerechtem Besatz als Grundlage zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer
- Kalibrierung von Wassergeschwindigkeitsmessgeräten
- Nationale und internationale Kooperationen in der angewandten Forschung im jeweiligen Fachbereich
- Methodenevaluierung- und -forschung
- Kurs-, Aus- u. Fortbildungstätigkeit
- Aufzucht standortgerechten Besatzmaterials im Zusammenhang mit der Umsetzung des WRG
- Öffentlichkeitsarbeit
- Teichwirteberatung und Betreuung
- Predatorenschadenserhebung
Leistungskennzahlen
An Hand der im Folgenden angeführten Leistungsindikatoren sollen die unter Punkt 2.2. beschriebenen allgemeinen Managementziele verifizierbar und ihre Entwicklung nachvollziehbar gemacht werden. Um die richtige Zuordnung zu den Zielen zu gewährleisten, sind die einzelnen Indikatoren den unter Pkt. 2.2. angeführten Buchstaben A bis D zugeordnet.
4.1. Entwicklung der Indikatoren:
| Leistungen | Management | Indikator | Entwicklung des Indikators | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ziele | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | ||
| Kooperationen | A | prozentueller Anteil der Kooperationsprojekte an sonstigen bezahlten Projekten | höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% |
| Projektkosten | A | prozentueller Anteil der Projektkosten an Gesamtkosten | mind. 83% | mind. 83% | mind. 83% | mind. 83% | mind. 85% | mind. 85% |
| Außenwirkung, Einflussnahme | B | Leistungszeiten für Publikationen, Kurstätigkeit, Tagungen, Vorträge, Beratung, WEB-GIS | mehr als 7400 Std. | mehr als 7400 Std. | mehr als 7400 Std. | mehr als 7400 Std. | mehr als 5000 Std. | mehr als 5000 Std. |
| Außenwirkung, Einflussnahme | B | prozentueller Anteil Bereich Öffentlichkeitsarbeit an Gesamtstundenleistung DION | höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | höher als 10% | - | - |
| Produktivität | C | prozentueller Anteil der Projektzeiten an Gesamtzeiten | mind. 62% | mind. 62% | mind. 62% | mind. 62% | mind. 65% | mind. 65% |
| Fachausbildung | D | Stunden je MitarbeiterIn | mind.40 Std. je MA | mind.40 Std. je MA | mind.40 Std. je MA | mind.40 Std. je MA | mind.40 Std. je MA | mind.40 Std. je MA |
| Führungskräfteentwicklung | D | Stunden je Führungskräfte | mind.20 Std. je FK | mind.20 Std. je FK | mind.20 Std. je FK | mind.20 Std. je FK | mind.20 Std. je FK | mind.20 Std. je FK |
Budgetplanung
5.1. Ausgaben- und Einnahmenplanung
Darstellung der voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:
| 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011* | 2012* | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| UT 0 | 4.100.000 | 4.200.000 | 4.300.000 | 4.300.000 | 3.144.000 | 3.044.000 |
| UT 3 | 109.000 | 109.000 | 109.000 | 109.000 | 109.000 | 109.000 |
| UT 7 | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 10.000 | 86.000 | 86.000 |
| UT 8 | 860.000 | 860.000 | 860.000 | 860.000 | 963.000 | 799.000 |
| Summe | 5.079.000 | 5.179.000 | 5.279.000 | 5.279.000 | 4.302.000 | 4.038.000 |
| Einnahmen | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
| UT 4 | 550.000 | 550.000 | 550.000 | 550.000 | 550.000 | 550.000 |
| UT 5 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 |
| UT 7 | 3.000 | 3.000 | 3.000 | 3.000 | 3.000 | 3.000 |
| Summe | 554.000 | 554.000 | 554.000 | 554.000 | 554.000 | 554.000 |
| Saldo | 4.525.000 | 4.625.000 | 4.725.000 | 4.725.000 | 3.748.000 | 3.484.000 |
Summe der Rücklagen Stand 21.4.2010. € 259.592
Voraussichtliche RL - Entnahme 2011: € 150.000,-- und 2012: € 100.000,--
*BIG Mieten bis 2010 nicht veranschlagt - Einrechnung der Mieten ab 2011 in Höhe von Euro 350.000,--
Personalplanung
6.1. Planstellenvorschau 2007 bis 2010
| Beamte | Ausgangspunkt | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verwendungsgruppe | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
| A 1 | 22 | 22 | 22 | 22 | 18 | 18 |
| A 2 | 16 | 15 | 15 | 15 | 10 | 10 |
| A 3 | 12 | 12 | 12 | 12 | 10 | 10 |
| A 4 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A 5 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0 | 0 |
| A 6 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A 7 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Summe Beamte | 51 | 50 | 50 | 50 | 38 | 38 |
| Vertragsbedienstete | ||||||
| Entlohnungsgruppe | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
| v 1 | 5 | 5 | 5 | 5 | 1 | 1 |
| v 2 | 8 | 8 | 8 | 8 | 9 | 9 |
| v 3 | 16 | 16 | 16 | 16 | 14 | 14 |
| v 4 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 |
| h 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| h 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 |
| h 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 0 | 0 |
| h 5 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0 | 0 |
| II/K | 2 | 2 | 2 | 2 | 0 | 0 |
| Summe VB | 40 | 40 | 40 | 40 | 32 | 32 |
| Planstellen gesamt | 91 | 90 | 90 | 90 | 70 | 70 |
| Lehrlinge | 5 | 5 | 5 | 5 | 3 | 3 |
6.2.Nachbesetzungsvorschau 2007 bis 2010:
| Verwendungsgruppe Entlohnungsgruppe | Voraussichtliche Personalabgänge 2007 – 2010 | Voraussichtliche Nachbesetzungen | Planstelleneinsparung 2007 bis 2010 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | |||
| A1 v1 | 3 | 0 | 0 | 1 | 2 | 0 |
| A2 v2 | 3 | 2 | 0 | 0 | 0 | -1 |
| A3 v3 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A4 v4 | 1 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 |
| A3 h1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A4 h2 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A4 h3 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A5 h4 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 |
| Summe | 8 | 2 | 0 | 1 | 4 | -1 |
6.2.Nachbesetzungsvorschau 2011 bis 2012:
| Verwendungsgruppe Entlohnungsgruppe | Voraussichtliche Personalabgänge 2011 – 2012 | voraussichtliche Nachbesetzungen | Planstelleneinsparung 2011 bis 2012 | |
|---|---|---|---|---|
| 2011 | 2012 | |||
| A1 v1 | 8 | 0 | 0 | -8 |
| A2 v2 | 4 | 0 | 0 | -4 |
| A3 v3 | 4 | 0 | 0 | -4 |
| A4 v4 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A3 h1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A4 h2 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| A4 h3 | 1 | 0 | 0 | -1 |
| A5 h4 | 1 | 0 | 0 | -1 |
| Summe | 18 | 0 | 0 | -18 |
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderungen des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl Nr. 516/1994, in der jeweils geltenden Fassung
- Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung
- Donauschutzübereinkommen, BGBl III Nr. 139/1998, in der jeweils geltenden Fassung
-
- Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung, BGBl Nr. 578/1996
- Grenzgewässerverträge:
- Ungarn: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. 225/1959, in der jeweils geltenden Fassung
- Slowenien: Regierungsübereinkommen über wasserwirtschaftliche Fragen an der Drau vom 25. Mai 1954 (Weiteranwendung in BGBl Nr. 714/1993 enthalten)
- Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen) vom 15. Juni 1956, BGBl Nr. 119/1956
- Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge, BGBl Nr. 714/1993
- Tschechien: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl Nr. 106/1970, in der jeweils geltenden Fassung
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik und der Tschechischen Republik geltenden bilateralen Verträge BGBl III Nr. 123/1997
- Slowakei: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl Nr. 106/1970, in der jeweils geltenden Fassung
- Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Weiterverwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Anlage in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994) BGBl Nr. 1046/1994
- Deutschland: Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl Nr. 17/1991, in der jeweils geltenden Fassung
- Akkreditierungsgesetz, BGBl Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung
- Wasserbezogene EU-Richtlinien:
- Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
- Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das Schutz- oder Verbesserungswürdig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten.
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
- Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalen Abwasser
- Richtlinie 91/676/EWG über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL)
- Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Feber 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG