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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Geltender Text a fecha 2006-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (BABF) bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG

1.

die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;

2.

die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz beizubehalten;

3.

den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF zu erhöhen;

4.

die Kostenrechnung zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF anzuwenden;

5.

den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;

6.

die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;

7.

den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controllingbeirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird vom 1.1.2007 bis 31.12.2013 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen sind;

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;

1.

die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;

2.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;

3.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind §§ 10 und 17b Abs. 2 BHG anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 BHG

1.

Strategische Zielsetzung der BABF

Die BABF ist in folgende agrar- und regionalpolitische Ziele des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebunden:

a)

Nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes;

b)

Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Berggebiete und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

c)

Erhaltung einer leistungsfähigen, umweltschonenden, sozial orientierten bäuerlichen Landwirtschaft;

d)

Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen.

2.

Schlüsselaufgaben der BABF

Der Wirkungsbereich der BABF erstreckt sich auf:

In diesen Bereichen werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

wissenschaftliche Forschung mit agrar- und regionalpolitischen sowie sozioökonomischen Fragestellungen
Erstellung von Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen
Evaluierung von agrar-, regional- und umweltpolitischen Maßnahmen und Programmen
Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere in agrar- und regionalpolitischen Belangen (insbesondere Sitzungsteilnahme, Vertretung des BMLFUW in Expertengruppen)
Beitrag zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit an den von der BABF bearbeiteten Themen

Zielgruppen der Leistungen der BABF sind das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und andere betroffene Bundesministerien; agrar- und regionalpolitische Entscheidungsträger; die EU-Kommission und andere internationale Organisationen; sowie andere Forschungseinrichtungen.

3.

Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit

4.

Allgemeine Ziele der BABF

4.1 Fachbezogene Ziele:

4.1.1 Allgemeine fachbezogene Ziele:

A. Einhaltung der Forschungsprojektpläne und der Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten.

4.1.2 Ziele für sonstige fachbezogene Leistungen:

B. Beibehaltung der Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß.

4.1.3 Ziele für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit:

C. Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF.

4.2 Managementziele:

D. Anwendung der Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF.

E. Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibenden Leistungen.

F. Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben.

4.3 Qualitätsbezogene Ziele:

G. Beibehaltung des Anteils bzw. weiterer Ausbau der internationalen Forschungskooperationen.

5.

Leistungskatalog, konkrete Ziele und Indikatoren

Die vorgenannten fachlichen Ziele konkretisieren sich in folgenden Leistungen/Produkten und Indikatoren:

Produkt bzw. Leistung Maßgebl. Ziele *) I n d i k a t o r Entwicklung des Indikators
2007 2008 2009 2010
Durchführung von Forschungspro- jekten A Anzahl der abgeschlossenen Forschungs- projekte 3 4 4 4
Wissenschaftl. Kurzstudien A Anzahl der Berichte wiss. Kurzstudien 8 8 9 9
Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen B Anzahl der Erledigungen 40 40 40 40
Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen B Anteil der termin- gerechten Erledigungen 94 v. H. 94 v. H. 95 v. H. 95 v. H.
Publizierte Forschungs- berichte A,C Anzahl der Forschungs- berichte 3 3 3 3
Sonstige Fachpublika- tionen C Anzahl der Fachpubli- kationen 31 32 33 34
Fachvorträge C Anzahl der Fachvorträge 31 32 33 34
Effizienter Ressourceneinsatz D Anwendung der Kosten- rechnung Anwen- dung Anwen- dung Anwen- dung Anwen- dung
Budgetmana- gement E,F Erreichung des Saldos gemäß Z 6.1 Erreichung Erreichung Erreichung Erreichung
Durchführung von Forschungs- arbeiten G Anteil des Ressourcen- einsatzes in Forschung mit internationaler Kooperation 34 vH 35 vH 36 vH 37 vH
6.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen

6.1 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EURO)

2007 2008 2009 2010
Ausgaben
UT 0 710.000 750.000 770.000 770.000
UT 3 26.000 27.000 28.000 29.000
UT 7 1.000 1.000 1.000 1.000
UT 8 225.000 230.000 235.000 240.000
Summe Ausgaben 962.000 1.008.000 1.034.000 1.040.000
UT 4 22.000 23.000 24.000 25.000
UT 5 49.000 51.000 53.000 55.000
UT 7 1.000 1.000 1.000 1.000
Summe Einnahmen 72.000 75.000 78.000 81.000
Saldo 890.000 933.000 956.000 959.000

6.2 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

Im Projektzeitraum sind keine Abgänge durch Pensionierung, Versetzungen und Austritte zu erwarten. Um die geplanten Leistungen auch erbringen zu können, wird von einer Nachbesetzung bei allfälligen unerwarteten Abgängen ausgegangen.

Beamte/ Verwendungsgruppe Ausgangspunkt
2007 2008 2009 2010
A 1 6 6 6 6
A 3 1 1 1 1
Summe Beamte 7 7 7 7
Vertragsbedienstete/ Entlohnungsgruppe Ausgangspunkt
2007 2008 2009 2010
v 1 3 3 3 3
v 2 1 1 1 1
v 3 2 2 2 2
Summe Vertragsbed. 6 6 6 6
Lehrlinge 1 1 1 1
Gesamt 14 14 14 14

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen (BABF)

Die BABF ist in folgende agrar- und regionalpolitische Ziele des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebunden:

a)

Nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes

b)

Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Berggebiete und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur

c)

Erhaltung einer leistungsfähigen, umweltschonenden, sozial orientierten bäuerlichen Landwirtschaft

d)

Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmittel und Rohstoffen

2.

Schlüsselaufgaben der BABF

Der Wirkungsbereich der BABF erstreckt sich auf:

In diesen Bereichen werden folgende Schlüsselaufgaben wahrgenommen:

wissenschaftliche Forschung mit agrar- und regionalpolitischen sowie sozioökonomischen Fragestellungen ca. 60 vH
Erstellung von Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen ca. 40 vH
Evaluierung von agrar-, regional- und umweltpolitischen Maßnahmen und Programmen
Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere in agrar- und regionalpolitischen Belangen (insbesondere Sitzungsteilnahme, Vertretung des BMLFUW in Expertengruppen)
Beitrag zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit an den von der BABF bearbeiteten Themen

Zielgruppen der Leistungen der BABF sind das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und andere betroffene Bundesministerien; agrar- und regionalpolitische Entscheidungsträger; die EU-Kommission und andere internationale Organisationen; sowie andere Forschungseinrichtungen.

3.

Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit

4.

Allgemeine Ziele der BABF

4.1 Fachbezogene Ziele:

4.1.1 Allgemeine fachbezogene Ziele:

A. Einhaltung der Forschungsprojektpläne und der Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten

4.1.2 Ziele für sonstige fachbezogene Leistungen:

B. Beibehaltung der Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß

4.1.3 Ziele für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

C. Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF

4.2 Managementziele:

D. Anwendung der Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF

E. Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibenden Leistungen

F. Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben

4.3 Qualitätsbezogene Ziele

G. Beibehaltung des Anteils bzw. weiterer Ausbau der internationalen Forschungskooperationen

5.

Leistungskatalog, konkrete Ziele und Indikatoren

Die vorgenannten fachlichen Ziele konkretisieren sich in folgenden Leistungen/Produkten und Indikatoren:

Produkt bzw. Leistung Maßgebl. Ziele *) I n d i k a t o r Entwicklung des Indikators
2007 2008 2009 2010 2011 2012
Durchführung von Forschungsprojekten A Anzahl der abgeschlossenen Forschungsprojekte 3 4 4 4 4 4
Wissenschaftl. Kurzstudien A Anzahl der Berichte wiss. Kurzstudien 8 8 9 9 8 7
Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen B Anzahl der Erledigungen 40 40 40 40 36 34
Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen B Anteil der termingerechten Erledigungen 94vH 94vH 95vH 95vH 90vH 88vH
Publizierte Forschungsberichte A,C Anzahl der Forschungsberichte 3 3 3 3 3 3
Sonstige Fachpublikationen C Anzahl der Fachpublikationen 31 32 33 34 31 29
Fachvorträge C Anzahl der Fachvorträge 31 32 33 34 31 29
Effizienter Ressourceneinsatz D Anwendung der Kostenrechnung Anwendung Anwendung Anwendung Anwendung Anwendung Anwendung
Budgetmanagement E,F Erreichung des Saldos gemäß Z. 6.1 Erreichung Erreichung Erreichung Erreichung Erreichung Erreichung
Durchführung von Forschungsarbeiten G Anteil des Ressourceneinsatzes in Forschung mit internationaler Kooperation 34vH 35vH 36vH 37vH 34vH 32vH

*) Kürzel gem. Pkt. 4

6.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen

6.1 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EURO)

2007 2008 2009 2010 2011 2012
Ausgaben
UT 0 710.000 750.000 770.000 770.000 662.000)* 614.000)
UT 3 26.000 27.000 28.000 29.000 29.000 29.000
UT 7 1.000 1.000 1.000 1.000 5.000 1.000
UT 8 225.000 230.000 235.000 240.000 240.000 240.000
Summe Ausgaben 962.000 1.008.000 1.034.000 1.040.000 936.000 884.000
UT 4 22.000 23.000 24.000 25.000 25.000 25.000
UT 5 49.000 51.000 53.000 55.000 55.000 55.000
UT 7 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
Summe Einnahmen 72.000 75.000 78.000 81.000 81.000 81.000
Saldo 890.000 933.000 956.000 959.000 855.000 803.000

*) Annahme 1 % Gehaltserhöhung, 145.000 € RL-Entnahme aus RL-Konto 2984-003

**) Annahme 2 % Gehaltserhöhung, 211.000 € RL-Entnahme aus RL-Konto 2984-003

6.2 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

Im Projektzeitraum sind keine Abgänge durch Pensionierung, Versetzungen und Austritte zu erwarten. Um die geplanten Leistungen auch erbringen zu können, wird von einer Nachbesetzung bei allfälligen unerwarteten Abgängen ausgegangen.

Beamte/ Verwendungsgruppe Ausgangspunkt
2007 2008 2009 2010 2011 2012
A 1 6 6 6 6 6 6
A 3 1 1 1 1 1 1
Summe Beamte 7 7 7 7 7 7
Vertragsbedienstete/ Entlohnungsgruppe Ausgangspunkt
2007 2008 2008 2010 2011 2012
v 1 3 3 3 3 3 3
v 2 1 1 1 1 1 1
v 3 2 2 2 2 2 2
Summe Vertragsbed. 6 6 6 6 6 6
Lehrlinge 1 1 1 1 - -
Gesamt 14 14 14 14 13 13