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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Geltender Text a fecha 2006-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2007, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (BAM) bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG

1.

Effiziente Wahrnehmung der Schlüsselaufgaben und der daraus resultierenden Leistungen der BAM:

2.

Qualitätskontrolle der Leistungen der BAM:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird vom 1.1.2007 bis 31.12.2013 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft und der Dienstnehmervertreter beizuziehen sind;

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;

1.

die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;

2.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;

3.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind §§ 10 und 17b Abs. 2 BHG anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 BHG

Strategische Zielsetzung

Die Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft sieht sich als „Unabhängige Serviceeinrichtung zur Stärkung der Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum“. Ihre Aufgaben liegen

Schlüsselaufgaben

Schlüsselaufgaben Anteil am gesamten Leistungsvolumen
Untersuchungstätigkeit samt Erstellung von Gutachten, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kulturen, Anbieten von komplexen Lösungen (Untersuchungen, Kulturen, Produktion und Beratung) für die Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum, Aus- und Weiterbildung zur Sicherung der Qualität der alpenländischen Land- und Milchwirtschaft Hygiene- und Qualitätsmanagement Trendsetter für alpenländische Milchprodukte 85 vH
Unterstützung des BMLFUW in milchwirtschaftlichen Fragen, Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der Österreichischen Milchwirtschaft, Marktorientierte Forschung 15 vH

Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Länder, Kammern und Behörden, die Europäische Union, Genossenschaften, Direktvermarkter, private Unternehmen, Privatpersonen, Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft, Universitäten und andere öffentliche Einrichtungen.

Ziele der BAM

Fachbezogene Ziele:

Managementziele:

Qualitätsbezogene Ziele:

Leistungskatalog

Leistungsindikatoren

Zielsetzung Messgröße ZIEL-Wert 2007 ZIEL-Wert 2008 ZIEL-Wert 2009 ZIEL-Wert 2010
Steigerung der Kulturenverkaufes Anzahl der verkauften Kulturen 16.000 16.500 17.000 17.500
Erhöhung der Erstellung von Gutachten Anzahl der erstellten Gutachten 2.615 2.625 2.640 2.650
Erhöhung der Quantität des Aus- und Weiterbildungsangebotes Anzahl Teilnehmer mal Kurstage 743 745 747 750
Entwicklung und Verbesserung von milchwirtschaftlichen Spezialitäten Anzahl der Entwicklungen 5 5 6 6
Beratungstätigkeit für die Land- und Milchwirtschaft im Alpenländischen Raum Anzahl der Arbeitsstunden für Beratungstätigkeiten 368 379 390 400

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen sowie Planstellen

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen (Beträge in EURO)

Ausgaben 2007 2008 2009 2010
UT 0 1.757.000 1.702.000 1.753.000 1.753.000
UT 3 150.000 150.000 150.000 150.000
UT 7 26.000 27.000 27.000 28.000
UT 8 1.107.000 1.129.000 1.152.000 1.175.000
Summe Ausgaben 3.040.000 3.008.000 3.082.000 3.106.000
Einnahmen 2007 2008 2009 2010
UT 4 1.610.000 1.620.000 1.630.000 1.640.000
UT 5 1.000 1.000 1.000 1.000
UT 7 3.000 3.000 3.000 3.000
Summe Einnahmen 1.614.000 1.624.000 1.634.000 1.644.000
Saldo 1.426.000 1.384.000 1.448.000 1.462.000

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

Beamte Verwendungsgruppe 2007 2008 2009 2010
A 1 5 4 4 4
A 2 2 2 2 2
A 3 1 1 1 1
Summe Beamte 8 7 7 7
Vertragsbedienstete Entlohnungsgruppe 2007 2008 2009 2010
v 1 1 1 1 1
v 2 7 7 7 7
v 3 15 15 15 15
v 4 1 1 1 1
h 1 1 1 1 1
h 2 6 6 6 6
h 3 2 2 2 2
h 4 7 7 7 7
Summe Vertragsbedienstete 40 40 40 40
Planstellen gesamt 48 47 47 47

Nachbesetzungsvorschau 2007 bis 2010

Die nachstehende Tabelle zeigt die vorgesehene jährliche Nachbesetzung bezogen auf Verwendungsgruppen, ohne jedoch zwischen Beamten und Vertragsbediensteten zu unterscheiden. Als Berechnungsgrundlage wurde der gesetzlich verpflichtende Eintritt in den Ruhestand (regulärer Pensionsantritt) angenommen.

Verwendungs- Entlohnungsgruppe Voraussichtl. Personalabgang Voraussichtliche Nachbesetzung
2007 - 2010 2007 2008 2009 2010
A1v1 2 *+
A2 v2 0
A3 v3 h1 1 +
A4 v4 h2 1 +
A5 v4 h3 1 +
A6 h4 1 +

Die oben stehende Darstellung ist der Budgetierung der UT 0 zugrunde gelegt. Sämtliche derzeit nicht vorhersehbare Personalfluktuationen dürfen sich nicht negativ auf den vereinbarten Gesamtsaldo auswirken.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des BHG

Strategische Wirkungsziele

Die Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft Rotholz ist eine „ Serviceeinrichtung zur Stärkung der Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum“. Dieses Projektprogramm baut auf den § 18 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 BGBl. Nr. 83) und den Ressortzielen des BMLFUW auf.

Als Beitrag zur Sicherung einer leistungsfähigen, österreichtypischen Struktur der Milchwirtschaft werden folgende strategische Wirkungsziele verfolgt:

Zur Erreichung der strategischen Wirkungsziele werden Leistungen in folgenden Leistungsgruppen erbracht.

Leistungsgruppen (Schlüsselaufgaben) Angestrebter Anteil am gesamten Leistungsvolumen (Personalkosten)
Untersuchung, Gutachten, Beratung 25 %
Herstellung und Abgabe von milchwirtschaftlichen Spezialitäten 25 %
Herstellung und Abgabe von Kulturen 15 %
Aus- und Weiterbildung 15 %
Produktinnovation (FE) 10 %
Informations- und Kommunikationsmanagement 10 %

Die Anspruchsgruppen sind:

Ziele der BAM Rotholz

Leistungsziele

Indikatoren 2011 - 2012

Indikator Zielsetzung Leistungsziele Messgröße ZIEL-Wert2011 ZIEL-Wert2012
1 Hohe Kundenzufriedenheit bei Untersuchungen und Gutachten Kundenbefragung durch jährliche Aussendung eines Fragebogens 2,0 2,0
2 Hohe Kundenzufriedenheit bei Käseverkauf und Kulturen Kundenbefragung durch jährliche Aussendung eines Fragebogens 2,0 2,0
3 Hohe Kundenzufriedenheit bei Aus- und Weiterbildung Kundenbefragung durch jährliche Aussendung eines Fragebogens 2,0 2,0
4 Veröffentlichung von wissenschaftlichen Publikationen Menge der wissenschaftlichen Publikationen 3 3
5 Etablierung der BAM Rotholz als aktuelle Informationsplattform und vertrauenswürdiger Partner Anzahl der Zugriffe auf die Homepage der BAM Rotholz 13200 13800

Indikatoren 2007 - 2010

Zielsetzung Leistungsziele Messgröße ZIEL-Wert2007 ZIEL-Wert2008 ZIEL-Wert2009 ZIEL-Wert2010
Steigerung des Kulturenverkaufes Anzahl der verkauften Kulturen 16.000 16.500 17.000 17.500
Erhöhung der Erstellung von Gutachten Anzahl der erstellten Gutachten 2.615 2.625 2.640 2.650
Erhöhung der Quantität des Aus- und Weiterbildungsangebotes Anzahl der Teilnehmer mal Kurstage 743 745 747 750
Entwicklung und Verbesserung von milchwirtschaftlichen Spezialitäten Anzahl der Entwicklungen 5 5 6 6
Beratungstätigkeit für die Land- und Milchwirtschaft im Alpenländischen Raum Anzahl der Arbeitsstunden für Beratungstätigkeiten 368 379 390 400

Managementziele

Indikatoren

Indikator Zielsetzung Messgröße ZIEL-Wert2011 ZIEL-Wert2012
1 Erhöhung des Deckungsbeitrages bei Untersuchung, Gutachten, Beratung Deckungsbeitrag laut KLR 64 % 67 %
2 Erhöhung des Deckungsbeitrages bei Entwicklung, Herstellung und Abgabe v. milchwirtschaftlichen Spezialitäten und Kulturen Deckungsbeitrag laut KLR 123 % 127 %
3 Erhöhung des Deckungsbeitrages in der Leistungsgruppe Aus- und Weiterbildung Deckungsbeitrag laut KLR 186 % 186 %
4 Erhöhung des Deckungsbeitrages in der Leistungsgruppe Produktinnovation (FE) Deckungsbeitrag laut KLR 13 % 14 %
5 Projektabwicklung Pilotprojekt WOS BAM Rotholz Meilensteine Projekt-abschluss bis 31.12. Evaluierung bis 31.12.
6 Erhalt bzw. Verlängerung der Akkreditierung und Zertifizierung Bestehung der Audits positiv positiv
7 Durchführung von jährlichen Branchengesprächen zur Ermittlung der Bedürfnisse und Erwartungen der Anspruchsgruppen Datum Abschluss der jährlichen Branchengespräche durchgeführt durchgeführt

Definition Deckungsbeitrag:

Der Deckungsbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Umsatz (oder Erlös) und den variablen Kosten. Der dazugehörige Zielwert entspricht dem Verhältnis von Umsatz (oder Erlös) zu den variablen Kosten, ausgedrückt in Prozent von den variablen Kosten. Als variable Kosten werden für den Deckungsbeitrag II Personal- und Betriebskosten berücksichtigt.

Leistungskatalog

Leistungsgruppe und Leistungen

Untersuchung, Gutachten und Beratung

Herstellung und Abgabe von milchwirtschaftlichen Spezialitäten

Herstellung und Abgabe von Kulturen

Aus- und Weiterbildung

Produktinnovation (FE)

Informations- und Kommunikationsmanagement

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen sowie Planstellen

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen (Beträge in EURO)

Ausgaben 2007 2008 2009 2010 2011 2012
UT 0 1.757.000 1.702.000 1.753.000 1.753.000 1.440.000 1.460.000
UT 3 150.000 150.000 150.000 150.000 100.000 100.000
UT 7 26.000 27.000 27.000 28.000 175.000 175.000
UT 8 1.107.000 1.129.000 1.152.000 1.175.000 1.391.000* 1.216.000*
Summe Ausgaben 3.040.000 3.008.000 3.082.000 3.106.000 3.106.000* 2.951.000*
Einnahmen 2007 2008 2009 2010 2011 2012
UT 4 1.610.000 1.620.000 1.630.000 1.640.000 1.640.000 1.640.000
UT 5 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
UT 7 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000
Summe Einnahmen 1.614.000 1.624.000 1.634.000 1.644.000 1.644.000 1.644.000
Saldo 1.426.000 1.384.000 1.448.000 1.462.000 1.462.000* 1.307.000*
--- --- --- --- --- --- ---
Geplante Rücklagenverwendung -- -- -- -- 1.011.000 1.092.000
--- --- --- --- --- --- ---

Die Erwirtschaftung der Einnahmen (UT4) in veranschlagter Höhe ist nur möglich, wenn für notwendigen Aufwand Budgetmittel aus der Rücklage verwendet werden.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

BeamteVerwendungsgruppe 2007 2008 2009 2010 2011 2012
A 1 5 4 4 4 3 3
A 2 2 2 2 2 2 2
A 3 1 1 1 1 0 0
Summe Beamte 8 7 7 7 5 5
VertragsbediensteteEntlohnungsgruppe 2007 2008 2009 2010 2011 2012
v 1 1 1 1 1 2 2
v 2 7 7 7 7 6 6
v 3 15 15 15 15 16 16
v 4 1 1 1 1 0 0
h 1 1 1 1 1 1 1
h 2 6 6 6 6 6 6
h 3 2 2 2 2 3 3
h 4 7 7 7 7 3 3
SummeVertragsbedienstete 40 40 40 40 37 37
Planstellen gesamt 48 47 47 47 42 42

Nachbesetzungsvorschau 2011 bis 2012

Die nachstehende Tabelle zeigt die vorgesehene jährliche Nachbesetzung bezogen auf Verwendungsgruppen, ohne jedoch zwischen Beamten und Vertragsbediensteten zu unterscheiden. Als Berechnungsgrundlage wurde der gesetzlich verpflichtende Eintritt in den Ruhestand (regulärer Pensionsantritt) angenommen.

VerwendungsEntlohnungsgruppe Voraussichtl. Personalabgang Voraussichtliche Nachbesetzung
2007 - 2012 2007 2008 2009 2010 2011 2012
A1v1 2 *+
A2 v2 0
A3 v3 h1 1 +
A4 v4 h2 1 +
A5 v4 h3 1 +
A6 h4 1 +

+) nachbesetzt *) nicht nachbesetzt

Die oben stehende Darstellung ist der Budgetierung der UT0 zugrunde gelegt. Sämtliche derzeit nicht vorhersehbaren Personalfluktuationen dürfen sich nicht negativ auf den vereinbarten Gesamtsaldo auswirken.