Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchung von Milch- und Blutproben zur Feststellung der Enzootischen Rinderleukose (Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 sowie 19 Abs. 2a des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 sowie 19 Abs. 2a des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung von enzootischer Rinderleukose (im Folgenden: Leukose) in allen vom Rinderleukosegesetz erfassten Rinderbeständen in Österreich sowie die anzuwendenden Verfahren und Untersuchungsstellen.

(2) Das gesamte österreichische Bundesgebiet ist leukosefreies Gebiet im Sinne des § 12 Abs. 1 des Rinderleukosegesetzes.

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung von enzootischer Rinderleukose (im Folgenden: Leukose) in allen vom Rinderleukosegesetz erfassten Rinderbeständen in Österreich sowie die anzuwendenden Verfahren und Untersuchungsstellen.

(2) Das gesamte österreichische Bundesgebiet ist leukosefreies Gebiet im Sinne des § 12 Abs. 1 des Rinderleukosegesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Leukose ist.

3.

Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

4.

Bestandsuntersuchung:

a)

die Untersuchung von Blutproben aller – höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Leukose oder

b)

die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Leukose.

5.

Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.

6.

Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.

7.

Feststellungsuntersuchung: Im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.

8.

Nationales Referenzlabor für Leukose: das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

9.

Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Leukose ist.

3.

Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

4.

Bestandsuntersuchung:

a)

die Untersuchung von Blutproben aller – höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Leukose oder

b)

die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Leukose.

5.

Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.

6.

Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.

7.

Feststellungsuntersuchung: Im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.

8.

Nationales Referenzlabor für Leukose: das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

9.

Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe

a)

aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Leukose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder

b)

aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Leukose-Erkrankung vorhanden sind, sowie

c)

von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Leukose ist.

3.

Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

4.

Bestandsuntersuchung:

a)

die Untersuchung von Blutproben aller – höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Leukose oder

b)

die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Leukose.

5.

Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.

6.

Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.

7.

Feststellungsuntersuchung: Im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.

8.

Nationales Referenzlabor für Leukose: das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

9.

Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe

a)

aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Leukose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder

b)

aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Leukose-Erkrankung vorhanden sind, sowie

c)

von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.

Untersuchungsorgane

§ 3. (1) Zur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.

(2) Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt, herangezogen werden.

(3) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes bedienen.

Untersuchungsorgane

§ 3. (1) Zur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.

(2) Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt, herangezogen werden.

(3) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes bedienen.

Untersuchungsstellen

§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für Leukose- Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.

(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für Leukose organisierten Ringversuch teilzunehmen.

(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder

1.

die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder

2.

die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für Leukose gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder

3.

sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder

4.

die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für Leukose angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.

Untersuchungsstellen

§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für Leukose- Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.

(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für Leukose organisierten Ringversuch teilzunehmen.

(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder

1.

die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder

2.

die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für Leukose gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder

3.

sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder

4.die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für Leukose angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit der Untersuchung von bestimmten Proben aus bestimmten Regionen auch andere für Leukose-Untersuchungen akkreditierte veterinärmedizinische Untersuchungsstellen in Österreich beauftragen, wenn

1.

solche Untersuchungen nicht gemäß § 5 dem Nationalen Referenzlabor für Rinderleukose vorbehalten sind,

2.

durch eine solche Beauftragung keine zusätzlichen Kosten erwachsen,

3.

eine funktionsfähige Schnittstelle zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in das amtliche Veterinärinformationssystem (VIS) eingerichtet ist,

4.

durch Teilnahme an Ringversuchen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, und

5.

durch eine solche Beauftragung die Abwicklung der Untersuchungen rascher und effizienter erfolgen kann.

(5) Vom Bundesminister für Gesundheit wird eine Beauftragung gemäß Abs. 4 widerrufen, wenn sich ergibt, dass nicht mehr alle Voraussetzungen gemäß Abs. 4 gegeben sind oder nicht alle Bestimmungen der Beauftragung eingehalten werden. Das Datum des Widerrufs der Beauftragung wird vom Bundesminister für Gesundheit - sofern die Sicherung der ordnungsgemäßen Untersuchung dem nicht entgegensteht - mindestens sechs Monate im Voraus in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

Untersuchungsstellen

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