Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-19
Status Aufgehoben · 2009-12-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht sind folgende unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken:

a)

S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) – Wagramer Straße] und

b)

S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Grafenwörth und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 19. November 2007 in Kraft.

§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung), BGBl. II Nr. 329/2004, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 110/2007, außer Kraft.

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