Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchung von Milch- und Blutproben zur Feststellung der Brucellose (Abortus Bang) (Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2a und 2b, 8, 11 und 12 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2a und 2b, 8, 11 und 12 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung der Brucellose (Abortus Bang) in allen Rinderbeständen in Österreich sowie die dabei anzuwendenden Verfahren und heranzuziehenden Untersuchungsstellen sowie Maßnahmen im Verdachtsfall.
(2) Das gesamte österreichische Bundesgebiet ist bangfreies Gebiet im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bangseuchengesetzes.
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung der Brucellose (Abortus Bang) in allen Rinderbeständen in Österreich sowie die dabei anzuwendenden Verfahren und heranzuziehenden Untersuchungsstellen sowie Maßnahmen im Verdachtsfall.
(2) Das gesamte österreichische Bundesgebiet ist bangfreies Gebiet im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bangseuchengesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Brucellose ist.
Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.
Bestandsuntersuchung:
die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Brucellose oder
die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Brucellose.
Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.
Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung nach der Ausmerzung von Brucellosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller über sechs Monate alten Rinder des Bestandes; erste Untersuchung frühestens drei Wochen nach Entfernung des letzten Reagenten, zweite Untersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Untersuchung.
Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.
Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.
Nationales Referenzlabor für Brucellose: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Brucellose ist.
Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.
Bestandsuntersuchung:
die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Brucellose oder
die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Brucellose.
Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war, wobei diese Untersuchungen im Abstand von vier bis sechs Wochen durchzuführen sind. Diese Untersuchungen dürfen jedoch nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung nach der Ausmerzung von Brucellosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller über sechs Monate alten Rinder des Bestandes; erste Untersuchung frühestens drei Wochen nach Entfernung des letzten Reagenten, zweite Untersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Untersuchung.
Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.
Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.
Nationales Referenzlabor für Brucellose: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe
aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder
aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung vorhanden sind, sowie
von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Brucellose ist.
Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.
Bestandsuntersuchung:
die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Brucellose oder
die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Brucellose.
Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war, wobei diese Untersuchungen im Abstand von vier bis sechs Wochen durchzuführen sind. Diese Untersuchungen dürfen jedoch nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung nach der Ausmerzung von Brucellosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller über sechs Monate alten Rinder des Bestandes; erste Untersuchung frühestens drei Wochen nach Entfernung des letzten Reagenten, zweite Untersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Untersuchung.
Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.
Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.
Nationales Referenzlabor für Brucellose: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe
aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder
aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung vorhanden sind, sowie
von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.
Untersuchungsorgane
§ 3. (1) Zur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.
(2) Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt, herangezogen werden.
(3) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
Untersuchungsorgane
§ 3. (1) Zur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.
(2) Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt, herangezogen werden.
(3) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
Untersuchungsstellen
§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für Brucellose-Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.
(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose organisierten Ringversuch teilzunehmen.
(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder
die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder
die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder
die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für Brucellose angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.
Untersuchungsstellen
§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für Brucellose-Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.
(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose organisierten Ringversuch teilzunehmen.
(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder
die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder
die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für Brucellose gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder
4.die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für Brucellose angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit der Untersuchung von bestimmten Proben aus bestimmten Regionen auch andere für Brucellose-Untersuchungen akkreditierte veterinärmedizinische Untersuchungsstellen in Österreich beauftragen, wenn
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.