Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchung von Milch- und Blutproben zur Feststellung der IBR/IPV bei Rindern (IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 3, 4, 12, 15 Abs. 2 und 19 Abs. 2a des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 3, 4, 12, 15 Abs. 2 und 19 Abs. 2a des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung von IBR/IPV in allen vom IBR/IPV-Gesetz erfassten Rinderbeständen in Österreich sowie die anzuwendenden Verfahren und Untersuchungsstellen.
(2) Das gesamte österreichische Bundesgebiet ist IBR/IPV-freies Gebiet im Sinne des § 12 Abs. 1 des IBR/IPV-Gesetzes.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Untersuchungen zur Feststellung von IBR/IPV in allen vom IBR/IPV-Gesetz erfassten Rinderbeständen in Österreich sowie die anzuwendenden Verfahren und Untersuchungsstellen.
(2) Das gesamte österreichische Bundesgebiet ist IBR/IPV-freies Gebiet im Sinne des § 12 Abs. 1 des IBR/IPV-Gesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von IBR/IPV ist.
Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.
Bestandsuntersuchung:
die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf IBR/IPV oder
die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf IBR/IPV.
Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.
Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.
Feststellungsuntersuchung: Im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.
Nationales Referenzlabor für IBR/IPV: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von IBR/IPV ist.
Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.
Bestandsuntersuchung:
die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf IBR/IPV oder
die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf IBR/IPV.
Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.
Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.
Feststellungsuntersuchung: Im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.
Nationales Referenzlabor für IBR/IPV: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe
aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder
aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung vorhanden sind, sowie
von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von IBR/IPV ist.
Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.
Bestandsuntersuchung:
die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf IBR/IPV oder
die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf IBR/IPV.
Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.
Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt.
Feststellungsuntersuchung: Im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe.
Nationales Referenzlabor für IBR/IPV: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe
aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder
aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung vorhanden sind, sowie
von weiteren IBR/IPV-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes.
Untersuchungsorgane
§ 3. (1) Zur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.
(2) Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt, herangezogen werden.
(3) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
Untersuchungsorgane
§ 3. (1) Zur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.
(2) Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt, herangezogen werden.
(3) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
Untersuchungsstellen
§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für IBR/IPV-Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.
(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV organisierten Ringversuch teilzunehmen.
(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder
die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder
die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder
die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für IBR/IPV angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.
Untersuchungsstellen
§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für IBR/IPV-Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.
(2) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV organisierten Ringversuch teilzunehmen.
(3) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn entweder
die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder
die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder
die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend oder des Nationalen Referenzlabors für IBR/IPV angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit der Untersuchung von bestimmten Proben aus bestimmten Regionen auch andere für IBR/IPV-Untersuchungen akkreditierte veterinärmedizinische Untersuchungsstellen in Österreich beauftragen, wenn
solche Untersuchungen nicht gemäß § 5 dem Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV vorbehalten sind,
durch eine solche Beauftragung keine zusätzlichen Kosten erwachsen,
eine funktionsfähige Schnittstelle zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in das amtliche Veterinärinformationssystem (VIS) eingerichtet ist,
durch Teilnahme an Ringversuchen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, und
durch eine solche Beauftragung die Abwicklung der Untersuchungen rascher und effizienter erfolgen kann.
(5) Vom Bundesminister für Gesundheit wird eine Beauftragung gemäß Abs. 4 widerrufen, wenn sich ergibt, dass nicht mehr alle Voraussetzungen gemäß Abs. 4 gegeben sind oder nicht alle Bestimmungen der Beauftragung eingehalten werden. Das Datum des Widerrufs der Beauftragung wird vom Bundesminister für Gesundheit - sofern die Sicherung der ordnungsgemäßen Untersuchung dem nicht entgegensteht - mindestens sechs Monate im Voraus in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
Untersuchungsstellen
§ 4. (1) Die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für IBR/IPV-Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.