ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2007-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Französisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Mai bzw. 21. September 2007 (eingelangt am 27. September 2007) abgegeben; das Abkommen und das Protokoll zur Durchführung des Abkommens treten daher gleichzeitig am 1. November 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik,

im weiteren Vertragsparteien genannt,

vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien zur besseren Anwendung der Bestimmungen betreffend den Personenverkehr im Rahmen der zugestandenen Rechte und Garantien durch die in Kraft befindlichen Gesetze und Regelungen zu verstärken;

im Einklang mit internationalen Verträgen und Übereinkommen und im Bestreben die illegale Einwanderung zu bekämpfen;

vom Wunsch geleitet, das Abkommen 1) vom 30. November 1962 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze zu ersetzen;

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;

haben folgendes vereinbart:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1962.

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1.

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.

2.

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei aberkannt wurde oder darauf verzichtet haben und eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.

3.

„Visum“ ist eine Bewilligung oder Entscheidung der einen oder anderen Vertragspartei nach einem Antrag gemäß den Artikeln 11 und 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Begriff umfasst somit nicht das Visum für den Flughafentransit.

4.

„Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

5.

„Laissez-passer“ ist ein von den konsularischen Vertretungsbehörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person als Ersatz eines offiziellen Dokuments.

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1.

„Drittstaatsangehöriger“ ist jede Person, die weder Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, noch eine Person ist, die gemäß Artikel 2 Z 5 des Schengener Grenzkodex, ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf freien Personenverkehr hat.

2.

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei aberkannt wurde oder darauf verzichtet haben und eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.

3.

„Visum“ ist eine Bewilligung oder Entscheidung der einen oder anderen Vertragspartei nach einem Antrag gemäß den Artikeln 11 und 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Begriff umfasst somit nicht das Visum für den Flughafentransit.

4.

„Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

5.

„Laissez-passer“ ist ein von den konsularischen Vertretungsbehörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person als Ersatz eines offiziellen Dokuments.

Abschnitt II

Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betroffene Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.

Artikel 3

(1) Die Staatsangehörigkeit einer Person gilt auf Grund eines im Durchführungsprotokoll Anhang 1 (A) angeführten gültigen Dokumentes als nachgewiesen. Nachdem die Staatsangehörigkeit auf Grund der oben erwähnten Dokumentenlage als nachgewiesen gilt, wird die Rückübernahme ohne Ausstellung eines konsularischen Laissez-passer gemäß der in Kraft befindlichen nationalen Gesetze und Regelungen durchgeführt.

(2) Eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit erfolgt auf Grundlage der im Durchführungsprotokoll Anhang 1 (B) angeführten Indizien.

Artikel 4

(1) Nachdem eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2 erfolgte, stellen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein konsularisches Laissezpasser aus.

(2) Treten bei der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit Zweifel auf oder ist eine solche nicht möglich, führen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei eine Anhörung der betroffenen Person durch.

(3) Stellt sich hierbei heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird von der konsularischen Vertretungsbehörde unverzüglich ein konsularisches Laissez-passer ausgestellt.

Artikel 5

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen in jedem Fall unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt binnen einer Frist von einem Monat keine Antwort, so gilt die Zustimmung zum Ersuchen als erteilt.

(2) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.

(3) Die Frist gem. Absatz 2 wird auf Ersuchen für die Dauer tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse. Die ersuchte Vertragspartei wird in diesem Fall die Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten konsularischen Laissez-passer verlängern.

Abschnitt III

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 6

Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

Artikel 7

Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 6 besteht nicht für:

a.) Drittstaatsangehörige eines Staates, der mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat einen Aufenthaltstitel besitzen;

b.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;

c.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich zum Zeitpunkt des Übernahmeantrages länger als sechs Monate rechtwidrig im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten;

d.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 2 abgeändert durch das Protokoll 3 von New York vom 31. Jänner 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

e.) Drittstaatsangehörige, auf die die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) Anwendung findet;

f.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Besitz eines durch eine andere Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels oder einer durch eine solche Vertragspartei ausgestellten gültigen provisorischen Aufenthaltsgenehmigung sind.


2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

Artikel 8

(1) Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder der Aufenthalt dieser Personen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 1 wird auf Grund der in Anhang 3 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls angeführten Beweismittel nachgewiesen. Die Glaubhaftmachung erfolgt auf Grund aller in Anhang 3 Absatz 3 des Durchführungsprotokolls angeführten Indizien.

(2) Welche Informationen der Antrag auf Rücknahme enthalten muss und wie die Übermittlungsmodalitäten sind, ist dem Protokoll zu entnehmen.

Artikel 9

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei wird spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen vor der geplanten Übernahme informiert.

(3) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei bei Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Artikel 10

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 6 nicht erfüllt waren.

Abschnitt IV

Durchbeförderung

Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch ihr Hoheitsgebiet, die Gegenstand einer Rückführungsentscheidung sind, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt

sind.

(2) Die Durchbeförderung kann auf dem Luft- oder dem Landweg erfolgen.

(3) Die Durchbeförderung kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

a.) wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten gem. Art. 3 der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 4 vom 4.11.1950 bedroht wäre;

b.) wenn die Person im ersuchten Staat wegen vor der Durchbeförderung begangener strafbarer Handlungen von einem Gericht anklagt oder verurteilt werden müsste.

(4) Trotz erteilter Bewilligung nimmt die ersuchende Vertragspartei die zur Durchbeförderung übernommene Person zurück:

a.) wenn nachträglich einer Durchbeförderung entgegenstehende Tatsachen im Sinne des Absatzes 3 eintreten und den Behörden der ersuchenden Vertragspartei bekannt werden,

b.) wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert sind oder

c.) wenn die Durchbeförderung aus einem anderen Grund unmöglich ist.


4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

Artikel 12

Die Durchbeförderung auf dem Luftweg kann unter polizeilicher Begleitung oder unbegleitet unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a.) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch achtundvierzig (48) Stunden vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden, wenn diese Frist auf Werktage fällt. Fällt der Tag der Durchbeförderung auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen Feiertag, muss der Antrag spätestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher gestellt werden. Der Antrag erfolgt mittels Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wie in Anhang 6 des Durchführungsprotokolls definiert.

b.) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.

c.) Die Durchbeförderung muss binnen vierundzwanzig (24) Stunden abgewickelt werden.

d.) Die ersuchte Vertragspartei überwacht die Zwischenlandung auf dem Transitflughafen. Sie stellt dabei insbesondere die Sicherheit bei der Abholung der durchzubefördernden Person vom Flugzeug, deren Begleitung auf dem Gelände des Flughafens, die Weiterreise und, sofern erforderlich, die Entgegennahme, Aufbewahrung und Weiterleitung von Dokumenten und Flugtickets sicher.

e.) Soll die Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung erfolgen, ist dies im Duchbeförderungsantrag anzuzeigen. Die Begleitung wird von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

f.) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss während der Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Durchbeförderungserlaubnis auszuweisen.

g.) Wenn die Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung erfolgt, führt das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei die Durchbeförderung in Zivilkleidung und ohne Waffen durch und hat eine Durchbeförderungserlaubnis. Die Bewachung und das Einsteigen ins Flugzeug werden von der ersuchenden Vertragspartei unter Aufsicht der ersuchten Vertragspartei durchgeführt. Es kann jedoch der Fall auftreten, dass Bewachung und Einsteigen ins Flugzeug von der ersuchten Vertragpartei übernommen wird.

h.) Begeht die betroffene Person im Transit eine Gesetzesübertretung, so ist primär der ersuchte Staat zuständig.

i.) Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Durchbeförderung auf Notwehr. Darüber hinaus kann das Begleitpersonal bei Abwesenheit des Personals der ersuchten Vertragspartei oder zu dessen Unterstützung in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, das die durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

j.) Erfolgt die Durchbeförderung unbegleitet, wird die ersuchende Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.

Artikel 13

(1) Bei Durchbeförderungen auf dem Landweg wird die Begleitung bis zur Übergabe der durchzubefördernden Person an der Grenze der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird unter Begleitung des Personals der ersuchten Vertragspartei vollzogen.

(2) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch vier (4) Werktage vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.

(4) Die ersuchende Vertragspartei wird von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 14

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