Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-10
Letzte Aktualisierung 2024-11-08
Status Aufgehoben · 2024-10-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
Änderungshistorie JSON API
i)

das Fleisch getrennt von Fleisch, das für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert wird und nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt sind, es sei denn es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der RL 2002/99/EG unterzogen.

2.

Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Schutzzone und der anschließenden Weiterbeförderung des aus dem betreffenden Geflügel erschlachteten Fleisches, sofern

a)

sich die für den bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt hat, das Geflügel entgegenzunehmen und die durchgeführte Schlachtung der Behörde am Versandort schriftlich zu melden,

b)

das Geflügel getrennt von anderem Geflügel aus der Schutzzone gehalten und getrennt oder zeitlich versetzt von anderem Geflügel geschlachtet wird,

c)

das produzierte Geflügelfleisch getrennt von Geflügelfleisch, das von anderem Geflügel aus der Schutzzone stammt, zerlegt, befördert und gelagert wird und

d)

die Nebenprodukte unschädlich beseitigt werden.

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Eintagsküken

§ 26. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Eintagsküken in folgenden Fällen genehmigen:

1.

Verbringen von Eintagsküken aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland, sofern

a)

die Küken in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden,

b)

während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden,

c)

der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Eintagsküken unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und

d)

im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.

2.

Verbringen von Eintagsküken, die innerhalb der Schutzzone aus Eiern von Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone erbrütet wurden, auf direktem Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im Inland, sofern die Brüterei, in der die Eintagsküken erbrütet wurden, gewährleistet, dass die Eier nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Junglegehennen

§ 27. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Junglegehennen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutzzone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebes im Inland genehmigen, sofern

1.

das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht werden;

2.

das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund unterzogen wurden;

3.

die Junglegehennen in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert werden,

4.

im Herkunftsbetrieb, während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

5.

der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und

6.

im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern

§ 28. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Brut- und Konsumeiern in folgenden Fällen genehmigen:

1.

Verbringen von Bruteiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu von der Behörde bestimmten Brütereien innerhalb der Schutzzone;

2.

Verbringen von Bruteiern auf direktem Wege von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei außerhalb der Schutzzone, sofern

a)

die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht wurden und sich dabei kein Verdacht auf in diesen Betrieben ergeben hat,

b)

die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden,

c)

Herkunft und Verbleib der Bruteier jederzeit ermittelt werden können,

d)

die Bruteier in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden, und

e)

in der von der Behörde bestimmten Brüterei nach Anweisung des amtlichen Tierarztes Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

3.

Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

4.

Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zur Verarbeitung und Behandlung gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung).

5.

Verbringen von Brut- und Konsumeiern auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung.

Ausnahme für die Direktbeförderungen von Tierkörpern

§ 29. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.

Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

§ 30. (1) Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 29 dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind bis zum Vorliegen negativer Ergebnisse der Überprüfung aller Betriebe in der Schutzzone gemäß Diagnosehandbuch fortzuführen. Danach wird die bisherige Schutzzone Teil der Überwachungszone.

4.

Abschnitt

Maßnahmen in der Überwachungszone

Erhebung aller gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone

§ 31. Die Behörde hat schnellstmöglich alle gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone zu erheben.

Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Überwachungszone

§ 32. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben innerhalb der Überwachungszone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

1.

Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist, abzusondern gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 Z 3;

2.

Tierkörper von totem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen toten Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher einzusenden;

3.

Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

a)

keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und

b)

keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb der Überwachungszone

§ 33. (1) Das Verbringen von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung.

(2) Auf Antrag des Tierhalters kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb der Überwachungszone

§ 34. (1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern in Betriebe und Schlachthöfe, Packstellen oder Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte außerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten.

(2) Die Behörde kann jedoch genehmigen, dass

1.

Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof zur sofortigen Schlachtung befördert wird, sofern

a)

das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb 24 Stunden vor dem Abtransport vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird und

b)

die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde sich schriftlich bereit erklärt,

aa) das Geflügel entgegenzunehmen und

bb) die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;

2.

Geflügel aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und das aus dem betreffenden Geflügel erschlachtete Fleisch weiterbefördert wird;

3.

Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Betrieb im Inland befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird;

der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung zu stellen und die Junglegehennen haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;

4.

Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; die Behörde hat angemessene Biosicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;

5.

Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

6.

Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand zu desinfizieren. Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelt werden können;

7.

Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden; die Konsumeier sind in Einwegpackungen zu verpacken und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten;

8.

Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;

Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden;

9.

Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

Verbringungsbeschränkungen für als Haustiere gehaltene Vögel und Haussäugetiere

§ 35. (1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

1.

keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und

2.

keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle

§ 36. Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Überwachungszonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung von Viren der Geflügelpest gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 37. Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen (§§ 32 bis 36) dürfen frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.

5.

Abschnitt

Maßnahmen in der Pufferzone

Maßnahmen in der Pufferzone

§ 38. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) kann die Behörde anordnen, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 (Maßnahmen in der Schutzzone) und 4 (Maßnahmen in der Überwachungszone) vorgesehenen Maßnahmen auch in der Pufferzone gemäß § 18 Abs. 2 durchzuführen sind.

6.

Abschnitt

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen, Transportmitteln oder Grenzkontrollstellen

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen

§ 39. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Schlachthöfen hat die Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten im Schlachthof befindlichen Geflügels anzuordnen.

(2) Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

(3) Die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die kontaminiert worden sind, erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entsprechend Desinfektionserlass und Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben).

(4) Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 3 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in den Schlachthof verbracht werden.

(5) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Schlachthof leitet die Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.

(6) Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachts auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.

(7) Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

(8) Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Abs. 1 zu informieren.

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Transportmitteln

§ 40. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Transportmitteln hat die Behörde unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln unter amtlicher Aufsicht bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch anzuordnen. Die Behörde kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet geschlachtet oder völlig abgesondert werden.

(2) Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

(3) Ausrüstungen und Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 3 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in das Transportmittel verbracht werden.

(5) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Transportmittel leitet die Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.

(6) Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.

(7) Das Virusisolat der Geflügelpest ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

(8) Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Abs. 1 zu informieren.

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Grenzkontrollstellen

§ 41. (1) Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einer Grenzkontrollstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels anzuordnen oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel unter amtlicher Aufsicht bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet, geschlachtet oder völlig abgesondert werden.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann anordnen, in der Grenzkontrollstelle befindliches Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nicht zu töten oder zu schlachten, falls jegliche Berührung mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgeschlossen werden kann.

(4) Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

(5) Grenzkontrollstellen, die kontaminiert worden sind, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.

(6) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 5 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden; sofern dies epidemiologisch erforderlich ist, kann dieses Verbot auch auf andere Tiere ausgedehnt werden.

(7) Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) Abs. 2 vorzugehen.

(8) Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

4.

Teil

Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI

1.

Abschnitt

Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

§ 42. (1) Bei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen:

1.

Epidemiologische Untersuchungen;

2.

Zählung und Listung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2;

3.

Absonderung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3;

4.

Desinfektionsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9;

5.

Verbringungs- und Bewegungsverbote gemäß § 24 TSG;

6.

die Räumung aller Betriebe mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht zur anschließenden Schlachtung oder Tötung unter amtlicher Aufsicht; die Räumung kann auch auf Kontaktbetriebe ausgedehnt werden; die Räumung durch anschließende Schlachtung in einem von der Behörde bestimmten Schlachthof ist nur zu genehmigen, wenn

a)

aufgrund epidemiologischer Risikobewertung und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch die Gefahr einer Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist und

b)

das Geflügel auf direktem Wege vom Betrieb zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versandt wird;

c)

jede Partie vor dem Versand vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird;

d)

jede Partie während der gesamten Beförderung zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versiegelt bleibt;

e)

sonstige von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;

f)

die für den Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit erklärt, das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel entgegenzunehmen;

g)

die für die Beförderung von lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und

h)

die bei der Schlachtung oder Tötung dieses Geflügels oder dieser anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anfallenden Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;

7.

die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und im Betrieb befindlichen Bruteiern unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;

8.

so weit als möglich Ermittlung des Verbleibs der Bruteier, die zwischen der vermuteten Einschleppung des NPAI-Erregers und der Bestandsräumung aus dem Betrieb verbracht wurden und Überwachung (durch den amtlichen Tierarzt) des Ausbrütens dieser Eier und des bereits daraus geschlüpften Geflügels durch Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;

9.

Eier, die sich vor der Bestandsräumung im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, sind bei geringem Risiko einer Verschleppung von NPAI:

a)

zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle zu befördern, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden, oder

b)

zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zu befördern und dort gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;

c)

zur unschädlichen Beseitigung zu befördern;

10.

Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, sind entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu behandeln oder unschädlich zu beseitigen;

11.

Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes entweder seuchensicher zu entsorgen oder einem oder mehreren der Verfahren nach Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu unterziehen;

12.

nach der Bestandsräumung sind Stallungen, Ausrüstungen und verwendete Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;

13.

Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

a)

keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und

b)

keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;

(2) Eine Wiederbelegung geräumter Betriebe darf erst nach Genehmigung der Behörde erfolgen.

(3) Bei einem Primärherd von NPAI ist das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuchs zu untersuchen und so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.

Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch

§ 43. (1) Bei Ausbruch von NPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, mittels Bescheid Ausnahmen festlegen von

1.

der Bestandsräumung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 (Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel) und

2.

der unschädlichen Beseitigung von Bruteiern gemäß § 42 Abs. 1 Z 7.

(2) Im Bescheid gem. Abs. 1 hat der Landeshauptmann folgende Auflagen und Bedingungen vorzusehen, um die Gefahr einer Seuchenübertragung so weit als möglich auszuschließen:

1.

Vögel sind dauerhaft abgesondert in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt und seitlich eingezäunt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort im selben Betrieb so abzusondern, so dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist;

2.

der Tierhalter hat die abgesonderten Vögel auf seine Kosten zu Beginn und danach im Abstand von 3 Monaten, jedenfalls aber zum Abschluss der Absonderung, serologisch durch die AGES-Mödling auf Influenzaviren untersuchen zu lassen; bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse, sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen; von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben; bei positiven Ergebnissen ist die unverzügliche Tötung des abgesonderten Bestandes anzuordnen;

3.

die abgesonderten Tiere dürfen erst aus der Absonderung verbracht werden, wenn auf Grund von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und den Ergebnissen abschließender serologischer Untersuchungen keine Gefahr einer Verbreitung von NPAI mehr gegeben ist;

4.

Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus ihrem Herkunftsbetrieb zur Schlachtung oder in einen anderen Betrieb verbracht werden, und zwar

a)

im Inland mit Zustimmung und Überwachung durch die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde oder

b)

in einen anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung der zentralen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates.

(3) Im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Brütereien kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) gewähren.

(4) Ebenso kann der Landeshauptmann kann im Falle eines NPAI-Ausbruchs in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von der Bestandsräumung nach § 42 Abs. 1 Z 6 gewähren, sofern es sich um Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel handelt und die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Geplante Ausnahmebewilligungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Erteilung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch

§ 44. (1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden, der seinerseits die Liste der ermittelten Kontaktbetriebe an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten hat.

(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in den Kontaktbetrieben so lange Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchgeführt werden, bis die Präsenz des NPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen werden kann.

(3) Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 42 dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

(4) Im Falle von behördlich angeordneten Tötungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hat die Behörde Proben an die AGES-Mödling einzusenden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben gemäß Diagnosehandbuch zu bestätigen oder auszuschließen.

(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wurde, umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden; in diese Maßnahmen sind insbesondere folgende Bereiche und Gegenstände einzubeziehen:

1.

die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden,

2.

die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und

3.

die Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden.

2.

Abschnitt

NPAI-Restriktionsgebiete

Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten

§ 45. (1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.

(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

1.

Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,

2.

Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,

3.

seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und

4.

angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

§ 46. (1) Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung.

(2) Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

§ 47. (1) Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern aus NPAI-Restriktionsgebieten heraus ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass

1.

Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof im Inland zur sofortigen Schlachtung befördert wird;

2.

lebendes Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im Inland befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft des lebenden Geflügels unter amtliche Überwachung zu stellen und das lebende Geflügel hat mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;

3.

Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;

4.

Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb der Restriktionsgebiete und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

5.

Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren und Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelbar sein;

6.

Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden dürfen, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden;

7.

Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) und gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb innerhalb oder außerhalb der Restriktionsgebiete befindet; oder

8.

Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten

§ 48. (1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere innerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie

1.

keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und

2.

keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten

§ 49. (1) Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden.

(2) Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen

§ 50. (1) Es ist verboten, in NPAI-Restriktionsgebieten

1.

– vorbehaltlich einer Genehmigung der Behörde auf Grund einer Risikobewertung, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann – Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge, sowie sonstiges Zusammenführen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln abzuhalten oder an ihnen teilzunehmen;

2.

Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.

(2) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grund einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für NPAI-Restriktionsgebiete erlassen.

Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten

§ 51. (1) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 50 genehmigen.

(2) Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen genehmigen, sofern eine Gefahr der Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann.

(3) Der Landeshauptmann hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend von so genehmigten Ausnahmen unverzüglich zu informieren.

Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten

§ 52. Die in NPAI-Restriktionsgebieten getroffenen Maßnahmen sind mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion des Seuchenbetriebes und mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des NPAI-Ausbruches aufrechtzuerhalten und so lange fortzusetzen, bis die Behörde auf der Grundlage von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und einer Risikobewertung das Risiko einer NPAI-Verschleppung für geringfügig hält.

5.

Teil

Sonstiges und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Andere Tierarten

Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere

§ 53. (1) Die Behörde hat nach Bestätigung der Präsenz von Geflügelpest in einem Betrieb auch die Schweine im Betrieb nach dem Diagnosehandbuch zu untersuchen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese Schweine mit dem Erreger der Geflügelpest infiziert sind oder früher damit infiziert waren. Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb entfernt werden.

(2) Bestätigen die Laborbefunde nach Abs. 1 das Vorhandensein von Erregern der Geflügelpest in Schweinen, so kann die Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder von der Behörde bestimmten Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung von Geflügelpest geringfügig ist.

(3) Bestätigen die Laborbefunde nach Abs. 1 eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tieren, so hat die Behörde anzuordnen, dass die Schweine so bald wie möglich getötet werden unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes, um die Verschleppung des Erregers der Geflügelpest, insbesondere während des Transports, zu vermeiden.

(4) Bei Bestätigung der Präsenz der Geflügelpest in einem Betrieb kann die Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung gemäß AI-Krisenplan die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Säugetiere innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden.

(5) Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des Erregers der Geflügelpest in Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb eine Überwachung nach dem Diagnosehandbuchs einleiten, um festzustellen, ob das Virus der Geflügelpest weiterverbreitet wurde.

2.

Abschnitt

Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung

Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest

§ 54. (1) Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, haben unter amtlicher Aufsicht nach

1.

den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und

2.

den Bestimmungen

a)

von Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben),

b)

des AI-Krisenplans und

c)

des Desinfektionserlasses

zu erfolgen.

(2) Gelände oder Weideland, auf dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten wurden und das zu einem Betrieb gehört, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, darf nicht zur Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln genutzt werden, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass alle Erreger der Geflügelpest inaktiviert wurden.

(3) Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln, Grenzkontrollstellen und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, hat unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu erfolgen.

(4) In Betrieben, Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln und Grenzkontrollstellen befindliche Ausrüstungen, Materialien oder Stoffe, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, und die nicht wirksam gereinigt und desinfiziert oder behandelt werden können, sind unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu vernichten.

(5) Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

Wiederbelegung

§ 55. (1) Nach Durchführung der Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) und § 42 (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) hat die Behörde sicherzustellen, dass gewerbliche Geflügelhaltungen frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wiederbelegt werden.

(2) Nach dem Tag der Wiederbelegung sind in gewerblichen Geflügelhaltungen während eines Beobachtungszeitraums von 21 Tagen folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.

Das Geflügel ist mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt zu unterziehen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung, ist möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen vorzunehmen.

2.

Laboruntersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;

3.

Untersuchung des Geflügels, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, nach dem Diagnosehandbuch;

4.

Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, haben angemessene Biosicherheitsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) gewissenhaft zu beachten und einzuhalten, um zu verhindern, dass Erreger der Geflügelpest verschleppt werden;

5.

Geflügel darf während der Beobachtungszeit nur mit Genehmigung der Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;

6.

der Tierhalter hat über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten Buch zu führen und diese Aufzeichnungen täglich zu aktualisieren;

7.

nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne von Z 6 sowie andere Unregelmäßigkeiten hat der Tierhalter unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(3) Auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Erhebungen vor Ort kann der Landeshauptmann die Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen oder deren Anwendung auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung anordnen.

(4) Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel darf nur nach den Anweisungen der Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung und nach behördlichen Erhebungen vor Ort erfolgen.

3.

Abschnitt

Diagnosemethoden und Impfungen

Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

§ 56. (1) Die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis der Geflügelpest in Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder des Erregers der Geflügelpest in Säugetieren haben nach dem Diagnosehandbuch zu erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Geflügelpest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.

(2) Viren der Geflügelpest, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe dürfen ausschließlich an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen aufbewahrt, manipuliert oder verwendet werden.

Impfungen

§ 57. (1) Impfungen gegen Geflügelpest sind, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 2 und der diesbezüglichen Bestimmungen in § 45a TSG, verboten.

(2) Mit Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dürfen auf Antrag und unter Beachtung der in der Bewilligung angeführten Auflagen und Bedingungen Notimpfungen oder präventive Impfungen gegen Geflügelpest durchgeführt werden.

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Kosten

§ 58. (1) Die Kosten für die gemäß § 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen.

(2) Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt VII TSG (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten).

Sanktionen

§ 59. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

1.

bei Verstößen gegen die §§ 3 und 5 der § 15 TGG (Strafbestimmungen);

2.

bei Verstößen gegen die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung Abschnitt VIII TSG (Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen).

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften

§ 60. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(3) Die Gliederungs- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.

Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 61. Mit dieser Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16,

2.

die Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG, ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2006 S. 51, in der Fassung der Entscheidung 2006/506/EG, ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 36, und

3.

die Entscheidung 2006/437/EG über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, ABl. Nr. L 237 vom 31.08.2006 S. 1.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) (Anm.: richtig: (5)) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(12) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 350/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(12) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 350/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(13) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 62/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(12) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 350/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(13) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 62/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 103/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(12) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 350/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(13) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 62/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 103/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(15) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 140/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(12) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 350/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(13) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 62/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 103/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(15) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 140/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(16) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung von BGBl. II Nr. 284/2024 tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 41 samt Überschriften treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), BGBl. Nr. 465/1995, und

2.

die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 189/2006, idF BGBl. II Nr. 211/2006.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 70/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 185/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 488/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 598/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 27/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Der § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) § 8 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(10) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

(11) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 108/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(12) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 350/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(13) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 62/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 103/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(15) Die Anlage 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 140/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(16) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung von BGBl. II Nr. 284/2024 tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 41 samt Überschriften treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis sowie der § 1 samt Überschrift in der Fassung von BGBl. II Nr. 303/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die §§ 3 bis 9, die §§ 53 bis 61 sowie die Anlage 1 samt Überschriften treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 8)

Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

I. Gebiete mit erhöhtem Risiko

auf Grund der hohen Geflügeldichte

(dzt. keine Gebiete)

II. Gebiete mit erhöhtem Risiko

auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen

(dzt. keine Gebiete)

III. Gebiete mit erhöhtem Risiko

auf Grund ihrer Lage an Gewässern

(dzt. keine Gebiete)

Anlage 1

Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

I. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichte

(dzt. keine Gebiete)

II. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen

(dzt. keine Gebiete)

III. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern

Als Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern gelten die folgenden Gemeinden:

Vorarlberg:

1.

Bregenz

2.

Fußach

3.

Gaißau

4.

Hard

5.

Höchst

6.

Hörbranz

7.

Kennelbach

8.

Lauterach

9.

Lochau

10.

Lustenau

11.

Wolfurt

Anlage 1

Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

I. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichte

(dzt. keine Gebiete)

II. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen

(dzt. keine Gebiete)

III. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern

Als Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern gelten die folgenden Gemeinden:

Vorarlberg:

1.

Altach

2.

Bregenz

3.

Feldkirch

4.

Fußach

5.

Gaißau

6.

Hard

7.

Höchst

8.

Hohenems

9.

Hörbranz

10.

Kennelbach

11.

Koblach

12.

Lauterach

13.

Lochau

14.

Lustenau

15.

Mäder

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