Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Kategorien von Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten bei Immobilienfonds (Immobilienfonds-OTC-Derivate-Gegenpartei-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, wird verordnet:

Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten dürfen folgende einer Aufsicht unterliegende Institute sein:

1.

Österreichische Kreditinstitute;

2.

in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

3.

ausländische Kreditinstitute gemäß § 2 Z 13 BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;

4.

Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.

§ 1. Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten dürfen folgende einer Aufsicht unterliegende Institute sein:

1.

Österreichische Kreditinstitute;

2.

in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1;

3.

ausländische Kreditinstitute gemäß § 2 Z 13 des Bankwesengesetzes – BWG BGBl. 1 Nr. 532/1993 mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;

4.

Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.

§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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