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Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2007)

Geltender Text a fecha 2007-11-12

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56a Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Pauschalvergütung

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2007 und die darauf folgenden Jahre mit 7 000 Euro jährlich festgesetzt.

Außer-Kraft-Treten der

UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2006

§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2006), BGBl. II Nr. 285/2006, außer Kraft.