Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Maßnahmen bei Vorfällen und Notfällen in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung – ZNV)
Abkürzung
ZNV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 62 und § 135 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:
Abkürzung
ZNV
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden, unbeschadet anderer Vorschriften, jene Maßnahmen, die bei einem Vorfall, einem Flugnotfall oder einem Notfall in der Zivilluftfahrt zu treffen sind, geregelt.
(2) Die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind für Militärflugplätze insoweit anzuwenden, als der Bundesminister für Landesverteidigung die Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat und im Rahmen dieser Bewilligung internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (§ 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung). Diesfalls tritt an die Stelle des Zivilflugplatzhalters bzw. des Halters eines Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Abkürzung
ZNV
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden, unbeschadet anderer Vorschriften, jene Maßnahmen, die bei einem Vorfall, einem Flugnotfall oder einem Notfall in der Zivilluftfahrt zu treffen sind, geregelt.
(2) Die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind für Militärflugplätze insoweit anzuwenden, als der Bundesminister für Landesverteidigung die Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat und im Rahmen dieser Bewilligung internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (§ 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung). Diesfalls tritt an die Stelle des Zivilflugplatzhalters bzw. des Halters eines Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(3) Auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 freigestellt wurden, sind die §§ 7, 10 und 11 nicht anzuwenden.
Abkürzung
ZNV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:
Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß § 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005;
Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß § 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes;
Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall;
Flugnot: ein Ereignis, bei welchem ein Luftfahrzeug vermisst wird, einen Flugunfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;
Flugverkehrsdienststellen: jene Stellen der Austro Control GmbH, die den Flugverkehrskontrolldienst (ATC), den Fluginformationsdienst (FIS) sowie den Alarmdienst ausüben;
Notfall: Ereignis innerhalb der Flugplatzgrenzen, welches zB durch Naturkatastrophen, Brände, Gefahrguttransporte udgl. hervorgerufen wird und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden kann;
Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (§ 6 Abs. 1) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;
Notsender (ELT): Ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;
Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56/1967 in der jeweils geltenden Fassung;
Einsatzübung:
umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken haben, dient; die ausführliche Analyse dieser umfassenden Einsatzübung unter Beiziehung aller an der Übung beteiligten Stellen ist Bestandteil dieser Übung;
Teil-Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung der Behebung von Unzulänglichkeiten, die bei der Durchführung der umfassenden Einsatzübung aufgetreten sind, dient;
Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), BGBl. Nr. 313/1972;
Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes;
verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne des § 2 LVR 1967;
Anhang 14: Anhang 14, Band 1, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), BGBl. Nr. 97/1949 in der jeweils geltenden Fassung;
ärztlicher Leiter: eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes befugte Person, welche zusätzlich die Qualifikation eines Notarztes im Sinne des § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der jeweils geltenden Fassung, aufzuweisen hat.
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ZNV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:
Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35;
Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall;
Flugnot: ein Ereignis, bei welchem ein Luftfahrzeug einen Flugunfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;
Flugverkehrsdienststellen: jene Stellen der Austro Control GmbH, die den Flugverkehrskontrolldienst (ATC), den Fluginformationsdienst (FIS) sowie den Alarmdienst ausüben;
Notfall: Ereignis innerhalb der Flugplatzgrenzen, welches zB durch Naturkatastrophen, Brände, Gefahrguttransporte udgl. hervorgerufen wird und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden kann;
Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (§ 6 Abs. 1) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;
Notsender (ELT): Ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;
Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne der Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1 in der jeweils geltenden Fassung;
Einsatzübung:
umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken haben, dient; die ausführliche Analyse dieser umfassenden Einsatzübung unter Beiziehung aller an der Übung beteiligten Stellen ist Bestandteil dieser Übung;
Teil-Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung der Behebung von Unzulänglichkeiten, die bei der Durchführung der umfassenden Einsatzübung aufgetreten sind, dient;
Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), BGBl. Nr. 313/1972;
Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 des Luftfahrtgesetzes;
verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne von Art. 2 Z 100 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
(Anm.: Z 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 545/2020)
Abkürzung
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II. Abschnitt
ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST
Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes
§ 3. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen sowie die allfällig notwendige Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die Bergung von Post und Fracht zu veranlassen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten hat der Such- und Rettungsdienst bei den Such- und Rettungsaktionen der benachbarten Staaten mitzuwirken. Soweit nicht in § 6 etwas anderes bestimmt ist, verbleibt die Leitung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen bei den gemäß den landesrechtlichen Vorschriften über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe und über das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Behörden und Stellen.
(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen des militärischen Such- und Rettungsdienstes zu veranlassen.
Abkürzung
ZNV
Such- und Rettungszentrale
§ 4. Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (§ 18) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.
Abkürzung
ZNV
Mitwirkung an Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 5. (1) Die Flugverkehrsdienststellen haben bei der Durchführung von Suchmaßnahmen mitzuwirken.
(2) Bei der Durchführung der Suchmaßnahmen und bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches (§ 6) während der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind, soweit es sich als notwendig erweist, vor allem
die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;
das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 121/2005, unmittelbar in Anspruch zu nehmen;
Hilfs- und Rettungsorganisationen bzw. Notarztdienste, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen ist, heranzuziehen;
alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, insbesondere die Besatzung von in der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.
(3) Die landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe bleiben unberührt. Der Einsatzleiter (§ 2 Z 7) hat bei Auftreten eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles (§ 2 Z 6) gegebenenfalls die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden so schnell wie möglich zu informieren.
(4) Für die Durchführung bzw. die Mitwirkung an der Durchführung der Rettungsmaßnahmen außerhalb des Flugplatzrettungsbereiches und außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind die landesrechtlichen Vorschriften maßgeblich.
Abkürzung
ZNV
Flugplatzrettungsbereich; Such- und Rettungsmaßnahmen der Zivilflugplatzhalter
§ 6. (1) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt und des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.
(2) Für die Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ist vom Zivilflugplatzhalter eine verlässliche und fachlich qualifizierte Person als Einsatzleiter sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Personen müssen vom Zivilflugplatzhalter bzw. dessen Beauftragten nachweislich über die besonderen Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unterrichtet worden sein und mit diesen ausreichend vertraut sein. Bei Flugfeldern müssen diese Personen darüber hinaus im Umgang mit den gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungs- und Feuerlöschgeräten sowie den sonstigen Hilfsmitteln vertraut sein. Der Einsatzleiter bzw. ein Stellvertreter müssen während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein.
(3) Die Zivilflugplatzhalter sind während der Betriebszeiten im Falle eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und/oder Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe liegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen der nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen zunächst beim Zivilflugplatzhalter. Danach obliegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen, wobei der Einsatzleiter (Abs. 2) von diesen bezüglich der flugplatzspezifischen Gegebenheiten beizuziehen ist.
Abkürzung
ZNV
Flugplatzrettungsbereich; Such- und Rettungsmaßnahmen der Zivilflugplatzhalter
§ 6. (1) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt und des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.
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