KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Unterzeichnungsdatum
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. August 1968
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel ist gemäß seinem Artikel 39 Absatz 1 am 26. September 1968 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung ihrer konsularischen Beziehungen wie folgt übereingekommen:
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden im Sinne dieses Vertrages verstanden:
unter der Bezeichnung „Konsul“ Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln;
unter der Bezeichnung „Konsulatsangestellter“ alle Angestellten eines Konsularamtes, die nicht Konsularrang besitzen;
unter der Bezeichnung „Konsularamt“ Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate.
(2) Konsuln können Berufs- oder Honorarkonsuln sein.
Berufskonsuln sind vom Sendestaat ernannte Beamte, die im Empfangsstaat keine andere Berufstätigkeit außer ihren konsularischen Aufgaben ausüben und nur die Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen.
Honorarkonsuln sind vom Sendestaat ernannte Personen, die im Empfangsstaat neben ihren konsularischen Aufgaben auch eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben können. Zu Honorarkonsuln können nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten ernannt werden.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann im Gebiete des anderen Vertragsstaates Konsularämter errichten. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Gebietsteile auszunehmen, in denen er die Eröffnung von Konsularämtern nicht wünscht, sofern diese Ausnahme auch für alle übrigen Staaten gilt.
Artikel 3
(1) Die Bestallungsurkunde des Leiters eines Konsularamtes wird dem Ministerium des Äußeren des Empfangsstaates vorgelegt. Der Leiter eines Konsularamtes wird nach den im Empfangsstaat festgelegten Regeln und Förmlichkeiten anerkannt und zugelassen.
(2) Das zur freien Ausübung seiner Amtstätigkeit erforderliche Exequatur wird dem Leiter eines Konsularamtes ohne Verzug und kostenlos für den von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmten Amtsbereich (Konsularsprengel) erteilt.
(3) Die für den Konsularsprengel zuständigen Behörden ergreifen nach Vorweisung des Exequatur sofort die nötigen Maßnahmen, damit der Leiter des Konsularamtes seine Amtstätigkeit ausüben und die mit seiner Stellung verbundenen Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen kann.
(4) Alle Konsuln und Konsulatsangestellten werden von der zuständigen Behörde des Empfangsstaates mit Legitimationen versehen, in denen ihre Dienststellung angegeben ist.
Artikel 4
Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung eines Konsuls nicht zustimmen oder eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe hiefür anzugeben.
Artikel 5
Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.
Artikel 6
(1) Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes des Leiters eines Konsularamtes kann der Sendestaat mit der vorübergehenden Leitung des Konsularamtes betrauen: entweder einen bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde oder bei einem anderen seiner Konsularämter im Empfangsstaat tätigen Beamten oder Honorarkonsul oder einen bei dem betreffenden Konsularamt tätigen Konsul oder Konsulatsangestellten.
(2) Der Stellvertreter des Leiters des Konsularamtes genießt für die Zeit der vorübergehenden Konsulatsleitung alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, die dem Leiter des Konsularamtes zustehen.
Rechte, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 7
(1) Die Konsuln eines Vertragsstaates genießen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, welche die Konsuln gleichen Ranges des meistbegünstigten Staates genießen oder genießen werden.
(2) Jedoch kann kein Vertragsstaat für seine Konsuln aus der Meistbegünstigungsklausel sich ergebende Begünstigungen verlangen, die größer sind als die Begünstigungen, die er den Konsuln des anderen Vertragsstaates gewährt.
Artikel 8
(1) Der Leiter eines Konsularamtes kann an den Gebäuden, in denen sich die Amtsräume des Konsularamtes befinden, das Wappen mit einer entsprechenden Aufschrift in der Sprache des Sendestaates anbringen. Er kann an diesen Gebäuden sowie an einem Gebäude, das nur er bewohnt, an Nationalfeiertagen und zu anderen gebräuchlichen Anlässen die Flagge des Sendestaates hissen.
(2) Ebenso können die Konsuln die Flagge des Sendestaates an Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen anbringen, die sie in Ausübung ihres Dienstes benützen. Dies gilt nicht für von Konsuln benützte Massenverkehrsmittel.
Artikel 9
(1) Die Konsuln und Konsulatsangestellten sowie im Dienste von Konsuln stehende Personen sind im Gebiete des Empfangsstaates von sachlichen militärischen Leistungen wie Abgaben, Requisitionen und Einquartierungen befreit, soweit diese Leistungen bewegliche und unbewegliche Güter betreffen, die nur ihrem dienstlichen oder persönlichen Bedarf dienen.
(2) Sofern die im Absatz 1 angeführten Personen Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, sind sie von der persönlichen Militärpflicht nicht befreit.
Artikel 10
(1) Die Konsuln und Konsulatsangestellten unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
(2) Die Berufskonsuln und die vom Sendestaat bestellten Konsulatsangestellten sowie ihre Familienangehörigen sind im Empfangsstaat überdies von der Entrichtung aller direkten persönlichen Steuern befreit, soweit diese Steuern nicht vom unbeweglichen Vermögen, von Hypothekarforderungen, von gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger gewinnbringender Tätigkeit oder im Abzugsweg an der Quelle erhoben werden oder ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.
(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt nur für Personen, die Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(4) Die gemäß Absatz 2 gewährten Befreiungen dürfen nicht über die Steuerbefreiungen hinausgehen, welche die Vertragsstaaten gegenseitig den diplomatischen Vertretern und den Angestellten der diplomatischen Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gewähren.
Artikel 11
Die im Eigentum des Sendestaates befindlichen Liegenschaften, die ausschließlich der Unterbringung von Konsularämtern oder Wohnzwecken der Konsuln oder Konsulatsangestellten dienen, sind im Empfangsstaat von allen öffentlichen Abgaben befreit, die vom Besitz oder für die Benützung dieser Liegenschaften erhoben werden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf Abgaben, die ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.
Artikel 12
(1) Amtssiegel, Schilder, Flaggen und andere Gegenstände des Inventars und Kanzleimaterialien, die dem Konsularamt eines Vertragsstaates für den ausschließlichen Dienstgebrauch vom Sendestaat zugesendet oder die vom Konsularamt an den Sendestaat zurückgesendet werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsstaates von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit; sie unterliegen jedoch der Zollkontrolle.
(2) Ebenso sind von Eingangsabgaben alle Waren befreit, die für Berufskonsuln eines Vertragsstaates und für deren Familienangehörige zu ihrem persönlichen Gebrauch in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingeführt werden.
(3) Konsuln und Konsulatsangestellte, die nicht Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, haben aus Anlaß ihrer Übersiedlung das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Dienstantritt im Empfangsstaat die Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgegenstände für sich und ihre Familienangehörigen eingangsabgabenfrei einzuführen sowie diese Gegenstände innerhalb von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit ausgangsabgabenfrei auszuführen.
Artikel 13
(1) Die Konsuln sind wegen der Amtshandlungen, die sie in den Grenzen der durch diesen Vertrag zuerkannten Zuständigkeit vornehmen, der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Für die Konsulatsangestellten gilt diese Immunität nur für in den Räumen des Konsularamtes vorgenommene Amtshandlungen.
(2) Die Konsuln, die Staatsangehörige des Sendestaates sind, können im Gebiete des Empfangsstaates weder festgenommen, noch vor Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses in Haft genommen werden, es sei denn wegen strafbarer Handlungen, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren im Höchstmaß oder einer strengeren Strafe bedroht sind.
(3) Der Sendestaat kann aus eigenem oder auf Ersuchen des Empfangsstaates auf die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Immunitäten verzichten.
(4) Von der Festnahme oder Verhaftung eines Konsuls und von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Konsul ist die diplomatische Vertretung des Sendestaates sofort in Kenntnis zu setzen.
Artikel 14
(1) Die Konsuln sind verpflichtet, auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates vor Gericht als Zeuge auszusagen. Eine Eidesleistung wird von ihnen nicht verlangt werden. Maßnahmen gegen einen Konsul zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind unzulässig.
(2) Die Konsuln können die Zeugenaussage über Tatsachen ablehnen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Liegt nach Ansicht des Gerichtes dieser Ablehnungsgrund nicht vor, so wird die Frage im diplomatischen Wege zwischen den Vertragsstaaten behandelt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden auch im Verwaltungsverfahren angewendet.
Artikel 15
(1) Die Konsulararchive sind unverletzlich. Die Gerichte und Behörden des Staates, in dem sich das Konsularamt befindet, dürfen auf keinen Fall Bücher, Papiere und andere zum Archive gehörige Gegenstände kontrollieren oder beschlagnahmen. Die Amtsbücher, Papiere und alle anderen amtlichen Gegenstände sind immer von den Privatpapieren des Konsuls und der Konsulatsangestellten abgesondert zu halten.
(2) Der amtliche Schriftverkehr und auf welche Vermittlungsart immer gemachte amtliche Mitteilungen zwischen dem Konsularamt und allen Behörden des Sendestaates sind unverletzlich und dürfen nicht zensuriert werden. Unter den Behörden des Sendestaates sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Sendestaates zu verstehen.
(3) Die Berufskonsuln sind berechtigt, im Gebiete des Empfangsstaates im Verkehr mit allen im Absatz 2 genannten Behörden chiffrierte Mitteilungen abzusenden und zu empfangen. Falls außerordentliche Zustände im Gebiete des Empfangsstaates es verlangen, ist nach vorheriger Verständigung eine zeitweilige Aufhebung der Ausübung dieses Rechtes möglich.
(4) Nur mit Zustimmung des Leiters des Konsularamtes dürfen die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates in den Räumen des Konsularamtes oder in den Wohnungen der Berufskonsuln Zwangsmaßnahmen durchführen, außer wenn es sich um eine Zustellung, die Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder um die Verfolgung wegen einer Straftat handelt, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
(5) Die Räume der Konsularämter, die Wohnungen der Konsuln sowie die im Artikel 8 erwähnten Fahrzeuge dürfen niemals als Asyl dienen.
Allgemeine Aufgaben der Konsuln
Artikel 16
Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:
in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;
für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;
zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.
Artikel 17
Die Konsuln sind zum Schutze der Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, berechtigt, innerhalb ihres Konsularsprengels in den Grenzen des Völkerrechtes und der internationalen Gewohnheiten alle Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich erachten. Sie können sich unmittelbar an Gerichte und Behörden des Empfangsstaates wenden, um Aufklärungen in Angelegenheiten der Angehörigen des Sendestaates zu begehren, und in solchen Angelegenheiten zur Wahrung der Rechte dieser Personen mündlich oder schriftlich intervenieren. Die Gerichte und Behörden werden in angemessener Frist schriftlich antworten, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben.
Artikel 18
(1) Die Konsuln sind berechtigt, vor Gerichten und Behörden des Empfangsstaates die Angehörigen des Sendestaates zu vertreten, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht imstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren; diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernehmen.
(2) Innerstaatliche Bestimmungen, durch welche die Vertretung oder Verteidigung bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.
Artikel 19
(1) Die Konsuln sind in ihrem Konsularsprengel, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des Sendestaates hiezu ermächtigt sind, berechtigt:
in den Konsularämtern, in ihren Wohnungen, in den Wohnungen der Angehörigen des Sendestaates und auf Schiffen unter dessen Flagge von den Angehörigen des Sendestaates auf deren Wunsch Erklärungen entgegenzunehmen und zu beurkunden;
letztwillige Erklärungen der Angehörigen des Sendestaates wo immer entgegenzunehmen, zu beglaubigen und in Verwahrung zu nehmen;
Urkunden, die im Sendestaat liegende Güter, zu erledigende Angelegenheiten oder geltend zu machende Rechte betreffen, zu errichten, zu beglaubigen und entsprechende Erklärungen von Personen welcher Staatsangehörigkeit immer entgegenzunehmen; handelt es sich um Güter, Angelegenheiten oder Rechte in dritten Staaten, so stehen diese Befugnisse den Konsuln nur dann zu, wenn ein Angehöriger des Sendestaates beteiligt ist;
Urkunden aller Art, die von Gerichten oder Behörden eines der Vertragsstaaten ausgestellt sind, zu übersetzen und die Übersetzungen zu beglaubigen.
(2) Urkunden, deren Ausfertigungen und Übersetzungen, die gemäß Absatz 1 errichtet oder beglaubigt sind, werden im Empfangsstaat als von den zuständigen Organen des Sendestaates errichtet oder beglaubigt betrachtet, wenn sie nach Form und Inhalt den Gesetzen des Sendestaates entsprechen.
Artikel 20
Die Konsuln sind weiters berechtigt:
Reisedokumente für Angehörige des Sendestaates auszustellen und im Sendestaat ausgestellte Reisedokumente zu verlängern und zu erneuern sowie alle Arten von Sichtvermerken zu erteilen;
Urkunden und andere Gegenstände, die ihnen von Angehörigen des Sendestaates übergeben werden, in Verwahrung zu nehmen; diese Verwahrgegenstände genießen nicht die im Artikel 15 für die Konsulararchive vorgesehenen Vorrechte;
die Assentierung von Angehörigen des Sendestaates vorzunehmen, wenn diese der Aufforderung hiezu freiwillig Folge leisten;
für Amtshandlungen die durch die Vorschriften des Sendestaates festgesetzten Gebühren ohne Anwendung unmittelbarer Zwangsmittel im Empfangsstaat einzuheben.
Nachlaßangelegenheiten
Artikel 21
Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates wird den Konsul sofort von jedem Todesfall eines Staatsangehörigen des Sendestaates unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt werden, so hat das Standesamt sie nachträglich zu übermitteln.
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