Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2007-12-01
Status Aufgehoben · 2024-08-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. September 2007 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 am 1. Dezember 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Neuseeland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. September 2007 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 am 1. Dezember 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Neuseeland,

in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,

Haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 18, 19, 22, 23, 24 und 26 gewährt werden.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)

in Österreich:

i)

die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Grundsteuer;

iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

v)

die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

b)

in Neuseeland:

die Einkommensteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

b)

bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

c)

bezieht sich der Ausdruck “Unternehmen” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

d)

bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

e)

bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

f)

bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”

i)

in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder einen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Neuseeland: den Commissioner of Inland Revenue oder einen bevollmächtigten Vertreter;

g)

bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger” in Bezug auf einen Vertragsstaat

i)

jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

h)

schließt der Ausdruck “Geschäftstätigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;

i)

bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Neuseeland;

j)

i) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;

ii) bedeutet der Ausdruck “Neuseeland” das Gebiet von Neuseeland, umfasst aber nicht Tokelau oder die assoziierten selbstverwalteten Staaten der Cook-Inseln und Niue; er umfasst auch die außerhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind, in denen Neuseeland Hoheitsrechte in Bezug auf Bodenschätze ausüben darf.

(2) Im Sinne der Artikel 10, 11 und 12 gilt ein Treuhänder, der in einem Vertragsstaat mit Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren steuerpflichtig ist, als Nutzungsberechtigter dieser Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren.

(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

b)

bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

c)

bezieht sich der Ausdruck “Unternehmen” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

d)

bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

e)

bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

f)

bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”

i)

in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder einen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Neuseeland: den Commissioner of Inland Revenue oder einen bevollmächtigten Vertreter;

g)

bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger” in Bezug auf einen Vertragsstaat

i)

jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

h)

schließt der Ausdruck “Geschäftstätigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;

i)

bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Neuseeland;

j)

i) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;

ii) bedeutet der Ausdruck “Neuseeland” das Gebiet von Neuseeland, umfasst aber nicht Tokelau oder die assoziierten selbstverwalteten Staaten der Cook-Inseln und Niue; er umfasst auch die außerhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind, in denen Neuseeland Hoheitsrechte in Bezug auf Bodenschätze ausüben darf.

k)

bedeutet der Ausdruck “anerkannte Börse”:

i)

die Wiener Börse AG sowie jede andere österreichische Börse, die nach österreichischem Recht anerkannt wird;

ii) die von der New Zealand Exchange Limited betriebenen Wertpapiermärkte (ausgenommen der New Zealand Debt Market) sowie jede andere neuseeländische Wertpapierbörse, die nach neuseeländischem Recht anerkannt wird; und

iii) jede andere von den zuständigen Behörden vereinbarte Börse.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden nach Artikel 24 nicht auf eine andere Bedeutung einigen, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 183/2024)

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)

Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)

Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Bestehen Zweifel, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen in Übereinstimmung mit Artikel 24 den Staat zu bestimmen, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung der Person ausgeübt wird, und dabei alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich ihres Gründungsorts, berücksichtigen. Ohne ein solches Einvernehmen hat diese Person nur in dem Umfang und der Weise, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden, Anspruch auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerentlastungen oder -befreiungen.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst insbesondere:

a)

einen Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte und

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