Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen (Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung - ÜBPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-12-05
Status Aufgehoben · 2010-10-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ÜBPV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2006, wird verordnet:

Abkürzung

ÜBPV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2006, wird verordnet:

Abkürzung

ÜBPV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idF BGBl. I Nr. 171/2006, aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG, sowie für die Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 299, für die Überwachung der Emissionen, für die Berichterstattung und die Prüfung anzuwenden.

Abkürzung

ÜBPV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idF BGBl. I Nr. 171/2006, aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG, sowie für die Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 299 vom 31. August 2007 S 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2010/345/EU, ABl. Nr. L 155 vom 22. Juni 2010 S 34, für die Überwachung der Emissionen, für die Berichterstattung und die Prüfung anzuwenden.

Abkürzung

ÜBPV

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992 idgF, akkreditierte inländische oder nach ISO 17 025 akkreditierte ausländische Einrichtung.

2.

Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

3.

Anlagen der Kategorie A: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von höchstens 50 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.

4.

Anlagen der Kategorie B: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 50 000 Tonnen und höchstens 500 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.

5.

Anlagen der Kategorie C: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 500 000 Tonnen fossilem CO tief 2 vor Abzug von weitergeleitetem CO tief 2 berichtet wurden.

6.

Anlagen mit geringen Emissionen: Anlagen, für die während der vorangegangenen Handelsperiode Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen fossilem CO tief 2 im Jahresschnitt berichtet und geprüft wurden.

7.

Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.

8.

Biomasse: Nicht fossile, biologisch abbaubare organische Stoffe pflanzlichen, tierischen und mikroorganischen Ursprungs, einschließlich Produkte, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und damit verbundene Industrien, sowie nicht fossile, biologisch abbaubare organische Fraktionen von Industrie- und Siedlungsabfällen, einschließlich Gase und Flüssigkeiten, die bei der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer organischer Stoffe anfallen.

9.

Brennstoff-/Materialstrom (Stoffstrom): Ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden.

10.

Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird.

11.

De-minimis-Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von emissionsschwachen Stoffströmen, die kumuliert höchstens 1 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO tief 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 2% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20 000 Tonnen fossilem CO tief 2 pro Jahr) der jährlichen CO tief 2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO tief 2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.

12.

Ebene: Ein bestimmtes Element einer Methode zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren. Je höher die Nummer der Ebene ist, desto geringer sind die mit dieser Ebene verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenen erfolgt in Anhang 2.

13.

Emissionen aus der Verbrennung: Treibhausgasemissionen, insbesondere Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.

14.

Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid oder anderen Treibhausgasen, die in Anhang 1 EZG oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannt sind, in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Z 2.

15.

Emissionsquelle, Quelle: Ein einzeln identifizierbarer Teil (Punkt oder Prozess) einer Anlage gemäß Z 2, aus dem in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannte Treibhausgase emittiert werden.

16.

Emissionsschwache Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von Stoffströmen, die kumuliert höchstens 5 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO tief 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 10% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100 000 Tonnen fossilem CO tief 2 pro Jahr) der jährlichen CO tief 2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO tief 2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.

17.

Emissionsstarke Brennstoff-/Materialströme: Stoffströme, die nicht unter Z 11 und Z 16 angeführt sind.

18.

Energiebilanzmethode: Eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge, berechnet als Summe nutzbarer Wärme und aller relevanten Energieverluste durch Strahlung, Wärmeleitung und über Abgase.

19.

Entdeckungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung eine wesentliche Falschangabe oder eine wesentliche Nichtkonformität nicht entdecken wird.

20.

EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als „Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG“) der EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002).

21.

EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.

22.

EPRTR-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend der Verordnung (EG 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und Richtlinie 96/61/EG des Rates.

23.

EPRTR-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPRTR-Berichtspflicht vergebene Identifikationsnummer.

24.

Genauigkeit: Der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mit Hilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden.

25.

Grad an Sicherheit: Das Maß, in dem sich die unabhängige Prüfeinrichtung sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die im jährlichen Emissionsbericht einer Anlage enthaltenen Informationen keine wesentlichen Falschangaben enthalten.

26.

Grad an Wesentlichkeit: Der quantitative Schwellen- oder Grenzwert, der zu verwenden ist, um ein angemessenes Prüfgutachten über die im jährlichen Emissionsbericht mitgeteilten Emissionsdaten zu erstellen.

27.

Hinreichende Sicherheit: Ein im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommender hoher, jedoch nicht absoluter Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält und dass in der Anlage keine wesentliche Nichtkonformität vorliegt.

28.

Inhärentes CO tief 2: CO tief 2, das Teil eines Brennstoffs ist.

29.

Inhärentes Risiko: Die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, wobei davon ausgegangen wird, dass in diesem Zusammenhang keine anderen Kontrollen stattgefunden haben.

30.

IPCC-CRF-Kategorie: Code des Common Reporting Formats für nationale Treibhausgasinventuren, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde.

31.

Kommerzieller Brennstoff: Brennstoff einer bestimmten Zusammensetzung, der häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern, einschließlich aller kommerziellen Standardbrennstoffe, schweres und leichtes Heizöl, Kohle und Petrolkoks.

32.

Kommerzieller Standardbrennstoff: Ein international standardisierter handelsüblicher Brennstoff, der in Bezug auf seinen spezifischen Heizwert ein 95-prozentiges Konfidenzintervall von höchstens +-1% aufweist, einschließlich Gasöl, Erdgas, leichtes Heizöl, Benzin, Lampenöl, Kerosin, Ethan, Propan und Butan.

33.

Kommerzielles Material: Material einer bestimmten Zusammensetzung, das häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern.

34.

Kommerzielles Standardmaterial: Kommerzielles Material, das in Bezug auf seine Zusammensetzung ein 95-prozentiges Konfidenzintervall von höchstens +-1% aufweist, wie zB synthetisches Material.

35.

Konservativ: Auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen beruhend, wodurch gewährleistet werden soll, dass Jahresemissionen nicht unterschätzt werden.

36.

Kontrollrisiken: Die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert noch erkannt und berichtigt werden können.

37.

MR-Leitlinien: Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG („Monitoring and Reporting Guidelines“).

38.

NAP-Code: Die Kennzahl, die der Anlage vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Belange des EZG zugewiesen wurde.

39.

Nichtkonformität: Jedes vorsätzliche oder nicht vorsätzliche Handeln oder Unterlassen durch den Inhaber einer in Prüfung befindliche Anlage, das den Anforderungen des von der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG im Rahmen der Genehmigung der Anlage genehmigten Überwachungskonzepts zuwiderläuft.

40.

ÖNACE-Code: Code gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten.

41.

Proxywerte: Empirisch oder durch anerkannte Quellen untermauerte Jahreswerte, mit denen Werte für Variablen (zB Brennstoff-/Materialstrom, unterer Heizwert oder Emissions-, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren) eingesetzt werden, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn diese Variablen für die Standardberechnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 erforderlich sind, die Überwachungsmethode jedoch nicht alle erforderlichen Variablen hervorbringt.

42.

Prozessemissionen: Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um „Emissionen aus der Verbrennung“ handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u.a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen.

43.

Prüfungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung ein unangemessenes Prüfgutachten erstellt. Das Prüfungsrisiko ist abhängig von inhärenten Risiken, von Kontrollrisiken und vom Entdeckungsrisiko.

44.

Rechenfaktoren: Heizwert, Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt), biogener und fossiler Kohlenstoffanteil (C-Anteil), Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor.

45.

Rein: Stoffbezogen bedeutet der Begriff, dass ein Material oder ein Brennstoff entsprechend der Handelsklassifizierung von „purum“ zu mindestens 97% (bezogen auf die Masse) aus dem genannten Stoff oder Element besteht; in Bezug auf Biomasse, dass der Anteil von Biomassekohlenstoff am Gesamtkohlenstoffgehalt des Brennstoffs oder Materials mindestens 97% beträgt.

46.

Tätigkeitsdaten: Eingesetzte Mengen von Brennstoffen, Abfällen, Prozessrohstoffen, sowie Mengen an Produkten bzw. Nebenprodukten, sofern sie für die Überwachung der Emissionen nach dem Standardverfahren oder Massenbilanzverfahren relevant sind. „Menge“ bezeichnet dabei Masse oder Volumen.

47.

Technisch machbar: Der Inhaber ist in der Lage, innerhalb der erforderlichen Zeitspanne technische Mittel zu beschaffen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems gerecht werden.

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