Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2007/2008
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 482/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 2 Z 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 482/2008).
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 wird die Einheitsmenge für jede Faserkategorie gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl. Nr. L 35 vom 6.2.2001, S 18, wie folgt festgesetzt:
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lange Flachsfasern 900 kg/ha
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kurze Flachsfasern 1 500 kg/ha
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Hanffasern 2 000 kg/ha
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