Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:
Maurer/innen
Stukkateur(e)innen
Zimmer(er)innen
Betonbauer/innen
Pflaster(er)innen
Tiefbauer/innen
Dachdecker/innen
Platten- und Fliesenleger/innen
Glaser/innen
Bauspengler/innen
Lüftungsspengler/innen
Bautischler/innen
Möbeltischler/innen
Lackierer/innen
Schmied(e)innen
Kunstschmied(e)innen
Bauschlosser/innen
Maschinenschlosser/innen
Schlosser/innen
Landmaschinentechniker/innen
Baumaschinentechniker/innen
Werkzeug- und Schnittmacher/innen
Dreher/innen
Fräser/innen
GWH-Installateur(e)innen
Schweißer/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Baugeräte- und Kranführer/innen Servicestationsarbeiter/innen Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung Verkaufstechniker/innen
Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung Triebfahrzeugführer/innen
Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen
Fahrzeugfertiger/in
Augenoptiker/innen
Reifenmonteur(e)innen
Fleischer/innen
Gaststättenköch(e)innen
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:
Maurer/innen
Stukkateur(e)innen
Zimmer(er)innen
Betonbauer/innen
Pflaster(er)innen
Tiefbauer/innen
Dachdecker/innen
Platten- und Fliesenleger/innen
Glaser/innen
Bauspengler/innen
Lüftungsspengler/innen
Bautischler/innen
Möbeltischler/innen
Lackierer/innen
Schmied(e)innen
Kunstschmied(e)innen
Bauschlosser/innen
Maschinenschlosser/innen
Schlosser/innen
Landmaschinentechniker/innen
Baumaschinentechniker/innen
Werkzeug- und Schnittmacher/innen
Dreher/innen
Fräser/innen
GWH-Installateur(e)innen
Schweißer/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Baugeräte- und Kranführer/innen Servicestationsarbeiter/innen Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung Verkaufstechniker/innen
Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung Triebfahrzeugführer/innen
Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen
Fahrzeugfertiger/in
Augenoptiker/innen
Reifenmonteur(e)innen
Fleischer/innen
Gaststättenköch(e)innen
Steinmetze und –bildhauer/innen
Schwarzdecker/innen
Boden- und Estrichleger/innen
Landmaschinenbauer/innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Kunststoffverarbeiter/innen
Versicherungsvermittler und –vertreter/innen
Maschinenbautechniker/innen
Elektrotechniker/innen
Heizungstechniker/innen
Entwicklungs- und Verfahrenstechniker/innen
Projekt- und Servicetechniker/innen
Werkstoffprüfer/innen
Kalkulanten/innen
Lohn- und Gehaltsverrechner/innen
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:
Maurer/innen
Stukkateur(e)innen
Zimmer(er)innen
Betonbauer/innen
Pflaster(er)innen
Tiefbauer/innen
Dachdecker/innen
Platten- und Fliesenleger/innen
Glaser/innen
Bauspengler/innen
Lüftungsspengler/innen
Bautischler/innen
Möbeltischler/innen
Lackierer/innen
Schmied(e)innen
Kunstschmied(e)innen
Bauschlosser/innen
Maschinenschlosser/innen
Schlosser/innen
Landmaschinentechniker/innen
Baumaschinentechniker/innen
Werkzeug- und Schnittmacher/innen
Dreher/innen
Fräser/innen
GWH-Installateur(e)innen
Schweißer/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Baugeräte- und Kranführer/innen
Servicestationsarbeiter/innen
Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung
Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung
Verkaufstechniker/innen
Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung
Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung
Triebfahrzeugführer/innen
Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen
Fahrzeugfertiger/in
Augenoptiker/innen
Reifenmonteur(e)innen
Fleischer/innen
Gaststättenköch(e)innen
Steinmetze und –bildhauer/innen
Schwarzdecker/innen
Boden- und Estrichleger/innen
Landmaschinenbauer/innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Kunststoffverarbeiter/innen
Versicherungsvermittler und –vertreter/innen
Maschinenbautechniker/innen
Elektrotechniker/innen
Heizungstechniker/innen
Entwicklungs- und Verfahrenstechniker/innen
Projekt- und Servicetechniker/innen
Werkstoffprüfer/innen
Kalkulanten/innen
Lohn- und Gehaltsverrechner/innen
Isolierer/innen
Kaffee- und andere Nahrungsmittelhersteller/innen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
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