Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:

§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:

Maurer/innen

Stukkateur(e)innen

Zimmer(er)innen

Betonbauer/innen

Pflaster(er)innen

Tiefbauer/innen

Dachdecker/innen

Platten- und Fliesenleger/innen

Glaser/innen

Bauspengler/innen

Lüftungsspengler/innen

Bautischler/innen

Möbeltischler/innen

Lackierer/innen

Schmied(e)innen

Kunstschmied(e)innen

Bauschlosser/innen

Maschinenschlosser/innen

Schlosser/innen

Landmaschinentechniker/innen

Baumaschinentechniker/innen

Werkzeug- und Schnittmacher/innen

Dreher/innen

Fräser/innen

GWH-Installateur(e)innen

Schweißer/innen

Kraftfahrzeugmechaniker/innen

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

Baugeräte- und Kranführer/innen Servicestationsarbeiter/innen Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung

Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung

Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung

Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung

Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung Verkaufstechniker/innen

Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung Triebfahrzeugführer/innen

Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen

Fahrzeugfertiger/in

Augenoptiker/innen

Reifenmonteur(e)innen

Fleischer/innen

Gaststättenköch(e)innen

§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:

Maurer/innen

Stukkateur(e)innen

Zimmer(er)innen

Betonbauer/innen

Pflaster(er)innen

Tiefbauer/innen

Dachdecker/innen

Platten- und Fliesenleger/innen

Glaser/innen

Bauspengler/innen

Lüftungsspengler/innen

Bautischler/innen

Möbeltischler/innen

Lackierer/innen

Schmied(e)innen

Kunstschmied(e)innen

Bauschlosser/innen

Maschinenschlosser/innen

Schlosser/innen

Landmaschinentechniker/innen

Baumaschinentechniker/innen

Werkzeug- und Schnittmacher/innen

Dreher/innen

Fräser/innen

GWH-Installateur(e)innen

Schweißer/innen

Kraftfahrzeugmechaniker/innen

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

Baugeräte- und Kranführer/innen Servicestationsarbeiter/innen Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung

Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung

Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung

Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung

Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung Verkaufstechniker/innen

Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung Triebfahrzeugführer/innen

Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen

Fahrzeugfertiger/in

Augenoptiker/innen

Reifenmonteur(e)innen

Fleischer/innen

Gaststättenköch(e)innen

Steinmetze und –bildhauer/innen

Schwarzdecker/innen

Boden- und Estrichleger/innen

Landmaschinenbauer/innen

Bau- und Möbeltischler/innen

Kunststoffverarbeiter/innen

Versicherungsvermittler und –vertreter/innen

Maschinenbautechniker/innen

Elektrotechniker/innen

Heizungstechniker/innen

Entwicklungs- und Verfahrenstechniker/innen

Projekt- und Servicetechniker/innen

Werkstoffprüfer/innen

Kalkulanten/innen

Lohn- und Gehaltsverrechner/innen

§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:

Maurer/innen

Stukkateur(e)innen

Zimmer(er)innen

Betonbauer/innen

Pflaster(er)innen

Tiefbauer/innen

Dachdecker/innen

Platten- und Fliesenleger/innen

Glaser/innen

Bauspengler/innen

Lüftungsspengler/innen

Bautischler/innen

Möbeltischler/innen

Lackierer/innen

Schmied(e)innen

Kunstschmied(e)innen

Bauschlosser/innen

Maschinenschlosser/innen

Schlosser/innen

Landmaschinentechniker/innen

Baumaschinentechniker/innen

Werkzeug- und Schnittmacher/innen

Dreher/innen

Fräser/innen

GWH-Installateur(e)innen

Schweißer/innen

Kraftfahrzeugmechaniker/innen

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

Baugeräte- und Kranführer/innen

Servicestationsarbeiter/innen

Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung

Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung

Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung

Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung

Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung

Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung

Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung

Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung

Verkaufstechniker/innen

Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung

Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung

Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung

Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung

Triebfahrzeugführer/innen

Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen

Fahrzeugfertiger/in

Augenoptiker/innen

Reifenmonteur(e)innen

Fleischer/innen

Gaststättenköch(e)innen

Steinmetze und –bildhauer/innen

Schwarzdecker/innen

Boden- und Estrichleger/innen

Landmaschinenbauer/innen

Bau- und Möbeltischler/innen

Kunststoffverarbeiter/innen

Versicherungsvermittler und –vertreter/innen

Maschinenbautechniker/innen

Elektrotechniker/innen

Heizungstechniker/innen

Entwicklungs- und Verfahrenstechniker/innen

Projekt- und Servicetechniker/innen

Werkstoffprüfer/innen

Kalkulanten/innen

Lohn- und Gehaltsverrechner/innen

Isolierer/innen

Kaffee- und andere Nahrungsmittelhersteller/innen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

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