Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG in zugelassenen Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2010-02-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 3 und 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 3 und 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

1.

in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4

a)

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004),

b)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

c)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,

d)

die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und

e)

die Hygienekontrollen gemäß § 54;

2.

Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben;

3.

Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;

4.

Kontrollen infolge Wahrnehmung von Verstößen in gemäß § 15 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, gesperrten Tierhaltungsbetrieben oder bei Höchstwertüberschreitungen gemäß § 18 Rückstandskontrollverordnung 2006 oder auf Grund von Hinweisen auf Verstöße gemäß § 13 Rückstandskontrollverordnung 2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

1.

in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4

a)

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004),

b)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

c)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,

d)

die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und

e)

die Hygienekontrollen gemäß § 54;

2.

Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben;

3.

Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;

4.

zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

1.

in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4

a)

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004),

b)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

c)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,

d)

die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und

e)

die Hygienekontrollen gemäß § 54;

2.

Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;

3.

Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;

4.

zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

1.

in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4

a)

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),

b)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

c)

die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,

d)

die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und

e)

die Hygienekontrollen gemäß § 54;

2.

Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;

3.

Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;

4.

zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.

Höhe der Gebühren

§ 2. (1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt

1.

je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:

a)

die Schlachttieruntersuchung,

b)

die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,

c)

Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG und

d)

Kontrollen in gemäß § 15 Rückstandskontrollverordnung 2006 gesperrten Tierhaltungsbetrieben oder bei Höchstwertüberschreitungen gemäß § 18 Rückstandskontrollverordnung 2006 oder auf Grund von Hinweisen auf Verstöße gemäß § 13 Rückstandskontrollverordnung 2006;

2.

für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;

3.

je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je

1.

Schlachttag bei bis zu vier Untersuchungsplätzen gemäß § 7 Abs. 4 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, und der maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO: 53,45 €; für darüber hinausgehende Arbeitszeiten oder Untersuchungsplätze ist je weiterem Untersuchungsplatz 7,50 €

2.

Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.

(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.

Höhe der Gebühren

§ 2. (1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt

1.

je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:

a)

die Schlachttieruntersuchung,

b)

die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,

c)

Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG und

d)

Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;

2.

für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;

3.

je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je

1.

Schlachttag bei bis zu vier Untersuchungsplätzen gemäß § 7 Abs. 4 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, und der maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO: 53,45 €; für darüber hinausgehende Arbeitszeiten oder Untersuchungsplätze ist je weiterem Untersuchungsplatz 7,50 €

2.

Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.

(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Höhe der Gebühren

§ 2. (1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt

1.

je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:

16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für

a)

die Schlachttieruntersuchung,

b)

die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,

c)

Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG und

d)

Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;

2.

für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;

sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;

3.

je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.