Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2008 (Ergänzungszulagenverordnung 2008 - ErgZV 2008)
Abkürzung
ErgZV 2008
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 358/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:
Abkürzung
ErgZV 2008
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 358/2008).
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2008
für den Beamten 747 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 373 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 78,29 €;
für den überlebenden Ehegatten 747 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 78,29 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € und nach diesem Zeitpunkt 488,24 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 412,54 € und nach diesem Zeitpunkt 747 €;
für einen früheren Ehegatten 747 €.
Abkürzung
ErgZV 2008
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 358/2008).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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