Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-12-14
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 247h Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2007, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Für Bedienstete des Verfassungsgerichtshofes können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2008 ausgestellt werden.

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