Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresunteroffiziersakademie (FlexibilisierungsverordnungHeeresunteroffiziersakademie)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Heeresunteroffiziersakademie wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2008 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2008 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Projektprogramm
§ 3. (1) Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 2 BHG, durch die Zusammenführung der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung Effizienzsteigerungen in der Auftragserfüllung der Heeresunteroffiziersakademie zu erreichen.
(2) Zur Erreichung des Zieles nach Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm, insbesondere durch die Entwicklung des österreichischen Unteroffizierskorps durch Bildungsmaßnahmen im nationalen und internationalen Rahmen, zu erfüllen.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während desProjektzeitraumes
Verwendung der Einnahmen
§ 4. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Zahlungen
§ 5. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Rücklagen
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des §17a Abs. 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeiträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Positive Unterschiedsbeträge
§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Negative Unterschiedsbeträge
§ 8. Negative Unterschiedsbeträge sind nach § 17a Abs. 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
Aufgaben und Geschäftsordnung
§ 9. Beim Bundesminister für Landesverteidigung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. II Nr. 441/2005 anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allentsteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 auch auf die Heeresunteroffiziersakademie ausgeweitet.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Abschnitt
Controlling-Beirat
Aufgaben und Geschäftsordnung
§ 9. Beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wurde mit Verordnung BGBl. II Nr. 441/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2008, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 auch auf die Heeresunteroffiziersakademie ausgeweitet.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 10. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
(2) Die Berichte nach Abs. 1 haben hinreichend detailliert einzugehen auf
das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
den Leistungskatalog und
die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
(3) Über Abs. 2 hinaus haben die Berichte nach Abs. 1 Z 1 eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bedecken.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bedecken.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) § 2 und das Projektprogramm in der Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Anlage
Projektprogramm nach § 17a Abs. 9 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)
Strategischer Rahmen
Strategische Ziele
- Die Heeresunteroffiziersakademie bildet auf der Grundlage eines positiven Menschenbildes und einer nach innen und außen gelebten Unternehmensphilosophie Unteroffiziere, Zivilbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und weitere Personen vergleichbarer inländischer und ausländischer Organisationen aus.
- Die Ausbildung erfolgt in Übereinstimmung mit der jeweiligen Einsatzkonzeption des Österreichischen Bundesheeres im nationalen und internationalen Kontext unter Anwendung moderner Ausbildungsmittel in der Präsenz- und Fernausbildung nach den Prinzipien der Erwachsenenbildung und berücksichtigt sowohl die fachliche als auch die soziale Kompetenz.
- Als Forschungsinstitution gemäß Forschungskonzept des Österreichischen Bundesheeres gestaltet die Heeresunteroffiziersakademie vorrangig die Entwicklung des Unteroffizierskorps und kooperiert in diesem Zusammenhang mit nationalen und internationalen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
- Die Auftragserfüllung erfolgt unter Anwendung von Managementmethoden der öffentlichen Verwaltung und Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze in einer zeitgemäßen infrastrukturellen Umgebung.
Fachbezogene Ziele
- Steigerung der Anzahl der zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Unteroffiziers-Grundausbildung durch Optimierung der Wirkung von Fördermaßnahmen im Rahmen der Vorbereitungslehrgänge.
- Intensivierung der Kooperationen mit ähnlichen nationalen und internationalen, militärischen und zivilen Bildungseinrichtungen.
- Optimierung der Übereinstimmung von Vorgaben in Durchführungsbestimmungen und curricularen Grundlagen für die Aus,- Weiter- und Fortbildung von Unteroffizieren mit den tatsächlich geleisteten Ausbildungsstunden/Manntagen.
- Steigerung der Leistungszeiten der Bediensteten in den Kernbereichen.
Managementziele
- Optimierung der Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führung und Arbeitsbedingungen.
- Positionierung der Heeresunteroffiziersakademie als Forschungseinrichtung des Österreichischen Bundesheeres durch aktive Mitwirkung im Forschungsmanagement des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV).
- Implementierung eines Fachzentrums für Fernausbildung an der Heeresunteroffiziersakademie durch Weiterentwicklung von Fernausbildungsabschnitten im Rahmen von 4 Lehrgängen/Seminaren bis Ende 2010.
- Verbesserung der Ergebnisse des „Common Assessment Framework (CAF)“ 2006.
- Effizienzsteigerungen im Bereich der Durchführung von Lehrgängen/Seminaren.
Schlüsselaufgaben
- die Entwicklung des österreichischen Unteroffizierskorps durch Bildungsmaßnahmen im nationalen und internationalen Rahmen sowie selbständige Grundlagen- und Forschungsarbeit,
- die Schaffung und Sicherstellung aller notwendigen Rahmenbedingungen für Führung, Ausbildung, Logistik, Personal, Kommunikation und Administration zur Auftragserfüllung,
- der Ausbau und die Weiterentwicklung nationaler und internationaler Kontakte zur Förderung von Ausbildungskooperationen vor allem zur Erhöhung der Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen im europäischen Kontext,
- die bedarfsorientierte Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Lehrgängen sowie sonstiger Bildungsmaßnahmen für Unteroffiziere des Österreichischen Bundesheeres,
- die bedarfsorientierte Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Grundausbildungen für die Bediensteten der Verwendungsgruppen A 3, A 4 und A 5, der Facharbeiter–Aufstiegsausbildung und der erforderlichen Einführungsmodule für alle Verwendungsgruppen,
- die bedarfsorientierte Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Trainerausbildung Führungsverhalten und der Ausbildung zum Schulungsleiter für Ausbildungsmethodik und
- die Bereitstellung von Fachkompetenz und strukturiertem Wissen sowie Erarbeitung von Grundlagen nach Vorgabe des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Rechtsgrundlagen
- Art. 79 B-VG
- Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146
- Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213/1986
- Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333
- Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 – BHV 1989), BGBl. Nr. 570
- Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 518/2003
- Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003
- Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 220/2007
- Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 221/2007
- Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 222/2007
- Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter–Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 223/2007
Leistungskennzahlen
```
```
2007 2008 2009 2010
```
```
Anzahl der zugelassenen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur
Unteroffiziers-Grundausbildung
[Verhältnis der positiven 50% größer größer 80%
Prüfungsabschlüsse zur Anzahl der 60% 70%
Zulassungswerberinnen und
Zulassungswerber für die Teilnahme an
der Unteroffiziers-Grundausbildung]
```
```
- Die Überprüfung der Zulassungswerberinnen und Zulassungswerber erfolgt nach einem standardisierten Verfahren („Assessment“) im Rahmen des Vorbereitungslehrganges. Durch zusätzliche Schulungen in den verschiedensten Unterrichtsthemen (Fördermaßnahmen) soll eine Verbesserung erreicht werden.
```
```
2007 2008 2009 2010
```
```
Anzahl Bedienstete,
Ausbildungsteilnehmerinnen und
Ausbildungsteilnehmer der HUAk bei
ausländischen Einrichtungen. 110 130 130 150
[Manntage]
Anzahl der ausländischen
Ausbildungsteilnehmerinnen und
Ausbildungsteilnehmer an der HUAk. 480 550 550 600
[Manntage]
```
```
2007 2008 2009 2010
```
```
Aus- und Fortbildung der 86.600 95.600 78.300 81.900
Unteroffiziere und anderer
Bediensteten des Ressortbereiches
des BMLV
[Manntage]
```
```
Weiterbildung der Unteroffiziere
[Manntage] 3.790 3.790 3.790 3.790
```
```
- Im Projektzeitraum wird im Unterschied zum Referenzjahr 2007 ein größerer Anteil von Ausbildungsleistungen durch neu zuversetztes Personal anstatt von dienstzugeteiltem Personal abgedeckt.
- Beginnend mit 2009 erfolgt im Rahmen der Implementierung der „Unteroffiziersausbildung NEU“ die ausgabenintensive Englischausbildung.
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