Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger und Kosten nachträglicher Anpassungen sowie Investitionen technischer Natur nach § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wird der erforderliche, einmalige und nachgewiesene Aufwand für die nachträglichen Anpassungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 100/2005 und BGBl. I Nr. 97/2006 durchgeführten Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 76/2007, ersetzt. Diese Beträge werden mit EUR 18 863,03 und EUR 42 543,61, somit insgesamt EUR 61 406,64, fällig im Dezember 2007, festgesetzt.
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