Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z 551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z 551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000, der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, G 221-223/06-26, V 89-95/06-26, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 12. November 2007, zu Recht erkannt:
„§ 1 Z 2 lit. g und jeweils die lit. d im § 2 Abs. 2 unter den Überschriften „Netzebene 3: Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:“ und „Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:“ der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z 551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000,
§ 1 Z 1 lit. d und die lit. d im § 2 Abs. 1 unter der Überschrift „Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:“ der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z 551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000,
§ 17 Z 2 lit. d und der Bindestrich unter der Überschrift „NE 3“ im § 18 Abs. 1 Z 6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, und
§ 19 Abs. 1 Z 3 lit. d der SNT-VO 2003 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005,
werden als gesetzwidrig aufgehoben.“
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