Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Graz-Jakomini bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2008 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,

2.

den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,

3.

die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,

4.

die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Bei der Bundesministerin für Justiz ist ein Controlling-Beirat für die gemäß § 17a BHG bestimmten Organisationseinheiten im Bereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein/e Vertreter/in der Bundesministerin für Justiz als Vorsitzende/r;

2.

ein/e Vertreter/in des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein/e beratende/r, nicht stimmberechtigte/r Experte/Expertin aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter/innen der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der/die Leiter/in der Organisationseinheit und der/die Vertreter/in des Dienststellenausschusses beizuziehen sind und

4.

wann der Beirat zusammenzutreten hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere

1.

am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem/der Leiter/in der Organisationseinheit zu übermitteln;

3.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und der Bundesministerin für Justiz sowie dem/der Leiter/in der Organisationseinheit vorzulegen;

4.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 14. (1) Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin für Justiz zu bedecken.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 16. Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm

Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung der Justizanstalt Graz-Jakomini

2.

Schlüsselaufgaben der Justizanstalt Graz-Jakomini

3.

Rechtsgrundlagen

4.

Allgemeine Ziele der Justizanstalt Graz-Jakomini

4.1 Fachbezogene Ziele

4.2 Managementziele

5.

Leistungskennzahlen

5.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```


```

Stellenplan Vorschau

2007 ____________________________

2008 2009 2010

```


```

Beamte/Verwendungsgruppe

```


```

E1 5 5 5 5

```


```

E2a/E2b 148 148 148 148

```


```

Ausbildungsplanstellen 3 3 3 3

```


```

A1 2 2 2 2

```


```

A2 2 2 2 2

```


```

A4 1 1 1 1

```


```

```


```

Summe Beamte: 161 161 161 161

```


```

Vertragsbedienstete/

Entlohnungsgruppe

```


```

v1 1,425 1,425 1,425 1,425

```


```

v2 2 2 2 2

```


```

V3 2 2 2 2

```


```

V4 2 2 2 2

```


```

h1 1 1 1 1

```


```

k4 0,625 0,625 0,625 0,625

```


```

Summe

Vertragsbedienstete: 8,05 8,05 8,05 8,05

```


```

Gesamtsumme: 169,05 169,05 169,05 169,05

```

7.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```

Einnahmen und Ausgaben:

```


```

Anmerkungen BVA erwarteter Erfolg

```


```

2007 2008 2009 2010

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

UT 0 siehe

Erläuterungen

zu Punkt 7 480 000 7 700 00 0 7 700 000 7 700 000

```


```

UT 3 siehe

Erläuterungen

zu Punkt 40 000 150 000 150 000 150 000

```


```

UT 7 siehe

Erläuterungen

zu Punkt 7 155 000 155 000 155 000 155 000

```


```

UT 8 siehe

Erläuterungen

zu Punkt 7 2 024 000 2 370 000 2 370 000 2 370 000

Kto. 7271-902

Vollzugs-

kostenbeiträge. 900 000 1 300 000 1 300 000 1 300 000

```


```

Z - Posten 94 000 180 000 180 000 180 000

```


```

Summe der Ausgaben: 10 693 000 11 855 000 11 855 000 11 855 000

```


```

Einnahmen in Euro

```


```

UT4 siehe

Erläuterungen

zu Punkt 7 235 000 610 000 610 000 610 000

```


```

Kto. 8171

Vollzugs-

kostenbeiträge 900 000 1 300 000 1 300 000 1 300 000

```


```

UT 7 Bestandswirksame

Einnahmen 2 000 2 000 2 000 2 000

```


```

Summe der

Einnahmen: 1 137 000 1 912 000 1 912 000 1 912 000

```


```

Saldo: -9 556 000 -9 943 000 -9 943 000 -9 943 000

```


```

Erläuterungen zu Punkt 7

Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäudeerhaltung (ausgenommen mieterpflichtige Instandhaltungen) sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO in Krankenhäusern sind nicht saldenwirksam, sondern werden aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt.

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