Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt St. Pölten bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2008 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,
die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Bei der Bundesministerin für Justiz ist ein Controlling-Beirat für die gemäß § 17a BHG bestimmten Organisationseinheiten im Bereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein/e Vertreter/in der Bundesministerin für Justiz als Vorsitzende/r;
ein/e Vertreter/in des Bundesministers für Finanzen;
ein/e beratende/r, nicht stimmberechtigte/r Experte/Expertin aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter/innen der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der/die Leiter/in der Organisationseinheit und der/die Vertreter/in des Dienststellenausschusses beizuziehen sind und
wann der Beirat zusammenzutreten hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem/der Leiter/in der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und der Bundesministerin für Justiz sowie dem/der Leiter/in der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der/die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin für Justiz zu bedecken.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 16. Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 in Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Anlage
Projektprogramm
Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung der Justizanstalt St. Pölten
- Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in der Justizanstalt St. Pölten.
- Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.
Schlüsselaufgaben der Justizanstalt St. Pölten
- Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen Insassen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt.
- Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt.
- Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben.
- Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen Insassen.
- Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden.
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern.
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
Rechtsgrundlagen
- Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
- Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631
- Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
- Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599,
- Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
- Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
- Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997,
- Vollzugsordnung für Justizanstalten, GZ 42302/27-V/95,
- einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz und der Vollzugsdirektion
Allgemeine Ziele der Justizanstalt St. Pölten
4.1 Fachbezogene Ziele
- Durchführung eines humanen und dem rechtlichen Standard angepassten Strafvollzuges,
- Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an den Strafvollzug,
- Verringerung der Einschlusszeiten und vermehrte Betreuung in der Freizeit,
- Sicherstellung des Vollzuges von bis zu 91 250 Hafttagen pro Jahr
Psychologen 1 530 Stunden jährlich
Diplomierter Sozialarbeiter 3 990 Stunden jährlich
Diplomierter Krankenpfleger 440 Stunden jährlich
4.2 Managementziele
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibenden Leistungen,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- Bessere Nutzung der Personalkapazitäten,
- Steigerung der Einnahmen (ausgenommen Vollzugskostenbeiträge) unter Zugrundelegung des erwarteten Erfolges des Jahres 2007,
- Erreichung der unter Punkt 5 (Leistungskennzahlen) definierten Leistungsziele
Leistungskennzahlen
Einschlusszeiten
(Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im Haftraum eingeschlossen ist)
Die Einschlusszeit pro Hafttag in der 25. Woche 2007 (18. bis 24. Juni 2007) beträgt 18,34 Stunden
Ziel ist durch effizienten Personaleinsatz die Einschlusszeit zu
verringern.
Berechnung:
Maximal mögliche Einschlusszeit (24 Stunden), abzüglich Bewegung im Freien, geleistete Arbeitsstunden, Anhaltestunden im gelockerten Vollzug, Ausgänge, Betreuungsstunden, Arztbesuche, Ausführungen, Vorführungen, Besuchszeiten, Freizeitgestaltung und Gottesdienste.
Beschäftigungsquote
In der Justizanstalt St. Pölten wurden im 1. Halbjahr 2007 im Durchschnitt 1,68 Arbeitsstunden pro Hafttag geleistet. Ziel ist, im Sinne des § 45 Abs. 1 StVG, diesen Wert zu verbessern.
Berechnung:
Arbeitsstunden der Vergütungsstufen a bis e laut Monatsstatistik zuzüglich arbeitstherapeutische Stunden in der IVV pro Hafttag
Übersicht über die der Veranschlagung zugrunde gelegten
```
```
Plan-
stellen Vorschau
2007 ___________________________
2008 2009 2010
```
```
Beamte/Verwendungsgruppe
```
```
E1 2 2 2 2
```
```
E2a/E2b * 68 68 68 68
```
```
Ausbildungsplanstellen
```
```
A2 2 2 2 2
```
```
Summe Beamte: 72 72 72 72
```
```
Vertragsbedienstete/
Entlohnungsgruppe
```
```
v1 1,2875 1,2875 1,2875 1,2875
```
```
v2 1 1 1 1
```
```
v3 3 3 3 3
```
```
v4 1 1 1 1
```
```
h1 1 1 1 1
```
```
k4 0,25 0,25 0,25 0,25
```
```
Summe Vertragsbedienstete: 7,5375 7,5375 7,5375 7,5375
```
```
Gesamtsumme: 79,5375 79,5375 79,5375 79,5375
```
```
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
```
Einnahmen und Ausgaben:
```
```
Anmerkungen BVA erwarteter Erfolg
2007 ____________________________
2008 2009 2010
```
```
Ausgaben in Euro
```
```
UT 0 siehe Erläuterungen 3079000 3480000 3480000 3480000
zu Punkt 7
```
```
UT 3 siehe Erläuterungen 2000 115000 115000 115000
zu Punkt 7
```
```
UT 7 siehe Erläuterungen 106000 65000 65000 65000
zu Punkt 7
```
```
UT 8 siehe Erläuterungen 1199000 1370000 1370000 1370000
zu Punkt 7
```
```
Kto. 7271-902 600000 530000 530000 530000
Vollzugskostenbeiträge
```
```
Z - Posten 37000 50000 50000 50000
```
```
Summe der Ausgaben: 5023000 5610000 5610000 5610000
```
```
Einnahmen in Euro
```
```
UT4 siehe Erläuterungen 275000 320000 320000 320000
zu Punkt 7
```
```
Kto. 8171 575000 530000 530000 530000
Vollzugskostenbeiträge
```
```
UT 7 Bestandswirksame 1000 1000 1000 1000
Einnahmen
```
```
Summe der Einnahmen: 851000 851000 851000 851000
```
```
Saldo: -4172000 -4759000 -4759000 -4759000
```
```
UT 0 – Personalbereich
Berechnungsbasis für die Jahre 2008 bis 2010 ist die Prognose für 2007 unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung und der Gehaltserhöhungen. Im Hinblick auf die steigenden Häftlingszahlen ist nicht geplant, die Gehaltserhöhungen durch Personaleinsparungen abzufangen.
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