Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Strahlenschutz bei natürlichen terrestrischen Strahlenquellen (Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV)
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 36d bis 36j des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird,
soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
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Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitskräften sowie Einzelpersonen der Bevölkerung einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlung im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, bei denen natürliche Strahlenquellen vorhanden sind und durch die sich die Exposition der Arbeitskräfte oder von Einzelpersonen der Bevölkerung derart erhöht, dass dies aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden darf.
(2) Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 41 der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159/1 vom 29.06.1996, in österreichisches Recht umgesetzt.
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Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG, welche einem der folgenden Arbeitsbereiche zuzuordnen sind:
Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Radon-222-Expositionen:
Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann und in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 25 Stunden pro Person und Jahr in diesen Anlagenteilen aufhält,
Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, sofern keine Bewetterung nach dem Stand der Technik und im Sinne der rechtlichen Vorgaben, wie zB der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, vorliegt,
Besucherbergwerke und -höhlen,
Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen, in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 120 Stunden pro Person und Jahr in Radon-Behandlungsbereichen aufhält;
Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon:
Gewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,
Herstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,
Industrielle oder gewerbliche Verwendung von thorierten Schweißelektroden, sofern mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 300 Stunden pro Person und Jahr Schweißarbeiten mit thorierten Schweißelektroden ausübt,
Industrielle oder gewerbliche Verwendung von anderen als in lit. c benannten thoriumhaltigen Produkten, wie zB Gasglühstrümpfe,
Industrielle oder gewerbliche Verwendung von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt, beispielsweise als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen, mit Ausnahme jener Betriebe, bei denen die im Betrieb vorhandenen Materialmengen zu keinem Zeitpunkt 1500 Kilogramm überschreiten,
Verarbeitung von niob- und tantalhaltigen Erzen,
Erzeugung von TiO 2 -Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,
Verarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie wie zB thermische Phosphorproduktion, Produktion von Phosphorsäure, Produktion von Phosphatdünger,
Zirkon- und Zirkonoxidindustrie,
Industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten mit Rückständen gemäß Z 3 wie zB Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen mit abgelagerten Rückständen, Instandhaltung und Abbau von Filteranlagen und Rauchgaswäschern;
Arbeitsbereiche, bei denen Rückstände mit erhöhtem Gehalt an Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte in Form von Schlämmen, Stäuben, Schlacken, Aschen, Sanden oder Ablagerungen zB in Verarbeitungsanlagen oder in Rohrleitungen anfallen:
Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser,
Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen,
Gewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,
Herstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,
Industrielle oder gewerbliche Verwendung von thoriumhaltigen Produkten und von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt,
Verarbeitung von Erzen,
Erzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,
Verarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie,
Zirkon- und Zirkonoxidindustrie,
Erdöl- und Erdgasindustrie,
Industrielle Dampfkesselanlagen für feste fossile Brennstoffe,
Geothermische Anlagen.
Nicht als Rückstände gelten Materialien, die innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches weiterverwendet werden.
(2) Ferner unterliegen Materialien gemäß § 36j StrSchG dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass infolge von Arbeiten mit Strahlenquellen, die nicht den Arbeitsbereichen gemäß Abs. 1 zugerechnet werden können, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöht ist.
(3) Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen Expositionen durch Radon in Wohnungen und Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 StrSchG.
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Verpflichtete
§ 3. Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, welche eigenverantwortlich Arbeiten mit Strahlenquellen ausüben oder ausüben lassen.
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Optimierung
§ 4. (1) Im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Verordnung ist die Exposition von einzelnen Personen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.
(2) Innerhalb der Dosisgrenzwerte gemäß §§ 6 und 8 kann die zuständige Behörde für bestimmte Tätigkeiten Dosisbeschränkungen zur Optimierung des Strahlenschutzes festlegen.
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben, sofern diese im Sinne des Strahlenschutzes sachlich gerechtfertigt, zweckmäßig und geeignet sind.
(4) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern damit dem Ziel dieser Verordnung im selben Maße Rechnung getragen wird.
(5) Der Optimierungsprozess umfasst die Auswahl der für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien, die Auswahl der technischen Ausrüstung und von Hilfseinrichtungen, bauliche Maßnahmen sowie die Festlegung organisatorischer Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.
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Dosis durch natürliche Strahlenquellen
§ 5. (1) Dosiswerte im Rahmen dieser Verordnung beziehen sich ausschließlich auf Expositionen im Zusammenhang mit Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen.
(2) Für die effektive Dosis und die Organdosen, die sich aus Arbeiten mit Strahlenquellen ergeben, sind alle relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen, wobei dem jeweiligen Stand der Technik Rechnung zu tragen ist.
(3) Ist in Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die repräsentative Radon-222-Aktivitätskonzentration an allen Arbeitsplätzen kleiner als 400 Becquerel pro Kubikmeter, so ist davon auszugehen, dass die effektive Dosis bei beruflicher Exposition 1 Millisievert pro Jahr nicht übersteigt.
(4) Ist in den Materialien oder Rückständen aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 die höchste Aktivitätskonzentration von jedem Radionuklid der Zerfallsreihen von Uran und Thorium kleiner als 1 Becquerel pro Gramm, so ist davon auszugehen, dass die effektive Dosis bei beruflicher Exposition 1 Millisievert pro Jahr und für Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert pro Jahr nicht übersteigt.
(5) Die Bestimmungen der Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, gelten auch für die gegenständliche Verordnung.
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Dosisgrenzen für Einzelpersonen der Bevölkerung
§ 6. (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung darf
die effektive Dosis 1 Millisievert,
die Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert,
die Äquivalentdosis für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel 50 Millisievert pro Jahr nicht überschreiten.
(2) Die hier und in den folgenden Bestimmungen für die Haut genannten Äquivalentdosen gelten jeweils unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
(3) Die zuständige Behörde kann unter besonderen Umständen eine höhere effektive Dosis pro Jahr als in Abs. 1 festgelegt zulassen, sofern der Mittelwert über fünf aufeinander folgende Jahre 1 Millisievert pro Jahr nicht überschreitet.
(4) Eine erheblich erhöhte Exposition im Sinne dieser Verordnung ist für Einzelpersonen der Bevölkerung dann gegeben, wenn eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr überschritten wird.
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Beruflich strahlenexponierte Personen
§ 7. (1) Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in § 6 Abs. 1 festgelegten Grenzwerten liegt.
(2) Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien eingeteilt:
Kategorie A: Personen, die über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Äquivalentdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel erhalten können;
Kategorie B: Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
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Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen
§ 8. (1) Bei beruflich strahlenexponierten Personen darf
die effektive Dosis 20 Millisievert,
die Äquivalentdosis für die Augenlinse 150 Millisievert,
die Äquivalentdosis für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel 500 Millisievert über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht überschreiten.
(2) Bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ist in begründeten Ausnahmefällen eine effektive Dosis von maximal 50 Millisievert in zwölf aufeinander folgenden Monaten zulässig, sofern dabei in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3) Bei Frauen im gebärfähigen Alter darf außerdem die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter 2 Millisievert nicht überschreiten.
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Dosisüberwachungsstellen
§ 9. (1) Dosisabschätzungen, Dosisermittlungen und Überprüfungen von Rückständen gemäß §§ 5, 16, 17, 20, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2 haben durch Dosisüberwachungsstellen zu erfolgen, die hierfür gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, als Prüfstelle akkreditiert oder als Messstelle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugelassen sind.
(2) Eine Akkreditierung oder Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des § 34a StrSchG anzuwenden.
(3) Die Zulassung als Messstelle ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft befristet auf fünf Jahre zu erteilen. Nach diesem Zeitraum darf eine weitere Tätigkeit als Dosisüberwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung nur mit einer einschlägigen Akkreditierung erfolgen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die von ihm zugelassenen Messstellen jederzeit überprüfen.
(5) Der Verpflichtete kann in Zusammenarbeit mit und unter Verantwortung der akkreditierten Prüfstelle oder zugelassenen Messstelle einen Teil der für die periodische Dosisermittlung notwendigen Messtätigkeit vor Ort selbst durchführen. Diese Messtätigkeit ist in Bezug auf Messeinsatz, Kalibrierung, Auswertung und Qualitätssicherung von der Mess- oder Prüfstelle auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zu kontrollieren. Die Sicherstellung der messtechnischen Rückverfolgbarkeit der Messeinrichtungen vor Ort gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Dosisabschätzungen, Dosisermittlungen und Überprüfungen von Rückständen haben gemäß dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Grundsätze sowie auf Basis der in Anlage 2 festgelegten Verfahren zu erfolgen.
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Verantwortlichkeit des Verpflichteten
§ 10. (1) Der Verpflichtete hat für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen für den jeweiligen Arbeitsbereich Sorge zu tragen.
(2) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass
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