Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder des Vereines „Verein Kat.- Zug/Rettungshundestaffel (Katastrophen- und Rettungs-Hilfsdienst) der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht“ einbezogen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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