Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aufwertung und Anpassung nach demBauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- undUnfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2008
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 10/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2007,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 10/2009).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2008 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 15,71904,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 17,46563,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 14,19080,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 9,82444,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 7,96871,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,89465,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 4,36642,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,27482,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,51069.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 10/2009).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2008 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 589,50 €
und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 3 930,00 €
festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 10/2009).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2008 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 17,96 € mit 18,44 € festgestellt.
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