Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2007 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-01-11
Status Aufgehoben · 2009-12-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 7 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3 Z 3 lit. b und § 31 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 463/2008).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 463/2008).

Zusätzliche nationale Prämie

§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, für jede im Jahr 2007 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 463/2008).

Kürzung

§ 4. Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird die Zahl der geförderten Kalbinnen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 der GAP-Beihilfen-Verordnung, BGBl. II Nr. 482/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 484/2006 pro Betriebsinhaber anteilsmäßig gekürzt.

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