Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Namen, die Abkürzungen und die Embleme des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Namen, die Abkürzungen und die Embleme des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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