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Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Geltender Text a fecha 2008-01-18

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 11/2009).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2006, wird festgestellt:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 11/2009).

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende

nach § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 276,30

und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG € 151,40.